172 Zweites Buch. 8. 65.
der bedungenen Zinsen zu dringen. 1) Die Fideicommißgläubiger
erster Classe nehmen zu ihrer Befriedigung zunächst die Früchte,
falls diese nicht zureichen, auch die Substanz des Fideicommisses
in Anspruch; jene zweiter Classe können sich immer nur an die
Früchte halten, welche nach Deckung der Forderungen erster Classe
noch übrig bleiben.?)
Gläubiger des Fideicommissars, deren Forderungen nicht in
die Fideicommiß-Matrikel eingetragen sind, können sich nur an
das freie (allodiale) Vermögen desselben halten, daher auch an
die percipirten Fideicommißfrüchte, soweit davon nach Tilgung der
Fideicommißlasten noch etwas übrig bleibt, und mit Vorbehalt
der Competenz für den Besitzer.)
Geräth der Fideicommissar in Concurs, so kommt den Fideicommißgläubigern
das Separationsrecht zu.“)
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5) Von der Erbfolge in Fideicommisse.
1) Das Erbfolgerecht in Familienfideicommisse gründet
sich auf die Anordnung des Stifters; es steht daher zunächst
jenem, der von ihm berufen ist, und dann den Nachkommen desselben
zu, wenn sie successionsfähig sind. 2) Dazu gehört aber
1) Edict VII. §. 69. Die Tilgung durch Annnitäten erleichtert die
Ausführung dieser Bestimmungen.
2) Edict VII. §§. 54 u. 55; der angef. Entw. Art. 10 gibt allen
Fideicommißgläubigern gleiche Rechte.
3) Edict VII. §. 53. Man nennt diese Gläubiger in analoger Anwendung
einer dem Lehnrechte eigenthümlichen Bezeichnung — Allodial-=gläubiger.
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4) Prioritäts-Ordn. v. 1822 §. 8 Nr. 2; vergl. auch Jahrb. d. Gesetzggebung
u. Rechtsw. Heft 1 S. 31 und Heft 4 S. 33; und Lehner,
Lehrb. des bayer. Hypothekenrechtes, Bd. II. S. 27 ff.; vergl. wegen der
Zukunft die deutsche Concursordnung F. 45.
1) Eine Succession in das Fideicommiß kann eintreten:
1) beim Tode des zeitigen Besitzers;
2) wenn dieser die Fähigkeit verliert, das Fideicommiß zu besitzen;
3) wenn er auf das Fideicommiß verzichtet.
Im ersten Falle findet eine doppelte Succession in zwei rechtlich verschiedene
Vermögensmassen, in den zwei letzteren Fällen nur eine einzige,
die fideicommissarische, statt.
2) Da das Recht durch die Abstammung vom ersten Erwerber des Fidei-