Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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oder, falls diese verhindert sind, oder die Berufung einer Sitzung satzungswidrig ver- 
weigern, durch das an Jahren älteste Mitglied. 
2. Eine Sitzung muß binnen 14 Tagen berufen werden, falls zwei Aufsichtsratsmitglieder 
oder der Vorstand es beantragen. 
Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, jedes Mitglied hat eine 
Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
. Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen des Aufsichtsrats gefaßt; zur Beschluß- 
fähigkeit einer Sitzung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Durch den Vorsitzenden kann auch briefliche oder telegraphische Abstimmung herbeigeführt 
werden; zur Gültigkeit einer solchen Abstimmung ist erforderlich, daß wenigstens die 
Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates sich geäußert hat und kein Mitglied dieser Form 
der Beschlußfassung widerspricht. 
4ber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann ein gültiger Beschluß 
nur gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. - 
. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden bzw. seinem 
Stellvertreter zu vollziehen. Im Falle brieflicher oder telegraphischer Abstimmung tritt 
an die Stelle des Protokolls eine den Mitgliedern zur Kenntnisnahme mitzuteilende 
Bescheinigung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters über das Ergebnis der Ab- 
stimmung. 
4 Willenserklärungen des Aussichtsrates werden durch den Vorsitzenden (oder stellvertretenden 
Vorsitzenden oder in dem oben unter 1. vermerkten Falle durch das an Jahren älteste 
Mitglied) und durch ein zweites Mitglied des Aufsichtsrates unterzeichnet. 
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c. Die Hauptversammlung. 
5 26. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre 
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. 
§5 27. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt. Die Einberufung erfolgt durch 
den Aufsichtsrat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens 16 Tage vor dem betreffenden 
Termine zu erfolgen hat. 
In der Bekanntmachung müssen die Tagesordnung sowie die Stellen, an welchen Anteil- 
bzw. Interimscheine hinterlegt werden können, angegeben werden. 
Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können gültige Beschlüsse 
nicht gefaßt werden, außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung 
einer außerordentlichen Hauptversammlung. 
§5 28. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jedes Mitglied der Gesellschaft be- 
rechtigt, falls es spätestens am zweiten Werktage vor der Versammlung wenigstens einen Anteil= bzw. 
Interimschein bei einer der obengenannten Stellen hinterlegt hat und dies durch entsprechende Be- 
scheinigung nachweist. 
Mitglieder, welche Scheine auf ihren Namen hinterlegt haben, können sich in der Haupt- 
versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Aussichtsrat kann eine genügende 
Beglaubigung der Unterschrift der Bollmacht verlangen. 
Der Aufsichtsrat hat das Recht, auch Personen, welche weder Mitglieder noch Bevollmaͤchtigte 
find, die Teilnahme an der Hauptversammlung zu gestatten. 
29. In den Hauptversammlungen berechtigt jeder ordnungsmäßig binterlegte Anteil 
ohne Rücksicht daranf, welcher Betrag auf ihn einbezahlt worden ist, zu einer Stim 
Über die Verhandlungen ist notariell Protokoll zu führen und vom Vorsienden der Ver- 
sammlung zu vollziehen. 
30. In den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vor- 
sitzende bzw. das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. 
Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung kommen sollen, müssen 
wenigstens vier Wochen vor der Sitzung dem Aussichtsrate mitgeteilt werden und von wenigstens 
5 v. H. des Gesellschaftskapitals unterstützt werden. 
§ 31. Die Hauptversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. 
Dem Beschlusse einer Hauptversammlung sind vorbehalten: 
1. die Aufnahme von Anleihen durch Schuldverschreibungen (§ 5), 
2. die Erhöhung des Grundkapitals, soweit nicht § 6 Abs. 2 zutrifft,
	        
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