Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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folgter Zollabfertigung oder Freigabe stehen die Pakete dem Adressaten bzw. der Post zur Weiter- 
sendung zur Verfügung. Fehlen die Zollinhaltserklärungen bei einem Postpaket, so übersendet die 
Postbehörde der Zollstelle eine schriftliche Benachrichtigung, aus der Name und Wohnort des Adressaten, 
bei Ausfuhr des Absenders, und das Gewicht der einzelnen Poststücke hervorgeht. In diesem Falle 
fordert die Zollstelle den Adressaten oder Absender zur nachträglichen Abgabe einer neuen Zoll- 
anmeldung gemäß § 20 auf. 
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zoll und jeder zollamtlichen Be- 
handlung befreit. 
Reisendenverkehr. 
5 27. Reisende, die zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum 
Handel bestimmt find, nur zu einer mündlichen Anmeldung verpflichtet. Hinsichtlich der Revision 
finden die Vorschriften des § 19 entsprechende Anwendung. 
Quittungsleistung und Ablassung. 
§ 28. ÜNber die erfolgte Zollzahlung wird Quittung erteilt. 
Nach Entrichtung bzw. Stundung des Zolles und sonstiger auf den Gegenständen ruhenden 
Gebühren hört die gemäß § 15 Abs. 1 begründete Haftung der zollpflichtigen Gegenstände auf. Der 
Inhaber erhält das Recht der freien Verfügung über diese deklarierten Gegenstände. Auch die zoll- 
freien Gegenstände werden erst nach Feststellung der Zollfreiheit in freien Verkehr gesetzt. 
ÜUberwachung. 
§ 29. Die Gouvernementsfahrzeuge haben das Recht, in den territorialen Gewässern des 
Schutzgebietes jedes Fahrzeug mit Ausnahme von Kriegsschiffen anzuhalten, einer zollamtlichen 
Untersuchung zu unterziehen und bei der Feststellung von Schmuggel aufzubringen. 
Dem an Bord kommenden revidierenden Führer des Gouvernementsfahrzeuges oder jedem 
sonstigen zuständigen Beamten sind auf Verlangen die Schiffspapiere und Journale über die Ladung 
vorzulegen, auch sind sie zu einer Revision der Ladung befugt, bei der die als erforderlich erachteten 
Handleistungen von der Besatzung des zu revidierenden Schiffes nach Anordnung des Revidierenden 
vorzunehmen sind. 
§ 30. Die mit der Wahrnehmung der Zollgeschäfte betrauten Beamten sowie die Beamten 
und Angestellten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ubertretungen der Zollvorschriften 
zu verhindern oder zur fofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle zu bringen. Sie sind berechtigt 
in Ausübung des Dienstes auch solche Grundstücke und Wege zu betreten, zu denen der allgemeine 
Zutritt verboten oder beschränkt ist. 
§ 31. Liegt gegen eine Person der Verdacht der Konterbande oder des Schmuggels oder 
der Teilnahme an einem dieser Vergehen vor, so können zur Ermittlung der strafbaren Handlungen 
Nachsuchungen vorgenommen werden. 
Die Anordnung und die Leitung der Durchsuchungen steht den mit der Wahrnehmung der 
Zollgeschäfte betrauten Beamten zu. Im übrigen sind für die Zulässigkeit der Durchsuchung und die 
dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung maßgebend. 
Entscheidung über die Auslegung der Zollverordnung und des Zolltarifs. 
§ 32. Gegen die Entscheidung der Zollstelle bei Anwendung der Zollverordnung oder des 
Zolltarifs ist die Beschwerde bei dem Gouverneur und gegen dessen Entscheidung bei dem Staats- 
sekretär des Reichs-Kolonialamts zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Strafbestimmungen. 
33. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr für das Zollgebiet oder 
für einen Teil desselben verboten oder erst nach Erfüllung etwa vorgeschriebener Bedingungen ge- 
stattet ist (& 3), diesen Bestimmungen zuwider ein= oder auszuführen, macht sich der Konterbande 
schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe festgesetzt 
ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, 
eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Wert jener Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 
50 Mark beträgt. Kaun die Einziehung der konterbandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen 
werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich dieser nicht genau ermitteln 
läßt, auf Erlegung einer als angemessener Wert festgestellten Geldsumme zu erkennen, die auch der 
daneben zu verhängenden Geldstrafe zugrunde zu legen ist.
	        
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