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worden. Rund 115 000 Rp. davon sind bereits
in den Verkehr aufgenommen.
Gleichzeitig sind durch eine Verordnung des
Sultans vom 11. März d. Is. die Währungs-
verhältnisse des Sultanats geregelt und die
nötigen Vorkehrungen zur Kontrolle und Regelung
des Banknotenumlaufs geschaffen. Danach ist
ein Währungsausschuß (Currency Board), der
aus dem Finanzminister, einem britischen Be-
amten und einem Mitgliede der Kaufmannschaft
bestehen soll, eingesetzt. Der Ausschuß hat die
Befugnis zur Ausgabe von Banknoten. Die
Ausgabe der Banknoten geschieht unter Ein-
lösungs-Versprechen und -Pflicht; als Deckung
sind die in Händen des Ausschusses befindlichen
Geldbestände und im Bedarfsfalle die Einkünfte
des Sultanats bestimmt. Die Noten sollen zu-
nächst nur in den Beträgen zu 5, 10, 20 und
100 Rupien im Umlauf sein. Die Banknoten
sind gesetzliches Zahlungsmittel im Gebiete des
Sultanats. Aus dem für die ausgegebenen
Noten eingenommenen Metallgeldbetrag wird der
Noten-Garantiefonds gebildet. Er steht unter
der Verwaltung des Ausschusses. Der Garantie-
fonds muß in einem Betrage, der normalerweise
zwei Dritteln, ausnahmsweise der Hälfte des
Wertes der ausgegebenen Noten entspricht, in
Metallgeld bestehen. Der Rest des Fonds darf
in britischen oder in kolonialbritischen Staats-
papieren, nicht aber in Zanzibarpapieren angelegt
werden. Die in dieser Weise angelegten Gelder
dürfen nur zur Bezahlung der Banknoten ver-
wendet werden. Aus den Zinsen des in Papieren
angelegten Teiles des Garantiefonds muß ein
Betrag, der ein Prozent des Nennwertes dieses
Teiles darstellt, als Abschreibungsfonds oder Re-
servefonds angesammelt und zurückgelegt werden,
bis dieser Fonds auf 10 v. H. des angelegten
Betrags des Deckungsfonds aufgelaufen ist. Eine
Wertverringerung des angelegten Betrags unter
den Wert des für die Anlage verwandten Geld-
betrags muß aus den allgemeinen Zanzibarein-
künften ersetzt werden. Eine Zusammenstellung
über den Notenumlauf usw. soll jeden Monat
veröffentlicht werden.
Diese Bestimmungen der Verordnung sind
bereits in Kraft getreten.
Ferner trifft die Verordnung Bestimmungen
über die Zanzibar-Metallgeldwährung, die später
in Kraft gesetzt werden sollen. Danach ist die
Silberrupie von Britisch-Indien als Währung
gesetzlich bestimmt. Als Scheidemünzen sollen
20-, 10= und 1 Cent-Stücke ausgeprägt werden.
Bestimmungen über Feingehalt, Passiergewicht,
Fehlergrenze usw. für Rupien und Scheidemünzen
sind in einem Anhang zu der Verordnung ent-
halten. Die Rupie soll bis zu jedem Betrage,
andere Silberscheidemünzen bis zu 5 Rp., Nickel-
münzen bis zu 2 Rp., Kupfer= und andere
Metallmünzen bis zu 20 Cent gesetzliches Zahlungs-
mittel sein. Daneben sollen englische Sovereigns
ebenfalls als gesetzliches Zahlungsmittel für jeden
Betrag gelten unter Festsetzung eines Wertver-
hältnisses von 15 Rp. gleich einem Sovereign.
(Nach einem Bericht des Kais. Konsuls in Zanzibar.)
Kusbau des Kilindinihafens in Britisch -Ostafrika.
Die Anlage eines Tiefwasserpiers im Kilindini-
hafen in Britisch-Ostafrika, dessen Kosten auf
80 000 K veranschlagt waren, ist von der eng-
lischen Regierung vor kurzem endgültig fallen
gelassen worden. Es ist nunmehr mit dem Bau
eines massiven Steinkais, an dem Leichterschiffe
anlegen können, begonnen worden.
Der Kilindinihafen ist der Haupthafen der
Insel Mombassa auf deren Südseite; er ist mit
der auf der Ostseite gelegenen Stadt Mombassa
durch eine ¾ Stunde lange Straße verbunden.
In diesem Hafen soll sich künftig der Verkehr
der großen Schiffe abwickeln, welche hauptsächlich
die Ein= und Ausfuhr des Inlands und den
Transitverkehr vermitteln, während der kleine
Hafen von Mombassa nur dem Lokalverkehr
dienen soll. Die Hauptanlagen der Ugandabahn
für den Güterverkehr befinden sich in Kilindini.
Das Löschen der Schiffe soll wie bisher durch
Leichter erfolgen; zur Förderung des Betriebes
wird an Stelle der bisherigen unzulänglichen
hölzernen Anlegebrücke der massive Steinkai ge-
baut. Der Kai wird auf einer dazu sehr ge-
eigneten vorspringenden Landzunge angelegt,
deren eine Längsseite, etwa 1000 englische Fuß
lang, fast rechtwinklig aus der Strandlinie her-
vorspringt und deren Stirnseite 350 Fuß breit
ist, während die andere Längsseite in flachem
Winkel mit der Strandlinie verläuft. Die Stirn-
seite wird in ihrer ganzen Breite von 350 Fuß
als Kaimauer ausgebaut, daran rechtwinklig an-
stoßend die erstgenannte Längsseite auf eine Länge
von 550 Fuß, während die zweite Längsseite
unbenutzt bleibt. An beiden Mauern wird beie
niedrigstem Wasserstand eine Tiefe von 6 Fuß
vorhanden sein, damit Leichter zu jeder Zeit an-
legen können. Die Schienen der Ugandabahn
werden dicht an die Rampe herangeführt, so daß
mittels Krane ein direktes Umladen erfolgen kann,
und zwar sollen die Einfuhrgüter an der Längs-
seite, die Ausfuhrgüter an der Stirnseite um-
geladen werden. Zu diesem Zweck werden vor-
aussichtlich auf der ersteren ein Zehntonnenkran,