Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

legierungs--  Platt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

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Weimar  1811.  Nummer  15.  21.  August.

 

 

 

 

Bekannutmachungen.

I.  Da  seit  dem  Jahre  1831,  in  welchem  das  jetzt  bestehende  Regulativ
über  die  Prüfung  der  Rechts-Kandidaten  erschienen  ist,  mehre  Abänderungen
in  diesem  sich  als  zweckmäßig  dargestellt  haben,  so  ist  von  den  beiden  Landesregierungen
  das  nachstehende  neue  Regulativ  entworfen  und  von  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  dem  Großherzoge,  genehmigt  worden.

Höchstem  Befehle  zufolge  wird  dasselbe  für  das  gesammte  Großherzogthum
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  dabei  bemerkt,  daß  diejenigen  Kandidaten,
welche  um  eine  Anstellung  bei  einem  Großherzoglichen  Verwaltungs=Kollegium
  sich  zu  bewerben  gedenken,  sich  durchaus  auch  der  Prüfung  in'
der  Rechtswissenschaft  vor  der  Regierungs-Kommission  und  dann  noch
einer  zweiten  Prufung  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  nichtjuridischen  Theils
der  Staatswissenschaften,  welche  für  die  Polizei=  oder  die  Finanz-Verwaltung
erfordert  werden,  entweder  bei  dem  betheiligten  Verwaltungs-Kollegium  selbst
oder  vor  einer  höchsten  Orts  besonders  zu  ernennenden  Kommission  nach  wie
vor  unterwerfen  müssen,  folglich  der  Anstellung  in  einem  Verwaltungs-Kollegium,
  ohne  beide  Prüfungen  wohl  bestanden  zu  haben,  niemals  entgegen
sehen  dürfen.

Weimar  den  6.  Juli  1841.

Großherzoglich  Sächiische  Landesregierung.

Chr.  Fr.  C.  v.  Mandelsloh.
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