Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

 

deutsches  Kolonialblatt

Kmtsblatt  für  die  Schutzgebiete  in  Afrika  und  in  der  Sũdsee

Berausgegeben  im  Reichs-Kolonialamt.

 

21.  lahrgang  Berlin,  den  15.  Februar  1910.  Uummer  4.

Diese  Zeuschrift  erf  t  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monats.  Derselben  werden  als  Beihefte  beigefügt  die  mindestens
emmal  vierteljährlich  erscheinenden:  „Mitteilungen  aus  den  deutschen  Schutzgebieten“,  herausgegeben  von  Dr.  Freiherr
7.  Danckelman.  Der  virrelfshrliche  Abonnementspreis  für  das  Kolonialblaun  mit  den  Beiheften  beträgt  beim  Bezuge  durch  die
vost  und  die  Buchhandlungen  I3.,  dirett  unter  Streifband  durch  die  Veragsbuchhandlung:.  a)  M.  4,—  für  Deutschland  einschl.
der  deurschen  Schutzgebiete  und  Osterreich=  Ungarns,  b)  M.  5.—  für  die  Länder  des  Weltpostvereins.  —  Einsendungen  und  Aufragen
sind  an  die  Königliche  Hofbuchhandlung  von  Erust  Siegfried  Mittler  und  Sohn,  Berlin  SWös.  Kochstraße  68—71,  zu  richten.

 

 

 

 

 

JInhalt:  Amtlicher  Teil:  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betr.  die  Ermächtigung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika
  zur  Neuschaffung,  Verlegung  und  Aufhebung  von  Verwaltungsbehörden.  Vom  18.  Jannar  1910
8.  117.  —  Nachtrag  zu  dem  Pachtvertrag  zwischen  dem  südwestafrikanischen  Landesfiskus  und  der  Diamanten-Pacht-Gesellichaft
  zu  Berlin  vom  14.  Juli  1909.  Vom  7./8.  Dezember  1909  S.  118.  —  Verordnung  des  Gouverneurs  von
Deutsch-Ostafrika,  betr.  die  Bestrafung  von  Eingeborenen  wegen  Kontraktbruchs.  Vom  7.  Dezember  1909  S.  118.  —
Verordnung  des  Gouverneurs  von  Samoa,  betr.  die  Bekämpfung  der  Rindenkrankheit.  Vom  4.  November  1909  S.  118.

—  Deutsch-portugiesisches  Grenzabkommen  vom  24.  November  1909  S.  119.  —  Personalien  S.  128.
Nichtamtlicher  Teil:  Deutsch-Südwestafrika:  Aus  dem  Ambolande  S.  131.
Togo:  Die  Aufforstungsarbeiten  am  Haho  (mit  einer  Kartenskizze)  S.  131.  —  Ulbersicht  über  die  Bewegung  des

Handels  des  Schutzgebiets  Togo  im  III.  Viertel  des  Kalenderjahres  1009  im  Vergleich  mit  dem  Handel  im  gleichen
Zeuraum  des  Vorjahres  S.  138.
Deutsch-Neuguinea:  Dr.  Friedericis  Südsee-Reisen  1909  S.  141.

Kolonialwirtschaftliche  Mitteilungen:  Neu-Guinea-Compagnie  S.  112.  —  Aus  dem  „Tropenpflanzer“
S.  146.

Aus  fremden  Kolonien  und  Produktionsgebieten:  Landwirtschaftliches  aus  Dahomey  S.  146.  —
der  Lissaboner  Kakaomarkt  1909  S.  151.  —  Goldgewinnung  in  Rußland  S.  151.  —  Ausfuhrhandel  Neuseelands

19/8  09  S.  152.  -·
Vermischtes:NeuordnungderRegierungdesfranzösischenKolonialgebietssinAquatorial-:)lfrikaS.152.—

Ludget  des  Kongostaats  für  das  Rechnungsjahr  1910  S.  153.  —  Landwirtschaftliche  Schaustellungen  in  Transvaal
m  Jahre  1910  S.  153.  —  Literatur-Verzeichnis  S.  153.  —  Verkehrs-Nachrichten  S.  155.  —  Schiffsbewegungen
  S.  159.  —  Kurse  deutscher  Kolonialwerte  S.  160.

 

 

 

BADDDA)ZAGOO)  Amtlicher  Teil  EDGGGOCGAGOCOD

Gesetze;  Verordnungen  der  Reichsbehörden;  Verträge.

Verfügung  des  Reichskanzlers,  betr.  die  Ermächtigung  des  Couverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika
  zur  Meuschaffung,  Verlegung  und  AKufhebung  von  Verwaltungsbehörden.
Vom  18.  Jannuar  1910.

Gemäß  §  2  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Verwaltung  und
die  Eingeborenenrechtspflege  in  den  afrikanischen  und  Südsee-Schutzgebieten,  vom  3.  Juni  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  397)  wird  der  Gouverneur  von  Deutsch-Südwestafrika  ermächtigt,  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiete  Verwaltungsbehörden  neu  zu  schaffen,  zu  verlegen  und  aufzuheben,  sofern
de  erforderlichen  Mittel  durch  die  Etatsgesetze  bewilligt  sind,  oder  besondere  Mittel  nicht  erforderlich
sein  werden.

Die  von  dem  Gouverneur  auf  Grund  dieser  Verfügung  ergehenden  Anordnungen  sind  durch
Einrückung  in  eine  oder  mehrere  der  im  Schutzgebiet  erscheinenden  Zeitungen  oder  in  das  Amtsblatt
zu  veröffentlichen.

Die  nach  dem  19.  Juni  1908  von  dem  Gouverneur  über  die  Einrichtung  der  Verwaltung
getroffenen  Anordnungen  werden  genehmigt.

Berlin,  den  18.  Januar  1910.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Dernburg.