Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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worden. Rund 115 000 Rp. davon sind bereits 
in den Verkehr aufgenommen. 
Gleichzeitig sind durch eine Verordnung des 
Sultans vom 11. März d. Is. die Währungs- 
verhältnisse des Sultanats geregelt und die 
nötigen Vorkehrungen zur Kontrolle und Regelung 
des Banknotenumlaufs geschaffen. Danach ist 
ein Währungsausschuß (Currency Board), der 
aus dem Finanzminister, einem britischen Be- 
amten und einem Mitgliede der Kaufmannschaft 
bestehen soll, eingesetzt. Der Ausschuß hat die 
Befugnis zur Ausgabe von Banknoten. Die 
Ausgabe der Banknoten geschieht unter Ein- 
lösungs-Versprechen und -Pflicht; als Deckung 
sind die in Händen des Ausschusses befindlichen 
Geldbestände und im Bedarfsfalle die Einkünfte 
des Sultanats bestimmt. Die Noten sollen zu- 
nächst nur in den Beträgen zu 5, 10, 20 und 
100 Rupien im Umlauf sein. Die Banknoten 
sind gesetzliches Zahlungsmittel im Gebiete des 
Sultanats. Aus dem für die ausgegebenen 
Noten eingenommenen Metallgeldbetrag wird der 
Noten-Garantiefonds gebildet. Er steht unter 
der Verwaltung des Ausschusses. Der Garantie- 
fonds muß in einem Betrage, der normalerweise 
zwei Dritteln, ausnahmsweise der Hälfte des 
Wertes der ausgegebenen Noten entspricht, in 
Metallgeld bestehen. Der Rest des Fonds darf 
in britischen oder in kolonialbritischen Staats- 
papieren, nicht aber in Zanzibarpapieren angelegt 
werden. Die in dieser Weise angelegten Gelder 
dürfen nur zur Bezahlung der Banknoten ver- 
wendet werden. Aus den Zinsen des in Papieren 
angelegten Teiles des Garantiefonds muß ein 
Betrag, der ein Prozent des Nennwertes dieses 
Teiles darstellt, als Abschreibungsfonds oder Re- 
servefonds angesammelt und zurückgelegt werden, 
bis dieser Fonds auf 10 v. H. des angelegten 
Betrags des Deckungsfonds aufgelaufen ist. Eine 
Wertverringerung des angelegten Betrags unter 
den Wert des für die Anlage verwandten Geld- 
betrags muß aus den allgemeinen Zanzibarein- 
künften ersetzt werden. Eine Zusammenstellung 
über den Notenumlauf usw. soll jeden Monat 
veröffentlicht werden. 
Diese Bestimmungen der Verordnung sind 
bereits in Kraft getreten. 
Ferner trifft die Verordnung Bestimmungen 
über die Zanzibar-Metallgeldwährung, die später 
in Kraft gesetzt werden sollen. Danach ist die 
Silberrupie von Britisch-Indien als Währung 
gesetzlich bestimmt. Als Scheidemünzen sollen 
20-, 10= und 1 Cent-Stücke ausgeprägt werden. 
Bestimmungen über Feingehalt, Passiergewicht, 
Fehlergrenze usw. für Rupien und Scheidemünzen 
sind in einem Anhang zu der Verordnung ent- 
  
halten. Die Rupie soll bis zu jedem Betrage, 
andere Silberscheidemünzen bis zu 5 Rp., Nickel- 
münzen bis zu 2 Rp., Kupfer= und andere 
Metallmünzen bis zu 20 Cent gesetzliches Zahlungs- 
mittel sein. Daneben sollen englische Sovereigns 
ebenfalls als gesetzliches Zahlungsmittel für jeden 
Betrag gelten unter Festsetzung eines Wertver- 
hältnisses von 15 Rp. gleich einem Sovereign. 
(Nach einem Bericht des Kais. Konsuls in Zanzibar.) 
Kusbau des Kilindinihafens in Britisch -Ostafrika. 
Die Anlage eines Tiefwasserpiers im Kilindini- 
hafen in Britisch-Ostafrika, dessen Kosten auf 
80 000 K veranschlagt waren, ist von der eng- 
lischen Regierung vor kurzem endgültig fallen 
gelassen worden. Es ist nunmehr mit dem Bau 
eines massiven Steinkais, an dem Leichterschiffe 
anlegen können, begonnen worden. 
Der Kilindinihafen ist der Haupthafen der 
Insel Mombassa auf deren Südseite; er ist mit 
der auf der Ostseite gelegenen Stadt Mombassa 
durch eine ¾ Stunde lange Straße verbunden. 
In diesem Hafen soll sich künftig der Verkehr 
der großen Schiffe abwickeln, welche hauptsächlich 
die Ein= und Ausfuhr des Inlands und den 
Transitverkehr vermitteln, während der kleine 
Hafen von Mombassa nur dem Lokalverkehr 
dienen soll. Die Hauptanlagen der Ugandabahn 
für den Güterverkehr befinden sich in Kilindini. 
Das Löschen der Schiffe soll wie bisher durch 
Leichter erfolgen; zur Förderung des Betriebes 
wird an Stelle der bisherigen unzulänglichen 
hölzernen Anlegebrücke der massive Steinkai ge- 
baut. Der Kai wird auf einer dazu sehr ge- 
eigneten vorspringenden Landzunge angelegt, 
deren eine Längsseite, etwa 1000 englische Fuß 
lang, fast rechtwinklig aus der Strandlinie her- 
vorspringt und deren Stirnseite 350 Fuß breit 
ist, während die andere Längsseite in flachem 
Winkel mit der Strandlinie verläuft. Die Stirn- 
seite wird in ihrer ganzen Breite von 350 Fuß 
als Kaimauer ausgebaut, daran rechtwinklig an- 
stoßend die erstgenannte Längsseite auf eine Länge 
von 550 Fuß, während die zweite Längsseite 
unbenutzt bleibt. An beiden Mauern wird beie 
niedrigstem Wasserstand eine Tiefe von 6 Fuß 
vorhanden sein, damit Leichter zu jeder Zeit an- 
legen können. Die Schienen der Ugandabahn 
werden dicht an die Rampe herangeführt, so daß 
mittels Krane ein direktes Umladen erfolgen kann, 
und zwar sollen die Einfuhrgüter an der Längs- 
seite, die Ausfuhrgüter an der Stirnseite um- 
geladen werden. Zu diesem Zweck werden vor- 
aussichtlich auf der ersteren ein Zehntonnenkran,
	        
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