Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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§  1.  Zur  Bekämpfung  der  Rindenkrankheit  wird  eine  Kommission  eingesetzt,  die  aus  fünf
Mitgliedern  besteht.
5  2.  Der  Eigentümer,  Nutzungsberechtigte  oder  Verwalter  eines  Grundstücks,  auf  dem  die

Rindenkrankheit  auftritt,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Kommission  oder  einem  ihrer  Mitglieder  binnen
48  Stunden  Mitteilung  zu  machen.

§  3.  Die  Kommission  und  ihre  einzelnen  Mitglieder  sind  befugt,  zur  Nachforschung  nach
dieser  Krankheit  die  Pflanzungen  zu  jeder  Tageszeit  zu  betreten.

Der  Eigentümer,  Nutzungsberechtigte  oder  Verwalter  einer  Pflanzung  ist  von  jedem  Besuch
in  Kenntnis  zu  setzen.

§  4.  Im  Falle  der  Ermittlung  der  Rindenkrankheit  kann  auf  Antrag  der  Kommission  oder
ihrer  einzelnen  Mitglieder  verboten  werden:

daß  Saat  der  krank  befundenen  oder  als  krank  verdächtigen  Bäume  oder  Pflanzen  zu
Pflanzungszwecken  verabfolgt  wird;  oder  —

daß  solche  Bäume  oder  Pflanzen  oder  Teile  von  ihnen  —  mit  Ausnahme  präparierter
Früchte  —  von  den  betreffenden  Grundstücken  entfernt  werden;  oder  angeordnet  werden:

daß  die  erkrankte  oder  als  krank  verdächtige  Rinde  herausgeschnitten  wird;  oder  —

daß  die  erkrankten  oder  als  krank  verdächtigen  Bäume  oder  Pflanzen  ganz  oder  teilweise
vernichtet  oder  mit  Karbolineum,  Blaustein  oder  ähnlichen  Mitteln  behandelt  werden;  oder  —

daß  Abfälle  erkrankter  oder  als  krank  verdächtiger  Bäume  oder  Pflanzen  verbrannt  oder
eingegraben  und  mit  Kalk  übergossen  werden;  oder  —

daß  Abfälle,  insonderheit  Schoten  (Pods),  auch  von  gesunden  Kakaobäumen,  zu  verbrennen
oder  einzugraben  und  mit  Kalk  zu  übergießen  sind.

§  5.  Die  Kommission  hat  die  Anträge  schriftlich  bei  dem  vom  Gouverneur  mit  der  Durchführung
  der  zur  Bekämpfung  der  Rindenkrankheit  erforderlichen  polizeilichen  Maßnahmen  beauftragten
Beamten  einzureichen.

§  6.  Die  Kosten  der  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  angeordneten  Vernichtung  oder
Behandlung  erkrankter  oder  als  krank  verdächtiger  Bäume  oder  Pflanzen  fallen  dem  Eigentümer  oder
Nußungsberechtigten  zur  Last.

§  7.  Zuwiderhandlungen  gegen  §  2  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
2000  Mark  bestraft.

Vailima,  den  4.  November  1909.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Solf.

Deutsch-portugiesisches  Grenzabtkommen  vom  24.  UNovember  1909.

Auf  Grund  von  Abmachungen  zwischen  der  deutschen  und  der  portugiesischen  Regierung  ist
in  den  Jahren  1907  und  1908  je  eine  gemischte  Kommission  zur  Vermessung  und  Vermarkung  der
deutsch-portugiesischen  Grenze  von  der  Mündung  des  Msinje  in  den  Rowuma  bis  zum  Nijassa  See
bzw.  von  Kap  Delgado  bis  zum  unteren  Rowuma  entsandt  worden.  Diese  Kommissionen  haben  die
Resultate  ihrer  Arbeiten  in  den  nachstehend  zum  Abdruck  gelangten  Protokollen  niedergelegt,  welche
durch  Notenaustausch  der  beiderseitigen  Regierungen  vom  24.  November  1909  ratifiziert  und  bestätigt
worden  sind.  Beide  Regierungen  sind  dahin  übereingekommen,  daß  die  französischen  Texte  beider
Protokolle  für  sie  maßgebend  sein  sollen.  Die  zur  Erläuterung  des  Abkommens  dienlichen  Karten
find  im  „Kolonialblatt“,  Jahrgang  1909  Nr.  2,  bzw.  in  den  „Mitteilungen“  1910,  Heft  1,  veröffentlicht.

Gemischte  Kommission  zur  Vermessung  der  deutsch-  Commission  internationale  pour  la  délimitation  des

portugiesischen  Grenze  am  MNijassa.  possessions  allemandes  et  portugaises  du  cöté  du  Njassa.
Protokoll  Nr.  1.  Procès-Verbal  No.  1.
Am  17.  Mai  1907  trafen  die  beiden  Kom-  Les  deux  commissions  se  sont  réunies,  le

missionen  im  portugiesischen  Lager  am  Zusammen=  17  mai  1907,  au  camp  portugais  établi  au
fluß  des  Msinje  und  Rowuma  zusammen.  confluent  du  Msinje  et  du  Rovuma.