Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G  311  20

Verordnung  des  Souverneurs  von  Togo,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hundesteuer
(Hundesteuerverordnung).
Vom  3.  Februar  1910.
Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)
wird  hiermit  folgendes  verordnet:

§  1.  In  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  zu  bezeichnenden  Ortschaften
  des  Schutzgebietes  unterliegt  jeder  Hund  im  Alter  von  mehr  als  drei  Monaten  der  Besteuerung.


Zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet  ist  der  Halter  des  Hundes.

§  2.  Die  Steuer  beträgt  10.7  für  das  Kalenderjahr  und  ist  im  Laufe  des  Januar  jeden
Jahres  zu  entrichten.

Für  einen  im  Laufe  des  Jahres  geborenen  Hund  ist  die  volle  jährliche  Steuer  zu  entrichten,
  bevor  er  ein  Alter  von  vier  Monaten  erreicht  hat.

Für  jeden  in  einen  Steuerbezirk  eingeführten  Hund  ist  der  volle  jährliche  Steuerbetrag
binnen  eines  Monats  zu  entrichten,  sofern  der  Hund  nicht  bereits  in  einem  anderen  Steuerbezirk  des
Schutzgebietes  versteuert  ist.

§  3.  Der  Gouverneur  kann  die  Steuer  für  einzelne  Ortschaften  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  auf  einen  geringeren  als  den  im  §  2  bezeichneten  Betrag  festsetzen.

§*  4.  Die  Steuer  ist  ohne  besondere  Aufforderung  an  die  Kasse  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde
  zu  entrichten.  Die  Quittung  wird  durch  Aushändigung  einer  Blechmarke,  auf  der  der
Steuerbezirk  und  das  Stenerjahr  kenntlich  gemacht  sind,  erteilt.

§*  5.  Werden  Hunde  ohne  Steuermarke  betroffen,  so  können  sie  von  den  Organen  der
Verwaltungsbehörde  zwecks  Feststellung  des  Halters  und  Ausübung  der  Steuerkontrolle  eingefangen
werden.  Ergibt  sich,  daß  die  Steuer  entrichtet  ist,  so  ist  der  Hund  seinem  Halter  gegen  Erstattung
der  Fütterungs=  und  Aufbewahrungskosten  zurückzugeben.

Läßt  sich  der  Halter  des  Hundes  nicht  ermitteln  oder  wird  der  Hund  nicht  binnen  drei
Dagen  abgeholt  oder  wird  die  Zahlung  der  Fütterungs=  und  Aufbewahrungskosten  verweigert,  so
kann  der  Hund  meistbietend  verkauft  oder,  falls  dies  aussichtslos  erscheint,  zu  wissenschaftlichen  Versuchen
  an  die  Regierungsärzte  des  Schutzgebietes  abgegeben  oder  getötet  werden.  Räudige  oder  sonst
mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftete  Hunde  können,  sofern  ihr  Halter  nicht  ermittelt  ist,  unverzüglich
  getötet  werden.

Der  Versteigerungserlös  verfällt  dem  Fiskus.

§*  6.  An  Fütterungs=  und  Aufbewahrungskosten  ist  für  jeden  eingefangenen  Hund  und  für
jeden  angefangenen  Tag  1  ./7  zu  bezahlen.

§  7.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  2  und  4  der  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe
bis  100  ¼  bestraft.  ,

8  8.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1910  in  Kraft.  Die  Verordnungen  des  Kaiser—
lichen  Kommissars  vom  10.  Januar  1892  und  des  Kaiserlichen  Landeshauptmannes  vom  27.  Mai
1897  für  die  Stadtbezirke  Lome  und  Klein-Popo,  werden  mit  Wirkung  vom  gleichen  Tage  ausgehoben.

Die  Steuer  für  das  laufende  Kalenderjahr  ist  in  ihrem  vollen  Betrage  im  Laufe  des
Monats  April  zu  entrichten,  soweit  nicht  die  Steuer  bereits  auf  Grund  der  aufgehobenen  Verordnungen
  entrichtet  wurde.  «

Lome,  den  3.  Februar  1910.
Der  Gouverneur.
Graf  Zech.
Bekanntmachung  des  Couverneurs  von  TLogo,  betr.  den  Erwerb  von  Zechten  an
Grundstüchen  Eingeborener.
Vom  10.  Februar  1910.

Die  nach  §  1  der  Verordnung  vom  5.  September  1904  betr.  den  Erwerb  von  Rechten
an  Grundstücken  Eingeborener  (Kol.  Bl.  S.  631)  erforderliche  Genehmigung  des  Gouverneurs  wird
bei  Grundstücken,  für  welche  ein  Grundbuchblatt  noch  nicht  angelegt  worden  ist,  nur  dann  erteilt,
wenn  die  Erklärungen  der  Beteiligten  durch  das  Bezirksgericht  oder  eine  örtliche  Verwaltungsbehörde
(Bezirksamt,  Station)  beglaubigt  vorgelegt  werden.  Ferner  wird,  falls  es  sich  um  die  Ubertragung
des  Eigentums  handelt,  die  Genehmigung  nur  dann  erteilt,  wenn  die  Ubertragung  des  Eigentums

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