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Zollkredite.
13. Der Gouverneur, im Inselgebiet auch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke, ist
ermächtigt, die Zollbeträge gegen Bestellung einer ausreichenden Sicherheit zu stunden.
Eine Stundung über den Ablauf des Rechnungsjahres hinaus findet nicht statt.
Person des Zollpflichtigen.
§ 14. Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in
dem die Zollpflicht begründet wird (§ 5), Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. An seine
Stelle tritt bei einem Wechsel in der Person des Inhabers des zollpflichtigen Gegenstandes der
neue Inhaber.
Haftung der zollpflichtigen Gegenstände.
§ 15. Die zgollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für die
auf ihnen ruhenden Zollgefälle. Sie dürfen, solange der Zoll nicht entrichtet bzw. gestundet ist, in
ihrer äußeren Verpackung und Gestalt nicht verändert, nicht aus dem für Lagerung solcher Gegen-
stände bestimmten Raume (§ 19) entfernt und nicht an dritte Personen ausgehändigt werden. So-
lange der Zoll nicht der zollamtlichen Festsetzung entsprechend gezahlt oder gestundet ist, können sie
von der Zollstelle zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von den Beamten einer Zollstelle
ergehende Verbot der Verfügung über den Gegenstand hat die Wirkung der Beschlagnahme.
Beschlagnahmte Gegenstände können nach Anordnung der Zollstelle im Gewahrsam des
Zollpflichtigen belassen oder nach der Zollstelle übergeführt werden. Für sichere und sachgemäße
Aufbewahrung der nach erfolgter Beschlagnahme im Gewahrsam des Zollpflichtigen belassenen Gegen-
stände haftet der Zollpflichtige bis zum vollen Wert derselben.
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch ruht, kann nicht
eher verlangt werden, als bis der auf dem Gegenstand haftende Zoll bezahlt ist.
Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollstelle festzusetzenden Frist nicht entrichtet, so kann
der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meistbietend
verkauft werden. Der Erlös gebührt nach Abzug des Zolles und der entstandenen Kosten dem
Zollpflichtigen, verfällt aber dem Fiskus, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgter Auf-
forderung abgeholt worden ist.
Verjährung der Zollgefälle.
§* 16. Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zöllen einschließlich aller Neben-
abgaben, desgleichen alle Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Zollgefälle
verjähren binnen dreier Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Gegenstände in den
freien Verkehr abgelassen worden sind. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle ver-
jährt in fünf Jahren.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Verjährung utsprechende Anwendung.
7. Zum Löschen der seewärts eingehenden und zum Laden der der Ausfuhrkontrolle
unterliege dn zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände ist die vorherige Erlaubnis der Zollverwaltung
einzuholen.
Anmeldung (Deklaration).
18. lber die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Führer eines aus dem
Auslande kommenden Schiffes der zuerst angelaufenen Zollstelle des Schutzgebietes ein Manifest in
doppelter Ausfertigung zu übergeben, welches außer dem Namen, der Nationalität, dem Raumgehalt
und dem Abgangshafen des Schiffes folgende Angaben über die sowohl in dem zuerst angelaufenen
wie auch über die in den später noch anzulaufenden Häfen des Schutzgebietes zu löschenden Gegen-
stände enthalten muß:
1. die Namen derjenigen Zollstellen, welche der Schiffer noch anlaufen will,
2. Namen und Wohnort der Empfänger der zu löschenden Gegenstände,
3. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der einzelnen Frachtstücke,
4. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung,
5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers.
Die eine Ausfertigung dieses Manifestes verbleibt bei der Zollstelle, die zweite Ausfertigung
erhält der Schiffsführer, mit dem Visum der Zollstelle versehen, zurück. Diese zweite Ausfertigung ist
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