XI. 75
ist, aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer
unterbrochenen Vorprüfung sinngemäße Anwendung.
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe
ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs
festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten.
Über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Er-
sparnisse sowie der verfallenen Gebühren (8 10 Absatz 2 bis 4, §5 15 Absatz 5, 6) befindet
die Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2).
8 20.
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse der
Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit
den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde
zurückgesendet.
II. Zahnärztliche Prüfung.
8 21.
Die zahnärztliche Prüfung kann vor jeder zahnärztlichen Prüfungskommission bei einer
Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden.
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der
vorgesetzten Zentralbehörde (8 1) für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 30. Sep—
tember dauert, nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus
geeigneten Fachmännern ernannt.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen,
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei
vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar
nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der
Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
§ 22.
In jedem Jahre finden zweimal (lim Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt.
Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen nicht über Mitte
August ausgedehnt werden.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Zentralbehörde (§ 21
Absatz 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der Prüfungs-
kommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober
beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können nur aus
besonderen Gründen berücksichtigt werden.