Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Bestimmung 
Nordamerika im ganzen. 
Vereinigte Staaten von Amerika 
Südamerika im ganzen 
Asien im ganzen 
China . 
Hongkong 
apan ..... 
Britisch- Ostindien ...... 
Ozeamentmganzen. . 
Australien.. 
Afrika im ganzen. 
704 2 
Ausfuhrwerte im Kalenderjahr 
905 1906 1907 
8 8 
14 851 245 11 883 754 10 343 603 
14 840 407 11 869 289 10 329 387 
16 518 30 317 18 581 
5074274 6 325 008 6 063 284 
923 506 2 092 422 2 089 390 
2 804 053 3 039242 2 324 916 
651 162 380 020 591 875 
645 736 696 437 989 590 
496 723 469 312 475 030 
493 364 466 899 471 667 
9540 11 119 22 000 
(Nach dem Bericht des Bureau of Insular Affairs.) 
Zölle auf DVnamit, Jünder und Jündsätze auf den 
Salomons- Insein. 
Laut Verordnung des britischen Oberkommissars 
für den westlichen Stillen Ozean vom 23. März 
4m Is. sind für die Einfuhr der nachstehenden 
Waren die folgenden Zölle festgesetzt: 
Dynamit oder andere an dessen Stelle 
gebrauchte Sprengstoffe Pfund 1 Schill. 
Zünder, für jede Rolle von 24 Fuß 
Zündsätze l v. Werte 100 v. H. 
Branntweinbesteuerung in Tunis. 
Durch eine am 1. April d. Is. in Kraft ge- 
tretene Verordnung der Tunesischen Regierung ist 
die Branntweinbesteuerung zusammenfassend ge- 
regelt worden. Danach bleiben die in der Ver- 
ordnung vom 29. Juli 1905 festgestellten Steuer- 
sätze für Branntwein und weingeisthaltige Er- 
zeugnisse sowie für denaturierten Branntwein un- 
verändert. Es ist jedoch für den Verkehr mit 
weingeisthaltigen Flüssigkeiten bestimmt, daß sie 
mit amtlichen Begleitpapieren versehen sein müssen, 
die den Kontrollbeamten auf Erfordern vorzu- 
zeigen find. Die Berordnung enthält ferner Be- 
stimmungen über die Zulassung von Lagern für 
Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse so- 
wie Kontrollvorschriften für die Herstellung und 
den Vertrieb von Spirituosen, für die Eigen- 
brenner und für die Fabrikanten von Destillier- 
blasen. (Tournal officieh Tunisien.) 
  
K#nderung der Durchfuhrabgaben In Myassaland 
(Britisch-Sentrolatrihao). 
Laut einer in der „British Central Africa 
Gazette“" vom 31. Oktober 1907 veröffentlichten 
Bekanntmachung ist die Tabelle IV der „Consoli- 
  
dating Customs Ordinance 1906“", worin gewisie 
Gebühren für Durchfuhrwaren enthalten sind, mit 
Wirksamkeit vom 1. November 1907 aufgehoben 
und bestimmt worden, daß nur die in der Ta- 
belle II der genannten Verordnung aufgeführten 
Straßen= und Flußabgaben, Werft= und Einschreibe- 
gebühren von Waren, die durch das Schutzgebiet 
durchgeführt werden, erhoben werden sollen. 
(lhe Board of Trade Journal.) 
Bichterhebung gewisser Kbgaben von eingeführtem 
lebenden vieh. 
Laut Bekanntmachung in der „British Central 
Africa Gazette“ vom 31. Oktober 1907 werden 
vom 1. November 1907 ab Straßen= und Fluß- 
abgaben sowie Werft= und Eirnschreibegebühren 
von lebendem Vieh, das in das Schutzgebiet von 
Nyassaland eingeführt wird, nicht erhoben. 
(Ebenda.) 
Beschränkung der Wafkeneintkuhr in Transvaal. 
Durch ein Gesetz Nr. 10 vom Jahre 1907 — 
Arms and Ammunition Act, 1907 — sind unter 
Aufhebung der „Arms and Ammunition Ordi- 
nance 1902“" für den Besitz und die Einfuhr von 
Waffen neue Bestimmungen getroffen, wonach die 
Einfuhr von gezogenen Gewehren oder von 
Munition dazu in die Kolonie nur mit einer von 
einem obrigkeitlichen Beamten unnterzeichneten 
Einfuhrerlaubnis gestattet ist. Die Erlaubnis 
soll gebührenfrei sein. Der Besitz und die Einfuhr 
von Geschützen und Geschützmunition ist verboten. 
(Ebenda.) 
Verbrauchsabgabe und Joll auf Bier. 
Durch ein Gesetz vom 1. September 1907 
(Nr. 9/1907) ist auf Bier, das in der Kolonie
	        
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