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Gegen diesen Strafbescheid steht dem Beschuldigten nach seiner Mahl der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung oder die Beschwerde an den Gouverneur zu. In der Wahl des einen dieser
Anfechtungsmittel liegt der Verzicht auf das andere. Die Beschwerde oder der Antrag auf gericht-
liche Entscheidung ist innerhalb zweier Wochen (3 Monaten) nach der Bekamntmachung") schriftlich
oder zu Protokoll bei der Behörde anzubringen, die den Strafbescheid dem Beschuldigten bekannt
gemacht hat.
(Unterschrift.)
] Vgl. die Anmerkung ") zu Vordruck I.
Vordruck X:
Suftellungsurkunde.
Die Verfügung des (Amtsbezeichnung) vom
J.-Nr. betreffend
habe ich heute — dem
persönlich übergeben — da ich den in seiner Wohnung nicht
angetroffen habe, dem (erwachsenen Hausgenossen,
dienenden erwachsenen Personen, Hauswirt, Vermieter usw., vgl. §§5 180 bis 184 der C. P. O.)
übergeben — da die Annahme der Zustellung vonnn... ohne gesetzlichen Grund
verweigert wurde, am Orte der Zustellung zurückgelassen.“)
An
(Damm und Unterschrift des mit der
(Amtsbezeichnung.) Zustellung Beauftragten.)
*) Anmerkung. Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
Kulage Il.
1. In betreff der Auslegung, welche Wissenschaft und Praxis, insbesondere die Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts dem § 10 A. L. R. Teil II. Tit. 17 gegeben hat, ist folgendes hervor-
zuheben:
Unter Anstalten sind Anordnungen, Vorkehrungen zu verstehen; sie müssen notwendig („nötig“)
sein, es soll nicht mehr als notwendig vorgekehrt werden. Der Begriff „Ruhe“ hat keine selbst-
ständige Bedeutung, insbesondere nicht die des Fernhaltens von Lärm, wird vielmehr durch die
Begriffe „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und „Erhaltung der öffentlichen Ordnung“ mitgedeckt.
Unter „öffentlicher Sicherheit“ ist das Fernsein von Gefahren für den Staat sowie für die bürgerliche
Gesellschaft zu verstehen. „Offentliche Ordnung“ bedeutet etwas Tatsächliches, den Gegensatz zu Un-
ordnung, wie auch etwas Rechtliches, die öffentliche Rechtsordnung. Die Polizei kann danach zum
Schutze des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Strafrechtes und des Verwaltungsrechtes, gleichviel
ob dessen aufrechtzuerhaltende Norm zur Abwendung von Gefahren oder zur Förderung des all-
gemeinen Wohles aufgestellt ist, einschreiten; nicht aber zum Schutze des Privatrechts, es sei denn,
daß private Rechte durch eine strafbare Handlung bedroht sind oder der Bedrohte die Gefahr zu ver-
meiden oder abzuwenden außerstande ist oder die Polizei durch besondere gesetzliche Vorschrift (z. B.
Gesindeordnung) zur Tätigkeit berufen ist. „Gefahren“ sind Zustände, welche die Besorgnis be-
gründen, daß sie einen Schaden herbeiführen werden. Bloße Nachteile, Störungen oder Belästigungen
sind keine Gefahren im Sinne der Vorschrift. Nur erhebliche Gefahren erfordern ein polizeiliches
Einschreiten. Sie müssen „bevorstehend“, d. h. nach verständigem Ermessen zu befürchten sein,
und es reicht weder eine bloß mögliche, in weiter Ferne liegende Gefahr aus, noch ist eine unmittelbar
bevorstehende Gefahr Voraussetzung.
2a. Soweit die Polizei zum Schutze des Strafrechts mitberufen ist (s. Nr. 1), ist sie ein
Hilfsorgan der Bezirksrichter, des Oberrichters und der Staatsanwaltschaft bzw. der Militärgerichte
und hat deren Ersuchen zu erledigen (vgl. §§ 2, 3, 6 Nr. 2 des Schutzgebietsgesetzes, § 56 des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit, § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten vom 9. November 1900, § 153 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes, ferner §§ 153 bis 155, 161 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898). Im