Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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versammlung  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  fest—
gesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des
Vorstandes,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt
insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder
Arten  von  Geschäften  erstrecken,  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für
eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  für  einzelne
Geschäfte  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,  des  Aufsichtsraths  oder  eines
anderen  Organs  der  Gesellschaft  erfordert  ist.

Artikel  232.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  196a  über  den  Betrieb  von  Geschäften
in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft,  sowie  über  die  Theilnahme  an  einer
anderen  gleichartigen  Gesellschaft  finden  auf  die  Mitglieder  des  Vorstandes  ent—
sprechende  Anwendung.

Artikel  232a.

Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen  Bestimmungen  gelten  auch
für  Stellvertreter  von  Mitgliedern.

Artikel  233.

Jede  Aenderung  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  muß  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  (Art.  210,  212)  angemeldet  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,
als  in  Betreff  dieser  Aenderung  die  im  Artikel  46  in  Betreff  des  Erlöschens  der
Prokura  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.  Entscheidend  hierfür  ist
die  Eintragung  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat.

Artikel  234.

Der  Vorstand  kann,  sofern  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einen  Prokuristen
nur  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  bestellen.  Diese  Beschränkung  hat
Dritten  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Artikel  235.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  der
Gesellschaft  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
  oder  Beamten  der  Gesellschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle
bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht;  sie
erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger
  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.