56 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
l.chrgegenstande mindestens „Gut“ lautet. Prüflingen, die in mehr
als einem der genannten Lehrgegenstände das Gesamturteil „Nicht
genügend“ erhalten, ist das Reifezeugnis zu versagen.
Ausnahmsweise ist cs zulässig, bei Schülern, die nach ihrer Persönlichkeit
und geistigen Entwicklung besondere Berücksichtigung
verdienen, über unzureichende Leistungen in dem einen oder anderen
unter b) nicht erwähnten Fache auch dann hinwegzuschen, wenn kein
„Gut“ oder „Sehr gut“ in einem anderen I.chrgegenstande zur
Deckung verfügbar ist.
Für die Lehrfächer der Oberprima, welche nicht Gegenstand
der Prüfung gewesen sind, ist das auf Grund der Klassenleistungen
festgestellte Prädikat in das Zeugnis aufzunehmen.
Bei den Realanstälten ist unter „Naturbeschreibung“ das Prädikat
anzugeben, welches dem Schüler bei seiner Versetzung in die Obersekunda
in der Botanik und Zoulogie zuerkannt worden ist.
Gradunterschiede gibt cs beim Zeugnis der Reife nicht.
Die Prüfungen von Nichtschülern der Anstalt werden gesondert
abgehalten.
Ist die Prüfung erstmalige nicht bestanden worden, so kann sie
höchstens zweimal wiederholt werden.
Aus den Reifeprüfungsordnungen der anderen Bundesstaaten
bedarf es nur der Hervorhebung dessen, worin erheblichere Abweichungen
von Preußen sich finden. Ilierzu genügt die Neranziehung
der drei außerpreußischen Königreiche.
Sachsen unterscheidet unter seinen neunstufgren Anstalten nur
Gymnasien und Realgymnasıen.
Die Lehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasien rührt hier
vom Jahre 1893, die für die Realgymmnasien von 1902 her.
Zweck der Reifeprüfung ist, zu ermitteln, ob ein Schüler die
l.ehrziele der Oberprima eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums
in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat.
Zu den Mitgliedern der Prüfungskommission gehören die wissenschaftlichen
l.chrer der beiden Primen, an den beiden Fürstenschulen
zu Meißen und Grimma sämtliche ständige wissenschaftliche L.ehrer.
An schriftlichen Arbeiten sind zu liefern
a) am Gymnasium: 1. ein deutscher Aufsatz, 2. cin lateinisches
Skriptum, d. h. eine Übersetzung eines deutschen Textes ins l.ateinische
mit Hilfe eines Wörterbuches, 3. cin lateinisches Extemporale,
4. eine Übersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche, 5. ein
französisches Skriptum, wie das lateinische unter Benutzung eines