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II.
Der im 81 der Verordnung vorgesehene Schlachtzwang bezieht sich auch auf die für den
eigenen Bedarf geschlachteten Tiere.
III.
Die Bestimmung des F 4 der Verordnung steht einer Freigabe von im Schlachthof ge-
schlachteten Tieren, welche nicht feilgehalten werden sollen, nicht entgegen.
IV.
Eine Trichinenschau für Schweine findet erst nach Eintreffen des in Deutschland bestellten
Mikroskops statt. Das Bezirksamt Lome-Stadt wird öffentlich bekanntmachen, sobald die Trichinen-
schau eingeführt wird.
V.
Für die Untersuchung der Tiere und Benutzung des Schlachthofes werden folgende Ge-
bühren erhoben:
1. bei Schlachtung eines Rindes 3 Mark,
2. -Kalbes ...1-
s. - - -Schwemes je nach Größe .? 0,850 bis 1,00 Mark,
- - einer Ziege oder eines Schafe 0,),50 Mark.
Die clben Gebühren werden für die Untersuchung der notgeschlachteten Tiere (§ 3) erhoben.
VI.
Der Erlaß einer Schlachthofordnung bleibt vorbehalten.
Lome, den 20. März 1908.
Der Gouverneur.
J. V.:
Dr. Meyer.
beschluß des Bundesrats, betr. die Agupflanzungsgesellschaft.
Vom 4. Juni 1908.
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Der Bundesrat hat durch Beschluß in seiner Sitzung vom 4. Juni 1908 der Agupflanzungs-
gesellschaft auf Grund der vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Rechtsfähigkeit verliehen.
Satzungen.
II. Firma und Sitz der Gesellschaft.
§ 1. Auf Grund des Schutzgebietsgesetzes wird unter der Firma
„Agupflanzungsgesellschaft"
eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat.
II. Zweck und Dauer der Gesellschaft.
§ 2. Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, der
Betrieb von Land= und Plantagenwirtschaft, der Ein= und Verkauf und die Verarbeitung land= und
forstwirtschaftlicher Produkte sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen im deutschen Schutz-
gebiete Togo und den benachbarten Kolonien.
In Ausführung ihrer Zwecke wird die Gesellschaft zunächst die Agupflanzung der Deutschen
Togogesellschaft einschließlich rund 1000 ha Landes in den Landschaften Nyambo, Tafie und Kebu
mit allen auf dem Landbesitze ruhenden Lasten und Rechten erwerben.