Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

172  Zweites  Buch.  8.  65.

der  bedungenen  Zinsen  zu  dringen.  1)  Die  Fideicommißgläubiger
erster  Classe  nehmen  zu  ihrer  Befriedigung  zunächst  die  Früchte,
falls  diese  nicht  zureichen,  auch  die  Substanz  des  Fideicommisses
in  Anspruch;  jene  zweiter  Classe  können  sich  immer  nur  an  die
Früchte  halten,  welche  nach  Deckung  der  Forderungen  erster  Classe
noch  übrig  bleiben.?)

Gläubiger  des  Fideicommissars,  deren  Forderungen  nicht  in
die  Fideicommiß-Matrikel  eingetragen  sind,  können  sich  nur  an
das  freie  (allodiale)  Vermögen  desselben  halten,  daher  auch  an
die  percipirten  Fideicommißfrüchte,  soweit  davon  nach  Tilgung  der
Fideicommißlasten  noch  etwas  übrig  bleibt,  und  mit  Vorbehalt
der  Competenz  für  den  Besitzer.)

Geräth  der  Fideicommissar  in  Concurs,  so  kommt  den  Fideicommißgläubigern
  das  Separationsrecht  zu.“)

8.  65.
5)  Von  der  Erbfolge  in  Fideicommisse.

1)  Das  Erbfolgerecht  in  Familienfideicommisse  gründet
sich  auf  die  Anordnung  des  Stifters;  es  steht  daher  zunächst
jenem,  der  von  ihm  berufen  ist,  und  dann  den  Nachkommen  desselben
  zu,  wenn  sie  successionsfähig  sind.  2)  Dazu  gehört  aber

1)  Edict  VII.  §.  69.  Die  Tilgung  durch  Annnitäten  erleichtert  die
Ausführung  dieser  Bestimmungen.

2)  Edict  VII.  §§.  54  u.  55;  der  angef.  Entw.  Art.  10  gibt  allen
Fideicommißgläubigern  gleiche  Rechte.

3)  Edict  VII.  §.  53.  Man  nennt  diese  Gläubiger  in  analoger  Anwendung
  einer  dem  Lehnrechte  eigenthümlichen  Bezeichnung  —  Allodial-=gläubiger.
  4%

4)  Prioritäts-Ordn.  v.  1822  §.  8  Nr.  2;  vergl.  auch  Jahrb.  d.  Gesetzggebung
  u.  Rechtsw.  Heft  1  S.  31  und  Heft  4  S.  33;  und  Lehner,
Lehrb.  des  bayer.  Hypothekenrechtes,  Bd.  II.  S.  27  ff.;  vergl.  wegen  der
Zukunft  die  deutsche  Concursordnung  F.  45.

1)  Eine  Succession  in  das  Fideicommiß  kann  eintreten:

1)  beim  Tode  des  zeitigen  Besitzers;
2)  wenn  dieser  die  Fähigkeit  verliert,  das  Fideicommiß  zu  besitzen;
3)  wenn  er  auf  das  Fideicommiß  verzichtet.

Im  ersten  Falle  findet  eine  doppelte  Succession  in  zwei  rechtlich  verschiedene
  Vermögensmassen,  in  den  zwei  letzteren  Fällen  nur  eine  einzige,
die  fideicommissarische,  statt.

2)  Da  das  Recht  durch  die  Abstammung  vom  ersten  Erwerber  des  Fidei-