Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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12)  wenn  der,  Forstfravler  ruͤckfaͤllig  ist;
der  Ruͤckfall  gilt  jedoch  nur  dann  als
allgemeiner  Strafschaͤrfungsgrund,  wenn
derjenige,  welcher  schon  wegen  irgend
eines  Forstfrevels  zu  einer  Strafe
verurtheilt  wurde,  binnen  Jahresfelst
seit  dieser  Verurtheilung  einen  abermaligen
  oder  mehrere  Forstfrevel  von
was  immer  für  einer  Art  begeht;
wenn  der  Frevel  in  der  Absicht  verübt
  wird,  um  die  Walderzeugnisse  in
Natur  oder  verarbeitet  ganz  oder  theilweise
  zu  verdußern;  diese  Absicht  wird
gesetzlich  vermuthet,  wenn  nach  Beschaffenheit
  der  entwendeten  Wald-=Erzeugnisse
  und  der  persönlichen  oder
häuslichen  Verhäálmisse  des  Frevlers
jene  Gegenstände  nicht  wohl  zur  eigenen
  Verwendung  bestimmt  sein
konnten.

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Art.  59.

Die  Wirkung  eines  oder  mehrerer
bei  einem  Forsifrevel  zusammentreffender
Strafschärfungsgründe  besteht  darin,  daß
die  einfache  Strafe  um  die  Hälfte  erhöht
werden  muß,  und  bis  zu  ihrem  dreifachen
Betrage  erhöht  werden  kann.

Hiebei  darf  jedoch  die  in  dem  Areikel
51  festgesebzte  höchste  Dauer  der  Arreststrafe
und  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  für
die  Geldstrafe  ein  niedrigstes  und  höchstes

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Maß  festgesetze  ist,  auch  nicht  das  höch#e
Maß  der  Geldstrafe  überschritten  werden.

Art.  60.

Ist  Jemand  durch  einen  im.  Walde
oder  in  dessen  Nähe  erlittenen  Unfall  erweislich
  in  die  Nothwendigkeit  versez#  eine
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  Strafe
bedrohte  Handlung  zu  begehen,  so  ist  er
zwar  zum  Ersatze  des  Werthes  und  des
Schadens  verpflichtet,  unterliegt  jedoch  keiner
  Bestrafung,  wenn  er  den  Vorfall  innerhalb
  vierundzwanzig  Stunden  einer  der  im
Artikel  113  bezeichneten  Personen  oder
dem  Waldbesitzer  anzcige

Art.  61.

Der  Straffällige  haftet,  ausser  der
Strase,  für  den  Schaden,  welchen  er  durch
die  Uebertretung  oder  den  Frevel  verursacht
hat,  und  bei  Forstfreveln  auch  für  den  Ersatz
  des  Werthes.

Art.  62.

In  Bezug  auf  Forstfrevel  richtet  sich
der  Ersatz  des  Werthes,  sowie  des  Scha—
dens  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesehes.

Art.  63.

Der  durch  eine  Forstpolizeiübertretung
begründete  Eneschädigungsanspruch  kann  nur