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solchen Arbeiten heranziehen. Die Eingeborenen
werden nur in ihrem eigenen Distrikt beschäftigt.
Sie leben entweder zu Hause oder bei Freunden
oder bauen sich auch wohl Grashütten in der
Nähe ihrer Arbeit. Außerhalb der Arbeitszeit
sind sie keinen Beschränkungen ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen. Wenn ein Arbeiter deser-
tiert, so wird er von seinem Ortshäuptling zu-
rückgebracht, und der Landeshäuptling legt ihm
eine kleine Geldstrafe auf. Dieses System war
schon vor der Okkupation des Landes durch die
Engländer im Gebrauch. —
Natal.
In der Provinz Natal und in den nördlichen
Distrikten, welche zu Natal gehören, sind die Ein-
geborenen dem durch Gesetz vom Jahre 1891
kodifizierten Eingeborenenrecht unterworfen. Ab-
schnitt 35 dieses Gesetzes bestimmt, daß der
„Oberste Häuptling“ (d. h. jetzt der Gouverneur,
der u. a. den Amtstitel „Oberhäuptling aller
Eingeborenen“ führt) absolute Gewalt hat, die
Häuptlinge und alle Eingeborenen zur Stellung
von Bewaffneten zur Verteidigung der Kolonie
aufzufordern und alle Eingeborenen zur persön-
lichen militärischen Dienstleistung zu verpflichten.
Nach Abschnitt 36 kann der oberste Häuptling
alle Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten heran-
ziehen. Jeder Eingeborene muß seinem Befehl
nachkommen. Das oben zitierte Gesetz ist bis jetzt
noch nicht auf Zululand ausgedehnt worden, je-
doch bestimmt das Gesetz 44 vom Jahre 1887,
daß der Gouverneur Über alle Häuptlinge der
Kolonie die Gewalt inne hat, die gemäß den
Gesetzen, Gewohnheiten und Gebräuchen der Ein-
geborenen ein eingeborener Oberhäuptling ausübt.
Das Prinzip, auf dem dieses System aufgebaut
ist, beruht auf dem Brauch der Eingeborenen-
Nationen, wonach der oberste Häuptling das Recht
hat, die Eingeborenen zu seinem Dienst heran-
zuziehen und wonach diese verpflichtet sind, seinen
Befehlen nachzukommen. Dieses Recht wird jetzt
vom Gouverneur der Kolonie als dem obersten
Häuptling ausgeübt, indessen nur in bezug auf
solche Eingeborenen, die im eigentlichen Natal
in den Lokationen leben, für deren Nutznießung
sie keine Steuern zahlen, dann in den närdlichen
Distrikten auf Kronländern sowie in der Provinz
Zululand, soweit es sich nicht um Privatländereien
handelt.
Außer zum Bau von Straßen werden die
Eingeborenen auch herangezogen zum Bau von
Telegraphenlinien, als Postboten, Landwächter
bei Viehkrankheiten sowie als Waldwächter in
Wildreservaten. Außerdem müssen die Häuptlinge
bewaffnete Leute zur Unterdrückung von Unord-
nungen und Rebellionen stellen.
Die zur Abbeit eingezogenen Eingeborenen
dürfen nur im Zululand, in der Natal-Provinz
oder in den nördlichen Distrikten, je nach ihrer
Herkunft, verwendet werden. In der Provinz
Natal darf nur ein Mann von je elf Hütten pro
Jahr zur Zwangsarbeit herangezogen werden.
Das macht von rund 232 000 Eingeborenen etwa
5000 Arbeiter; augenblicklich sind jedoch nur
4400 Arbeiter herangezogen. In den nördlichen
Distrikten müssen vier Hütten auf Kronländereien
pro Jahr einen Mann stellen, das macht 155 bei
einer Bevölkerung von 2049; jedoch werden
angenblicklich nur 20 bis 30 herangezogen. Im
Zululand haben wie in Natal elf Hütten einen
Mann pro Jahr zu stellen. Das macht 5520
bei einer Bevölkerung von 200 682; augenblicklich
werden jedoch nur 1300 beschäftigt.
Die Dienstzeit, für die ein Mann zum Straßen-
bau oder zu anderen Arbeiten herangezogen
werden kann, ist auf sechs Monate begrenzt.
Bis jetzt werden die Eingeborenen in Zelten
untergebracht. In jüngster Zeit sind jedoch Schritte
unternommen worden, um als Behausung für die
Eingeborenen zusammenlegbare Holzhütten, die
mit Ruberoid gedeckt sind, zu beschaffen. Eine
sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit
der Eingeborenen findet nicht statt; sie werden
vielmehr in jeder Beziehung wie gewöhnliche un-
gelernte Arbeiter behandelt.
Die beim Straßenbau im eigentlichen Natal
und im Zululand beschäftigten Eingeborenen er-
halten einen Lohn von 20 sh pro Monat sowie
die täglichen Nahrungsrationen. Die in den
nördlichen Distrikten beschäftigten Eingeborenen
erhalten 30 sh, Postboten erhalten 35 sh pro
Monat, Jagdhüter 30 sh, falls sie unberitten,
und 35 sh, falls sie beritten sind, ferner einen
Mantel. Quarantänewächter bei Viehkrankheiten
erhalten 30 sh sowie den Lebensunterhalt, und
Eingeborene, die beim Telegraphenbau verwendet
werden, 40 sh pro Monat nebst Lebensunterhalt.
Bei vorkommenden Krankheitsfällen haben die
Distriktsärzte die Eingeborenen zu behandeln. Die
Eingeborenen haben dafür keine Zahlung zu
leisten.
Übertretungen der Eingeborenen werden gemäß
der Arbeits= und Dienstordnung der Kolonie be-
straft. Zum Schluß muß bemerkt werden, daß
die Eingeborenen niemals zu Diensten für Private
herangezogen werden können, sondern nur zu
Diensten für die Regierung.
Fiji-Inseln.
Auf den Fiji-Inseln gibt es keine Eingeborenen-
Zwangsarbeit im gewöhnlichen Sinne des Wortes.
Unter dem seit unvordenklichen Zeiten bestehenden
Kommunalsystem muß jedoch jeder kräftige Ein-