Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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2. der jeweilige Bezirksamtmann in Jap, mit dem Amtssitze daselbst, für die West-Karolinen, 
Palau und Marianen (Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts in Jap); 
3. der jeweilige Bezirksamtmann in Ponape, mit dem Amtssitze daselbst, für die Ost- 
Karolinen einschließlich der Truk-Gruppe (Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts in Ponape); 
4. der jeweilige Bezirksamtmann in Jaluit, mit dem Amtssitze daselbst, für die Marshall- 
Inselu einschließlich Nauru (Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts in Jalnuit). 
II. Für den Bereich des Bismarck-Archipels einschließlich der Salomon = Inseln wird die 
Gerichtsbarkeit erster Instanz durch einen im Hauptamte tätigen richterlichen Beamten mit 
dem Amtssitze in Herbertshöhe (von dem vom Gouverneur bekannt zu gebenden Zeitpunkte 
ab in Rabaul) ausgeübt. 
III. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
  
Verkügung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Errichtung der Dienststelle 
eines Eisenbahnkommissars in Daressalam für die Bahnbauten und für die in Betrieb 
befindlichen Bahnen des ÖSchutzgebiets Deutsch-Ostafrika. 
Vom 14. Oktober 1909. 
Auf Grund der gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397), vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) erteilten Ermächtigung 
verfüge ich hiermit, was folgt: 
§* 1. Der Eisenbahnkommissar für die Bahnbauten und für die im Betrieb befindlichen 
Bahnen des Schutzgebiets hat seinen Dienstwohnsitz in Daressalam. 
Er ist dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter unmittelbar unterstellt. 
Er bildet mit den ihm zugeteilten Beamten im Sinne des § 81 Abs. 3 des Reichsbeamten- 
gesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) eine selbständige Behörde, deren Vorsteher er 
ist. Er ist demnach befugt, die ihm zugeteilten Beamten disziplinarisch mit Warnung, Verweis oder 
Geldstrafe bis zu 9.“ zu bestrafen. 
§ 2. Die Rechte und Pflichten des Eisenbahnkommissars bestimmen sich nach den mit der 
Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft und der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
Gesellschaft über den Bau und Betrieb der Zentralbahn und der Usambarabahn abgeschlossenen 
Verträgen. 
§ 3. Der Eisenbahnkommissar ist zur Erteilung der für den Bau der Zentralbahn und 
der Usambarabahn erforderlich werdenden polizeilichen Genehmigungen zuständig. Soweit es sich 
um Genehmigung allgemein landespolizeilicher Natur handelt, hat er sich des Einverständnisses der 
beteiligten örtlichen Gonvernementsorgane zu vergewissern und, sofern sich dieses Einverständnis nicht 
erzielen läßt, die Entscheidung des Gouvernements einzuholen. Hiervon darf er nur in dringenden 
Fällen abgehen; er hat dann unter Angabe der Gründe die nachträgliche Zustimmung vom Gou- 
vernement unverzüglich zu erbitten. 
§5 4. Der Eisenbahnkommissar bestimmt nach Anhörung der zuständigen Lokalverwaltungs- 
behörden im Einvernehmen mit dem Bauleitenden der Baufirmen und den Vertretern der nicht 
fiskalischen Bauherren die für den Bahnban benötigten Grundstücke. 
Soweit es sich dabei um Grundstücke handelt, die nicht dem Gouvernement gehören oder 
an denen Rechte Dritter bestehen, haben die zuständigen Verwaltungsbehörden das Weitere wegen 
Erwerbes dieser Grundstücke für den Bahnbau auf Antrag des Eisenbahnkommissars zu veranlassen. 
§* 5. Der Eisenbahnkomm’ssar ist befugt, im Rahmen der ihm zur selbständigen Bewirt- 
schaftung überwiesenen Mittel und ihrer Zweckbestimmung Ausgaben zu leisten und auf die Hauptkasse 
sowie Bezirkskassen anzuweisen.
	        
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