Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Statt  der  Geltendmachung  dieser  Rechte  ist  der  Aufsichtsrat  oder  mit  seiner  Genehmigung
der  Vorstand  befugt,  den  Säumigen  seiner  Anrechte  aus  der  Zeichnung  und  den  bereits  darauf
bewirkten  Leistungen  zugunsten  der  Gesellschaft  für  verlustig  zu  erklären,  jedoch  nur  nach  vorheriger
Androhung  unter  Stellung  einer  zweiten  Erfüllungsfrist  von  mindestens  vier  Wochen.

Die  Erklärung  ist  öffentlich  und  außerdem  dem  davon  Betroffenen  persönlich  bekannt  zu
machen.  Damit  ist  die  Kraftloserklärung  des  über  den  Anteil  ausgegebenen  Zwischenscheines  zu
verbinden.  An  Stelle  des  letzteren  wird  ein  neuer  Zwischenschein  zur  Verfügung  der  Gesellschaft
ausgefertigt.  Für  einen  Ausfall,  den  die  Gesellschaft  bei  der  Veräußerung  des  neuen  Zwischenscheines
erleidet,  bleibt  der  Säumige  verhaftet.

Die  auf  den  für  kraftlos  erklärten  Zwischenscheinen  bereits  geleisteten  Zahlungen  werden
dem  Reservefonds  überwiesen.

§  16.  Sind  Anteile  oder  andere  von  der  Gesellschaft  nach  den  Bestimmungen  der  88§8  12  und
13  ausgefertigte  Urkunden  beschädigt  oder  unbrauchbar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Teilen
noch  dergestalt  erhalten,  daß  dem  Aufsichtsrat  über  ihre  Identität  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der
Aufsichtsrat  ermächtigt,  gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  diese  auf  Kosten  des  Inhabers
gegen  neue  gleichartige  Papiere  umzutauschen.  Im  übrigen  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung
neuer  Anteile  und  Zwischenscheine  an  Stelle  der  beschädigten  oder  verloren  gegangenen  nur  nach  gerichtlicher
  Kraftloserklärung  zulässig.

§  17.  Die  Mitglieder  können  ihre  Einlagen  nicht  zurückfordern,  sie  haben,  solange  die
Gesellschaft  besteht,  nur  Anspruch  auf  den  Reingewinn,  soweit  dieser  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  von  der  Verteilung  ausgeschlossen  ist.

§  18.  Die  Gesellschaft  soll  unbeschadet  der  in  §  15  enthaltenen  Vorschriften  eigene  Anteile
im  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.

§*  19.  Die  Einziehung  von  Anteilen  ist  nur  zulässig,  wenn  und  soweit  sie  im  Gesellschaftsvertrage
  angeordnet  oder  gestattet  ist.

§  20.  Bei  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  muß  jedem  Mitglied  auf  sein  Verlangen  ein
seinem  Anteil  an  dem  bisherigen  Grundkapital  entsprechender  Teil  an  dem  die  Erhöhung  bildenden
Kapital  gewährt  werden,  soweit  nicht  in  dem  Beschluß  über  die  Erhöhung  ein  anderes  bestimmt  ist.

Für  die  Geltendmachung  des  Bezugsrechts  der  bisherigen  Mitglieder  kann  durch  öffentliche
Bekanntmachung  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Monaten  bestimmt  werden.  Der  Beschluß  über  die
Erhöhung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Sollen  bei  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  neu  zu
schaffende  Anteile  gegen  andere  als  durch  Barzahlung  zu  bewirken  de  Leistungen  gewährt  werden,  so
müssen  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  Übernahme,  die  Person,  von  welcher  die  Gesellschaft  den
Gegenstand  erwirbt  und  der  Betrag  der  für  die  Einlage  zu  gewährenden  Anteile  oder  die  für  den
übernommenen  Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  in  dem  Beschluß  über  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  festgesetzt  werden.

§  21.  Wird  eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals  beschlossen,  so  muß  durch  den  Beschluß
zugleich  festgesetzt  werden,  zu  welchem  Zweck  die  Herabsetzung  stattfindet,  insbesondere,  ob  sie  zur
teilweisen  Rückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Mitglieder  erfolgt  und  in  welcher  Weise  die  Maßregel
  auszuführen  ist.

§*  22.  Sowohl  der  Beschluß  über  die  Erhöhung  wie  der  über  die  Herabsetzung  des
Grundkapitals  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen,  und  zwar  der  Beschluß  über  die  Herabsetzung  dreimal
  unter  Hinzufügung  einer  Aufforderung  an  die  Gläubiger,  ihre  Ansprüche  anzumelden.

Den  Gläubigern,  deren  Forderungen  vor  der  letzten  öffentlichen  Aufforderung  begründet
sind,  ist  Befriedigung  zu  gewähren  oder  Sicherheit  zu  leisten,  sofern  sie  sich  zu  diesem  Zweck  melden.

Zahlungen  an  Mitglieder  dürfen  auf  Grund  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  erst  erfolgen,
  nachdem  seit  dem  Tage,  an  dem  die  in  Absatz  1  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  zum
dritten  Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist  und,  nachdem  die  Gläubiger,  die  sich  gemeldet
haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  worden  sind.

Eine  durch  die  Herabsetzung  bezweckte  Befreiung  der  Mitglieder  von  der  Verpflichtung  zur
Leistung  von  Einlagen  auf  die  Anteile  tritt  nicht  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  in  Wirksamkeit.

§&  23.  Ist  zur  Herabsetzung  des  Grundkapitals  eine  Verminderung  der  Zahl  der  ausgegebenen
  Anteilscheine  vorgesehen,  so  kann  die  Gesellschaft  die  Anteilscheine,  die  trotz  öffentlich  bekannt
  gemachter  dreimaliger  Aufforderung  binnen  einer  dabei  zu  bestimmenden  Frist  von  mindestens
vier  Wochen  nicht  bei  ihr  eingehen,  für  kraftlos  erklären.  Dieser  Nachteil  muß  bei  den  Bekanntmuchungen
  der  Aufforderung  angedroht  sein.