Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 410 e2e. 
Kbkommen mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. 
Vom 7. Mai 1910. 
Verhandelt zu Berlin, am 7. Mai 1910. 
Vor dem unterzeichneten, zu Berlin in der Victoriastraße Nummer 5 wohnhaften Notar im 
Bezirk des Königlichen Kammergerichts, 
Justizrat Dr. Herman Veit Simon, 
erschienen heute im Reichs-Kolonialamt zu Berlin, Wilhelmstraße Nummer 62, wohin sich der Notar 
auf Ansuchen begeben hatte: 
1. Seine Exzellenz der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts Herr Bernhard Dernburg, 
zu Grunewald wohnhaft, 
2. der Generalkonsul und Kommerzienrat Herr Rudolf von Koch, zu Berlin wohnhaft, 
3. der Kaiserliche Gouverneur außer Diensten Herr Rudolf von Bennigsen, zu Char- 
lottenburg wohnhaft, 
4. der Direktor Herr F. Carl Mühlinghaus, zu Berlin wohnhaft. 
Die Erschienenen, die dem Notar von Person bekannt sind, und zwar der Erschienene zu 1 
namens des Reichs-Kolonialamts einerseits, der Erschienene zu 2 in seiner Eigenschaft als Vorsitzender 
des Aufsichtsrats, die Erschienenen zu 3 und 4 in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der 
Kolonialgesellschaft in Firma: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin namens 
dieser Gesellschaft (nachstehend Kolonialgesellschaft genannt) andererseits, schlossen folgenden 
Vertrag: 
§ 1. Der Bergrezeß vom 1908 wird unter Entsagung aller Einreden gegen 
seine Rechtsbeständigkeit erneut bestätigt. 
§ 2. I. Unter den Bergrezeß fallen die in der angehefteten Karte rot schraffierten Gebiete, 
soweit sie nicht gelegentlich des Baues der Lüderitzbuchtbahn an den Fiskus oder des Baues der 
Otavibahn an die Otavi-Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich der Bergrechte abgetreten sind. 
Da die angeheftete Karte nur einen Lageplan in großen Zügen darstellt, bleibt die Feststellung der 
Ausdehnung und der genaueren Grenzen der einzelnen Gebiete vorbehalten, soweit sie bisher noch 
nicht erfolgt ist. 
Es besteht indessen Einverständnis unter den Vertragschließenden, daß die Entscheidung der 
Frage, ob und inwieweit der Kolonialgesellschaft im Gebiete der Roten Nation (Hoachanas) Berg- 
rechte zustehen, im ordentlichen Rechtswege zum Austrag gebracht wird. Da es erwünscht ist, daß 
die Streitfrage in letzter Instanz durch ein in Deutschland befindliches Gericht entschieden wird, so 
wird das Reichs-Kolonialamt bis zum 31. März 1911 keine gerichtlichen Schritte unternehmen; der 
gleichen Verpflichtung unterwirft sich die Kolonialgesellschaft. » 
Die innerhalb des Gebiets von Hoachanas auflaufenden, auf dem Gebiet des Bergwesens 
liegenden Gebühren und Abgaben werden bis zur rechtskräftigen Erledigung des fraglichen Rechts- 
streits vom südwestafrikanischen Landesfiskus in Verwahr genommen. 
II. Alle in den unter den Bergrezeß fallenden Gebieten fällig werdenden bergrechtlichen 
Abgaben stehen, soweit nicht der Bergrezeß vom Eirrüt 1908 anderes bestimmt, der Kolonial-= 
gesellschaft zu und sind demgemäß an sie abzuführen. 
Die für das Gebiet vom 26. Grad südlicher Breite bis zum Kuiseb aufgelaufenen und bisher 
vom südwestafrikanischen Landesfiskus einbehaltenen bergrechtlichen Abgaben, welche nach dem Berg- 
rezesse der Kolonialgesellschaft zustehen, werden an diese ausgezahlt. 
§ 3. Das Reichs-Kolonialamt und die Kolonialgesellschaft sind darüber einig, daß das 
Eigentum an dem gesamten Landgebiet der letzteren, soweit es nicht bereits verkauft ist, an den 
südwestafrikanischen Landesfiskus mit dem Tage des Vertragsabschlusses übergeht mit Ausnahme 
1. der ihr noch gehörenden Teile des Weichbildes von Swakopmund in seiner jetzigen Ausdehnung 
und einer Zone, welche der gegenwärtigen Weichbildperipherie folgend 8 km breit ist; 
2. eines Gebietes in Halbkreisform mit einem Radius von 30 km um das Cap Croß; 
3. der Farm Spitzkoppje mit einem Flächeninhalt von 100000 ha, von denen die noch fehlende 
Fläche unter Beibehaltung der bisherigen Vermessung durch die Kolonialgesellschaft zusammen- 
hängend zuzumessen ist; 
 
	        
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