Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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vember 1818. die Vorarbeiten in Bezug auf 
die Zewuͤnschte Errichtung einer Staatedie- 
ner= Wittwen= und Waisen-Versorgungs- 
Anstalt, mittheilen zu lassen geruhet haben, 
so erkennt der getreue Landtag dieses mit 
dem ehrerbietigsten Danke an. 
Diese Vorarbeiten gaben Gelegenheit, 
zu einer ausführlichern Berathung, als sie 
während des ersten Zusammenseyns, im Jahr 
181!7., bei wenigen Materialien JZeschehen 
konnte. 
Es entwickelten sich vorerst die Grund- 
säatze, daß die Gerechtigkeit vom Staate 
die Versorgung der Wittwen und Waisen 
seiner Diener verlange; daß bei dem Be- 
stehen einer solchen Versorgungsanstalt je- 
der Staatsdiener sich mehr beruhigt fühten, 
und ermuthigen werde, alle seine Pflichten 
auf das treulichste zu erfüllen; und daß, we- 
gen jener Verpflichtung des Staats zu den 
von den Staatedienern zunachst auszubrin- 
genden Beiträgen, aus der allgemeinen Lan- 
desbasse ein jährlicher bestimmter Beitrag zu 
entrichten, das Fehlende aber von der 
Staatödienerschaft durch Beilräge aufzubrin- 
gen sey. 
Geschieht jenes, und werden die Pensio— 
nen an die schon vorhandenen Wirtwen, 
statt daß sie zeither aus Großherzoglscher 
Kammerkasse bezahlt wurden, oder, nach 
dem neuerlichen Vorschlage des getr. Land- 
tags, in der unterthäniosten Erklärungs- 
schrift vom 23. December 1818. aus der 
Landschaftskasse abgegeben werden sollen, 
nebst den hinzutretenden Wittwen und Wal- 
sen, in Zukunft aus den Mitteln der zu er- 
richtenden Pensions-Anstalt geleistet, so ist 
nichts billiger, als daß die Staatediener, 
in Erwägung der Erleichterung, welche sie 
durch die aus ihren Mitteln zu bringenden 
Opfer, dem Staate gewähren, in Zukunft 
zu den allgemeinen Staatslasten weniger als 
zeither beigezogen werden. 
Daß auch der Staatsdiener in solchen 
Zeiten, wo jeder Unterthan zu Deckung der 
auherordentlichen Staatsbedürfnisse beigezo- 
gen wird, verhältnißméßig dazu mit bei- 
trage, ist eben so sehr der Billigkeit gemäß, 
als es unbillig sepn würde, ihn zu Deckung 
des ordentlichen Staatsbedarfs beizuziehen, 
da ihm keine Gelegenheit zum sonstigen Er- 
werbe offen steht, sondern er seine Kräfte, 
seine Thátigkeit lediglich dem Staate wid- 
met, und dafür vor= Staate nur seine Erxi- 
stenz gesichert wird. 
Sind diese Grundsätze richtig, so geht 
daraus die Folgerung hervor, daß die 
Staatskassen von dem Jage an, wo eine 
Verforgungsanstalt für Witkwen und Wai- 
sen der Staatodiener errichtet wird, auf alle 
ordenklichen Besoldungssteuern Verzicht lei- 
sten müssen, die den Staateêdienern entwe- 
der bereits auferlegt worden siud, oder in 
Zukunft auferlegt werden könnten. 
Mithin würde die in Bezjehung auf die 
gegenwärtige Staatedienerschaft drückende, 
und wenn man auf den Ursprung derselben 
zurück geht, unbillige Besoldungssteuer im 
Eisenachischen Kreise aufhören, es würde 
ferner jeder Staatsdiener, in allen Landes- 
theilen, nur den vorübergehenden Staatsbe- 
darf, d. h. Kriegsleistungen, Kriegskosten- 
beiträge, indirecte Abgaben, mit zu tragen, 
und die Personensteuer, so lange sie noch 
erhoben wird, mit zu entrichten, außerdem 
aber für die Zukunft weder zu Deckung des 
eigentlichen Staatsbedarfs, noch zu Deckung 
und Amortisation der Staatsschulden, ir- 
gend etwas beizutragen haben. 
Bei der fernern Berathung darüber, wie 
die gewünschte Versorgungsanstalt fest be- 
gründet, welche Einrichtung, um sie bleibend 
zu erhalten, zu treffen, und wie die Aus- 
führung einzuleiten sen, haben sich verschie- 
dene Grundzüge und Bemerkungen entwik- 
kelt, welche bei Bearbeitung des formlichen
	        
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