Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Der (ssaboner Kahüomaorhkt im Kuguft 1910.“) 
Im August ist das Kakaogeschäft in Lissabon 
infolge stärkerer Nachfrage etwas lebhafter gewesen 
als im vorhergehenden Monat. Demgemäß ist 
auch der Preis von 3200 auf 3300 Reis ge- 
stiegen. Der festen Tendenz des Weltmarktes 
entsprechend dürfte vorläufig ein Zurückgehen des 
Preises nicht zu erwarten sein. 
Im August 1910 (und 1909) betrug die Zu- 
fuhr 26790 (22569), die Ausfuhr 37 439 (24117), 
der Vorrat am 31. 119 358 (110 398) Sack. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon 
vom 3. September 1910.) 
  
Kakoo-Ausfuhr aus der Dominihanischen Republik, 
Januar bis Juni 1910. 
Juni Januar bis Juni 
1910 1910 
kg kg 
Bestimmung 
Ver. Staaten 
von Amerika 1636 476 295 716 
Deutschland 679 858 115 419 3 098 336 500 469 
Frankreich 1047760 191 712 2 150 302 367 303 
Im ganzen 3364 094 602 847 11748 483 2017 452 
(Nach dem Berichte des Kaiserl. Konsuls 
in San Domingo.) 
6 499 845 1149 680 
  
Südafrikanischer Bund — S1d- und Nordwest-Rhodesia. 
Zollabkommen. 
Zwischen der Regierung des Südafrikanischen 
Bundes und den Verwaltungen von Süd= und 
Nordwest-Rhodesia ist nach dem Aufhören des 
Südwestafrikanischen Zollvereins mit Wirkung 
vom 30. Juni d. Is. ab ein Abkommen getroffen 
worden, wonach der zurzeit geltende Vereins- 
zolltarif bei den vertragschließenden Parteien in 
Kraft bleibt, bis er entweder von dem Bunde 
oder den Verwaltungen auf gesetzlichem Wege 
geändert wird. 
Das Abkommen bleibt bis zum 30. Juni 1911 
in Geltung und läuft von da ab stillschweigend 
auf ein Jahr weiter, wenn nicht mindestens drei 
Monate vor dem 30. Juni eines Jahres gekündigt 
wird. Wird indes entweder vom Bunde oder 
von den Verwaltungen der Zolltarif abgeändert 
oder werden Schritte unternommen, die mit dem 
Sinne oder der Abficht des Abkommens in Wider- 
spruch stehen, so steht es jeder Partei frei, sofort 
vom Abkommen zurückzutreten. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 737. 
  
Süd-Rhodesia. 
Anderung des Zollvereinigungs- 
vertrags usw. 
Laut einer Verordnung für Süd-Rhodesia 
(Nr. 12/1910), die am 1. Juli d. Is. in Wirk- 
samkeit getreten ist, hat der Text des Zollvereini- 
gungsvertrags (South African Convention, 1906) 
und der Customs Management Ordinance, 1906, 
soweit sie auf Süd-Rhodesia Anwendung finden, 
infolge der Auflösung des Südafrikanischen Zoll- 
vereins verschiedene unbedeutendere Anderungen 
erfahren. (Ebenda.) 
Süd-Uigeria. 
Geplantes Verbot der Einfuhr usw. von 
Zündhölzern mit weißem Phosphor. 
Dem Gesetzgebenden Rate Süd-Nigerias ist 
ein Gesetzentwurf, betreffend die Herstellung, den 
Verkauf und die Einfuhr von Zündhölzern mit 
weißem Phosphor, zugegangen. Es ist in Aussicht 
genommen, die Vorschriften des Entwurfs am 
1. Oktober d. Is. in Kraft treten zu lassen. Für 
Kleinhändler soll das Verbot des Verkaufs von 
Zündhölzern mit weißem Phosphor indes erst am 
1. Januar 1912 wirksam werden. 
(lhe Southern Nigeria Government Gazette.) 
Vorschriften für die Einfuhr von 
Baumwollsaat. 
Nach einer Ratsverordnung vom 10. Juni 
d. Is. (Nr. 8/1910) ist die Einfuhr von Baum- 
wollsaat in die Kolonie oder das Schutzgebiet 
Süd-Nigeria außer über den Hafen von Lagos 
auf Grund der „Destructive Pests Ordinance, 
1910“ verboten. 
Baumwollsaat darf nur eingeführt werden, 
wenn sie vor der Verschiffung in einer vom 
Direktor für Landwirtschaft genehmigten Weise 
desinfiziert und mit einer Bescheinigung versehen 
ist, daß die Desinfizierung in gehöriger und an- 
gemessener Weise ausgeführt ist. 
Alle Baumwollsaaten, die ohne Bescheinigung 
ankommen oder mit einer Bescheinigung, die dem 
Direktor für Landwirtschaft nicht genügt, sollen 
vernichtet oder an einer vom Direktor für Land- 
wirtschaft angewiesenen Stelle gelandet und dort 
auf Kosten des Wareneinführers unter Aussicht 
desinfiziert werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Goldküsfte. 
Beabsichtigte Anderung der Zollordnung. 
Ein in der Gold Coast Government Gazette 
vom 16. Juli d. Is. veröffentlichter Gesetzentwurf,
	        
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