Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

684  Nr.  89.  1918.

Die  Nichtbefolgung  dieser  Kundmachung  wird  nach  den  geltenden  Gesetzen  strengstens
  bestraft.

Libeck,  den  6.  Mai  1918.
Der  k.  und  k.  österr.-ungar.  Konful:
Suckau.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1918,  betreffend  Richtpreise  für  Obst.

Nachstehende  in  Nr.  106  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  zu  Berlin  vom  29.  April  1918
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Mecerheimb.

bGekanntmachung  über  Richtpreise  für  Obst.

Gemäß  §  4  der  Verordnung  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte  vom  3.  April
1917  (RGBl.  S.  307)  habe  ich  folgende  Richtpreise  für  die  Abgabe  von  Obst  durch  die
Erzeuger  je  Pfund  (0,5  kg)  frei  Verladestelle  festgesetzt:

Pfennig
Erdbeeren  1.  Wahl.  ..  T70
Erdbeeren  2.  Wahl  40
Walderdbeeren  ind  Monatzserdbeeren  120
Johannisbeeren,  weiße  und  re  30
Johannisbeeren,  schwazzeee  45
Stachelbeeren,  reif  und  unreef  35
Himbeeren,  in  kleinen  #aackungen  .  11(0
Preßhimbeeren  ..  .........50
Blaubeeren.  (Heidelbeeren)  640
Preißelbeeren  50
Saure  Kirschen  1.  Wahl  (große  Kirschen)  45
Saure  Kirschen  2.  Wahl  (auch  Prefkirschen)  25
Süße  Kirschen  1.  Wahl  .  ......35
Süße  Kirschen  2.  Wahl  (Eitirschen)  25
Reineclauden  (große  grüne)  35
Mirabellen  45

Pflaumen  1.  Wahl  (großfrüchtige  #elunen  und  Frihzwetschen,
  nicht  Hauszwetschen)