Bestimmung
Nordamerika im ganzen.
Vereinigte Staaten von Amerika
Südamerika im ganzen
Asien im ganzen
China .
Hongkong
apan .....
Britisch- Ostindien ......
Ozeamentmganzen. .
Australien..
Afrika im ganzen.
704 2
Ausfuhrwerte im Kalenderjahr
905 1906 1907
8 8
14 851 245 11 883 754 10 343 603
14 840 407 11 869 289 10 329 387
16 518 30 317 18 581
5074274 6 325 008 6 063 284
923 506 2 092 422 2 089 390
2 804 053 3 039242 2 324 916
651 162 380 020 591 875
645 736 696 437 989 590
496 723 469 312 475 030
493 364 466 899 471 667
9540 11 119 22 000
(Nach dem Bericht des Bureau of Insular Affairs.)
Zölle auf DVnamit, Jünder und Jündsätze auf den
Salomons- Insein.
Laut Verordnung des britischen Oberkommissars
für den westlichen Stillen Ozean vom 23. März
4m Is. sind für die Einfuhr der nachstehenden
Waren die folgenden Zölle festgesetzt:
Dynamit oder andere an dessen Stelle
gebrauchte Sprengstoffe Pfund 1 Schill.
Zünder, für jede Rolle von 24 Fuß
Zündsätze l v. Werte 100 v. H.
Branntweinbesteuerung in Tunis.
Durch eine am 1. April d. Is. in Kraft ge-
tretene Verordnung der Tunesischen Regierung ist
die Branntweinbesteuerung zusammenfassend ge-
regelt worden. Danach bleiben die in der Ver-
ordnung vom 29. Juli 1905 festgestellten Steuer-
sätze für Branntwein und weingeisthaltige Er-
zeugnisse sowie für denaturierten Branntwein un-
verändert. Es ist jedoch für den Verkehr mit
weingeisthaltigen Flüssigkeiten bestimmt, daß sie
mit amtlichen Begleitpapieren versehen sein müssen,
die den Kontrollbeamten auf Erfordern vorzu-
zeigen find. Die Berordnung enthält ferner Be-
stimmungen über die Zulassung von Lagern für
Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse so-
wie Kontrollvorschriften für die Herstellung und
den Vertrieb von Spirituosen, für die Eigen-
brenner und für die Fabrikanten von Destillier-
blasen. (Tournal officieh Tunisien.)
K#nderung der Durchfuhrabgaben In Myassaland
(Britisch-Sentrolatrihao).
Laut einer in der „British Central Africa
Gazette“" vom 31. Oktober 1907 veröffentlichten
Bekanntmachung ist die Tabelle IV der „Consoli-
dating Customs Ordinance 1906“", worin gewisie
Gebühren für Durchfuhrwaren enthalten sind, mit
Wirksamkeit vom 1. November 1907 aufgehoben
und bestimmt worden, daß nur die in der Ta-
belle II der genannten Verordnung aufgeführten
Straßen= und Flußabgaben, Werft= und Einschreibe-
gebühren von Waren, die durch das Schutzgebiet
durchgeführt werden, erhoben werden sollen.
(lhe Board of Trade Journal.)
Bichterhebung gewisser Kbgaben von eingeführtem
lebenden vieh.
Laut Bekanntmachung in der „British Central
Africa Gazette“ vom 31. Oktober 1907 werden
vom 1. November 1907 ab Straßen= und Fluß-
abgaben sowie Werft= und Eirnschreibegebühren
von lebendem Vieh, das in das Schutzgebiet von
Nyassaland eingeführt wird, nicht erhoben.
(Ebenda.)
Beschränkung der Wafkeneintkuhr in Transvaal.
Durch ein Gesetz Nr. 10 vom Jahre 1907 —
Arms and Ammunition Act, 1907 — sind unter
Aufhebung der „Arms and Ammunition Ordi-
nance 1902“" für den Besitz und die Einfuhr von
Waffen neue Bestimmungen getroffen, wonach die
Einfuhr von gezogenen Gewehren oder von
Munition dazu in die Kolonie nur mit einer von
einem obrigkeitlichen Beamten unnterzeichneten
Einfuhrerlaubnis gestattet ist. Die Erlaubnis
soll gebührenfrei sein. Der Besitz und die Einfuhr
von Geschützen und Geschützmunition ist verboten.
(Ebenda.)
Verbrauchsabgabe und Joll auf Bier.
Durch ein Gesetz vom 1. September 1907
(Nr. 9/1907) ist auf Bier, das in der Kolonie