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II. Jährlich zu erhebende besondere Stenern:
1. auf Boote, in denen gewerbsmäßig Passagiere befördert werden. ¼ 10
2. auf Leichter und andere Boote, die Handelszwecken dienen „ 20
3. auf Wohnhäuser, mit Ausnahme der samoanischen Hütten der Eingeborenen, und auf
Land und Gebäude, die Handelszwecken dienen . . . vom Werte eins vom Hundert
4. auf jeden Lagerraum, Laden, sonstigen Raum oder Platz, aus dem jährlich verkauft wird
Klasse 1
für mehr als 200000 /“ zuzüglich ½ vom Hundert des Umsatzes über 200000.74 „7 1000
Klasse 2
für nicht weniger als 100000 “ bis zu 200 000 1/% „ 800
Klasse 3
für nicht weniger als 50000 bis zu 100000 #. „ 500
Klasse 4
unter 50000 H. . „ 300
5. auf jeden Kopraschuppen, der nicht unter Position 4 Klasse 1— 4 besteuert ist „ 50
III. Gelegentliche Steuern.
1. auf Urkunden über Grundbesitz vom Werte der gezahlten Gegenleistuung „½⅝ vom Hundert
2. Fleischer, die keine Lizenzgebühr entrichten, von ihren Verkäufen 3 vom Hundert
3. für Schaustellungen (wie Karussell, Zirkus, Theater, Kinematograph und der-
gleichen) von der jedesmaligen Kasseneinnahrt 5 vom Hundert
IV. Lizenzgebühren.
Niemand soll als Eigentümer oder Leiter in einer der nachfolgenden Berufsarten oder
Beschäftigungen tätig sein, ohne hierfür eine Lizenz erlangt zu haben. Hierfür ist im voraus
Steuer zu zahlen:
a. für den Betrieb
der Gast= oder Schankwirtschaft .....
des Brauer= oder Brennergewerbes
einer Mineralwasserfabrik
einer Eisfabrik
einer Druckerei
des Fleischergewerbes
des Bäckergewerbbeb
jedes anderen dandwerts oder Gewerbes, das nicht besonders versteuert wird
b. für die Ausübung des Berufs als:
—– S S = „ 1
S
1. Zahnarzt, Zahntechniker
2. Rechtsanwalt. .
3. Praktischer Arzt
4. Landmesser .
5. Auktionator und Kommissionsagent .
b. Prozeßagent ...
7. Photograph
§. Staatsbeamter oder Privatangestellter mit einem Gesamtgehalt von
Klasse 1
über 30000 “ .....
Klasse 2
20001—30000 ....
Klasse 3
12001 —20 000 ....
Klasse 4
8001 —12000 . .
Klasse 5
4001— 8000.7“
9. nicht angesessener Geschäftsreisender, Lommissionsagent oder Eintäufer
Bei einmaligem Aufenthalt von höchstens drei Monaten ermäßigt sich dieser Seb auf die
Hälfte, und für Reisende ohne Muster auf. .. .... ...
folgende
.2-l!-800
„ 300
„ 300
„ 200
„ 100
„ 50
„ 50
„ 25
74 250
„ 250
„, 200
„ 200
150
125
„ 50
400
„200
„100
„20
„ 500
, 150