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a. Der Vorstand:
§5 16. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, er wird vom Aufsichtsrat
in notarieller Verhandlung ernannt und abberufen. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher
Weise bestellt werden.
§5 17. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und An-
gelegenheiten derselben, ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und leitet die Unter-
nehmungen der Gesellschaft, insoweit ihm in diesen Befugnissen nicht durch den Aussichtsrat oder die
Hauptversammlung oder durch die Satzungen Beschränkungen auferlegt werden.
5 18. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Zu stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes können für einen im voraus begrenzten Zeitraum
auch Mitglieder des Aufsichtsrates bestellt werden; doch scheiden dieselben für die Dauer ihrer Be-
stellung zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern aus dem Aussichtsrate aus.
* 19. Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter
dem Namen der Gesellschaft abgegeben werden, und zwar, wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt
ist, von diesem oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von
zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter oder zwei Stell-
vertretern.
b. Der Aufsichtsrat.
§* 20. Der Aussichtsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Zahl
wird innerhalb dieser Grenzen jährlich von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.
Die Wahl erfolgt in der konstituierenden und in den ordentlichen Hauptversammlungen.
In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden die drei Mitglieder aus, welche die längste
Amtsdauer haben; im Zweifelsfalle entscheidet das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind
wieder wählbar.
§5 21. Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates müssen deutsche Reichsangehörige sein.
5 22. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann für ihn
in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl stattfinden. Bis dahin kann der Auf-
sichtsrat ein Ersatzmitglied wählen.
§* 23. Die Mitglieder des Aufsichtsrates beziehen kein Gehalt, erhalten jedoch Ersatz der
Barauslagen und bei Reisen eine Vergütung nach festen Sätzen. Ferner steht dem Aussichtsrat gemäß
8§ 38 ein Gewinnanteil zu, über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglieder er selbst beschließt.
· 5 24. Der Aussichtsrat hat das Recht, und die Pflicht, die gesamte Geschäftsführung zu
überwachen. Er kann jederzeit von dem Vorstande oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über
die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch
durch dritte Sachverständige, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den
Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Aktivbestände untersuchen.
Dem Aufsichtsrate sind vorbehalten:
. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
4 die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten mit den
Vorstandsmitgliedern,
die Feststellung von Anweisungen für die Geschäftsleitung des Vorstandes,
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
die Inanspruchnahme von Bankkredit,
die Einforderung von Einzahlungen gemäß § 7,
die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb der ersten fünf Jahre nach
Maßgabe des §& 6,
die Einberufung der Hauptversammlung und die Festsetzung ihrer Tagesordnung (vgl.
jedoch § 43).
§ 25. Der Aussichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden jedesmal bis zur ersten Sitzung nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
Er regelt seine Tätigkeit durch eine von ihm selbst beschlossene Geschäftsordnung. In diese
sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:
1. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel in Berlin statt; die Berufung erfolgt
unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
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