Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Machtrag  zZu  dem  Ppachtvertrag  zwischen  dem  südwestafrikanischen  Londesfiskus  und
der  Diomanten-Hacht-Gesellschaft  zu  Berlin  vom  14.  Juli  1909.7)
Vom  7./8.  Dezember  1909.

Zu  den  in  §§  1,  4  des  genannten  Pachtvertrages  sowie  zu  den  in  §  4  der  Satzung  der
Diamanten-Pacht-Gesellschaft  genannten  Flächen  tritt  hinzu:

3.  der  60  m  breite  Eisenbahnstreifen  der  dem  südwestafrikanischen  Landesfiskus  gehörigen
Bahnlinie  Lüderitzbucht  —Keetmanshoop.

Die  Bestimmungen  des  Pachtvertrages  finden  auch  auf  diesen  Eisenbahnstreifen  Anwendung.
Jedoch  ist  die  Pächterin  verpflichtet,  dem  Verpächter  dafür  aufzukommen,  daß  die  Ausbeutung  der
Bergbaurechte  auf  dem  Eisenbahnstreifen  der  Deutschen  Kolonial-Eisenbahn-Bau=  und  Betriebs-Gesellschaft
  keinen  berechtigten  Anlaß  zur  Geltendmachung  von  Ansprüchen  gegen  den  südwestafrikanischen
  Landesfiskus  auf  Grund  der  zwischen  beiden  bestehenden  Rechts-Beziehungen  gibt.

Verpächter  ist  damit  einverstanden,  daß  auf  den  Abbau  des  Eisenbahnstreifens  der  zwischen
der  Diamanten-Pacht-Gesellschaft  und  der  Kolonialen  Bergbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  geschlossene
Betriebsführungsvertrag  vom  29.  Juli  1909  ausgedehnt  wird.

Berlin,  den  7.  Dezember  1909.  Berlin,  den  8.  Dezember  1909.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts.  Diamanten-Pacht-Gesellschaft.
Dernburg.  Becker.

Verordnung  des  GCouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika,  betr.  die  Bestrafung  von
Eingeborenen  wegen  Kontraktbruchs.
Vom  7.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  und
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  3.  Juni  1908  (Kol.  Bl.  S.  617)  wird  hierdurch  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamt)  für  das  deutsch-ostafrikanische  Schutzgebiet  verordnet,  was  folgt:

§  1.  Eingeborene,  die  nach  Eingehung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses  sich  den
vertragsmäßig  übernommenen  Verpflichtungen  entziehen,  werden  auf  Antrag  des  Geschädigten  wegen
Kontraktbruchs  mit  Kettenhaft  bis  zu  drei  Monaten  und  in  Verbindung  mit  dieser  Strafe  oder  allein
mit  körperlicher  Züchtigung  oder  mit  Geldstrafe  bestraft.

§  2.  Das  in  §  1  bezeichnete  Strafmaß  findet  Anwendung  bei  der  Bestrafung  der  Vergehen
  des  Kontraktbruchs  gemäß  §  21  der  Anwerbeverordnung  vom  27.  Februar  1909  und  der  Vergehen
  gegen  §  17  (Ziffer  1  und  2)  der  Arbeiterverordnung  vom  27.  Februar  1909,  soweit  es  sich
um  Eingeborene  oder  diesen  rechtlich  gleichgestellte  Farbige  handelt.

§  3.  Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Daressalam,  den  7.  Dezember  1909.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Freiherr  v.  Rechenberg.

Verordnung  des  Couverneurs  von  Samoa,  betr.  die  Behämpfung  der  Rindenkrankheit.
Vom  4.  November  1909.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903,  betreffend  die  seemannsamtlichen
  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten
  Afrikas  und  der  Südsee  (Kol.  Bl.  S.  509),  wird  hiermit  in  Abänderung  der  Verordnung,
betreffend  die  Bekämpfung  der  Rindenkrankheit,  vom  21.  April  1907““)  verordnet,  was  folgt:

*)  Val.  „D.  Kol.  Bl.“  1909,  S.  990  ff.
*“)  Ugl.  „D.  Kol.  Bl.“  1907,  S.  710.