Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  509

Mitteilung  nach  Abs.  I  ergeben.  Jedenfalls  sollen  aber  spätestens  alle  5  Jahre  die  Mitteilungen
  erneuert  werden.

III  Für  die  Regel  wird  dem  mitteilenden  Amte  der  Veranlagungsort,  der  in  den  meisten
Fällen  mit  dem  Wohnsitze  zusammenfällt,  aus  seinen  Hebegrundlagen  und  seiner  bisherigen
Perzeptionstätigkeit  bekannt  sein.  Nötigenfalls  hat  das  mitteilende  Amt  zum  Zwecke  der
Ermittelung  des  Veranlagungsorts  vor  der  Mitteilung  mit  dem  Steuerpflichtigen  geeignet
ins  Benehmen  zu  treten.  Insbesondere  wird  dies  bei  der  beschränkten  Steuerpflicht
(Art.  2  d.  Eink  St  Ges.)  geschehen  müssen.  Bei  den  beschränkt  Steuerpflichtigen  ist  daher
unbeschadet  anderer  zweckentsprechender  Erhebungen  von  Zeit  zu  Zeit  anzufragen,  ob  sie  nicht
etwa  noch  in  einem  anderen  bayerischen  Rentamtsbezirke  beschränkt  steuerpflichtig  sind.

IV  Für  jeden  Steuerpflichtigen  ist  ein  Personalbogen  anzulegen,  in  dem  die  Familien-,
Einkommens=  und  Besitzverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  sowie  sonstige  für  die  Veranlagung
wichtigen  Feststellungen  tunlichst  festzuhalten  sind.  Sind  mehrere  Personalbogen  für  einen
Steuerpflichtigen  entstanden  oder  mehrere  auf  die  Veranlagung  dieses  Steuerpflichtigen
bezügliche  Aktenstücke  angefallen,  so  sind  diese  Bogen  und  Aktenstücke  zu  einem  Personalakte
zu  vereinigen.  Wegen  eines  Formulars  für  Personalbogen  siehe  die  Anlage  5.  ——

V  Diese  Personalbogen  und  Personalakten  sollen  die  Unterlage  für  die  alljährliche  Ver.
anlagung  des  Steuerpflichtigen  bilden,  während  in  die  Steuerliste  lediglich  die  für  die  Einkommens-,
  Ertrags-,  Steuer=  und  Umlagenberechnungen  sowie  die  für  die  Steuerstatistik
erforderlichen  Ziffern  aufgenommen  werden.  Die  auf  der  ersten  Seite  der  Anlage  5  vorgesehene
  Zusammenstellung  der  Veranlagungsergebnisse  früherer  Jahre  ist  auf  jeden  Fall  bei
Überweisung  des  Steuerpflichtigen  an  ein  anderes  Rentamt  auszufüllen.

VI  Die  Anlage  der  Personalbogen  und  Personalakten  ist  sobald  als  möglich  in  Angriff
zu  nehmen  und  tunlichst  zu  fördern.  Sie  sind  für  die  Folge  fortzuführen;  je  nach  Bedarf
sind  allgemein  oder  für  einzelne  Fälle  neue  Personalbogen  anzulegen.  Besonderes  Augenmerk
  ist  der  Fortführung  jener  Personalbogen  und  Personalakten  zuzuwenden,  die  zufolge
der  Vorschrift  im  Art.  27  Abs.  I,  daß  nur  Steuerpflichtige  mit  einem  steuerbaren  Einkommen
von  mehr  als  2000  □CK  alljährlich  eine  Steuererklärung  abgeben  müssen,  nicht  von  selbst
alljährliche  Ergänzung  finden.

VI  Um  schon  vor  Beginn  des  in  den  Art.  23  ff.  geregelten  Anlageverfahrens  möglichst  vollständiges
  und  verlässiges  Material  für  den  Steuerausschuß  zu  sammeln,  sind  nach  Tunlichkeit
sachverständige  und  mit  den  Verhältnissen  der  Steuerpflichtigen  vertraute  Personen  zur  Erteilung
  von  Aufschlüssen  zum  Zwecke  der  Ergänzung  der  Personalbogen  einzuladen.  Selbstderständlich
  dürfen  diesen  Sachverständigen  und  Auskunftspersonen  nicht  die  Steuerverhältnisse,
die  Steuererklärungen  und  sonstigen  Angaben  der  Steuerpflichtigen  mitgeteilt  oder  Einsicht
it  die  rentamtlichen  Akten  gewährt  werden.  Auch  hinsichtlich  der  Angaben  der  einvernommenen