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Der (ssaboner Kahüomaorhkt im Kuguft 1910.“)
Im August ist das Kakaogeschäft in Lissabon
infolge stärkerer Nachfrage etwas lebhafter gewesen
als im vorhergehenden Monat. Demgemäß ist
auch der Preis von 3200 auf 3300 Reis ge-
stiegen. Der festen Tendenz des Weltmarktes
entsprechend dürfte vorläufig ein Zurückgehen des
Preises nicht zu erwarten sein.
Im August 1910 (und 1909) betrug die Zu-
fuhr 26790 (22569), die Ausfuhr 37 439 (24117),
der Vorrat am 31. 119 358 (110 398) Sack.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon
vom 3. September 1910.)
Kakoo-Ausfuhr aus der Dominihanischen Republik,
Januar bis Juni 1910.
Juni Januar bis Juni
1910 1910
kg kg
Bestimmung
Ver. Staaten
von Amerika 1636 476 295 716
Deutschland 679 858 115 419 3 098 336 500 469
Frankreich 1047760 191 712 2 150 302 367 303
Im ganzen 3364 094 602 847 11748 483 2017 452
(Nach dem Berichte des Kaiserl. Konsuls
in San Domingo.)
6 499 845 1149 680
Südafrikanischer Bund — S1d- und Nordwest-Rhodesia.
Zollabkommen.
Zwischen der Regierung des Südafrikanischen
Bundes und den Verwaltungen von Süd= und
Nordwest-Rhodesia ist nach dem Aufhören des
Südwestafrikanischen Zollvereins mit Wirkung
vom 30. Juni d. Is. ab ein Abkommen getroffen
worden, wonach der zurzeit geltende Vereins-
zolltarif bei den vertragschließenden Parteien in
Kraft bleibt, bis er entweder von dem Bunde
oder den Verwaltungen auf gesetzlichem Wege
geändert wird.
Das Abkommen bleibt bis zum 30. Juni 1911
in Geltung und läuft von da ab stillschweigend
auf ein Jahr weiter, wenn nicht mindestens drei
Monate vor dem 30. Juni eines Jahres gekündigt
wird. Wird indes entweder vom Bunde oder
von den Verwaltungen der Zolltarif abgeändert
oder werden Schritte unternommen, die mit dem
Sinne oder der Abficht des Abkommens in Wider-
spruch stehen, so steht es jeder Partei frei, sofort
vom Abkommen zurückzutreten.
(The Board of Trade Journal.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 737.
Süd-Rhodesia.
Anderung des Zollvereinigungs-
vertrags usw.
Laut einer Verordnung für Süd-Rhodesia
(Nr. 12/1910), die am 1. Juli d. Is. in Wirk-
samkeit getreten ist, hat der Text des Zollvereini-
gungsvertrags (South African Convention, 1906)
und der Customs Management Ordinance, 1906,
soweit sie auf Süd-Rhodesia Anwendung finden,
infolge der Auflösung des Südafrikanischen Zoll-
vereins verschiedene unbedeutendere Anderungen
erfahren. (Ebenda.)
Süd-Uigeria.
Geplantes Verbot der Einfuhr usw. von
Zündhölzern mit weißem Phosphor.
Dem Gesetzgebenden Rate Süd-Nigerias ist
ein Gesetzentwurf, betreffend die Herstellung, den
Verkauf und die Einfuhr von Zündhölzern mit
weißem Phosphor, zugegangen. Es ist in Aussicht
genommen, die Vorschriften des Entwurfs am
1. Oktober d. Is. in Kraft treten zu lassen. Für
Kleinhändler soll das Verbot des Verkaufs von
Zündhölzern mit weißem Phosphor indes erst am
1. Januar 1912 wirksam werden.
(lhe Southern Nigeria Government Gazette.)
Vorschriften für die Einfuhr von
Baumwollsaat.
Nach einer Ratsverordnung vom 10. Juni
d. Is. (Nr. 8/1910) ist die Einfuhr von Baum-
wollsaat in die Kolonie oder das Schutzgebiet
Süd-Nigeria außer über den Hafen von Lagos
auf Grund der „Destructive Pests Ordinance,
1910“ verboten.
Baumwollsaat darf nur eingeführt werden,
wenn sie vor der Verschiffung in einer vom
Direktor für Landwirtschaft genehmigten Weise
desinfiziert und mit einer Bescheinigung versehen
ist, daß die Desinfizierung in gehöriger und an-
gemessener Weise ausgeführt ist.
Alle Baumwollsaaten, die ohne Bescheinigung
ankommen oder mit einer Bescheinigung, die dem
Direktor für Landwirtschaft nicht genügt, sollen
vernichtet oder an einer vom Direktor für Land-
wirtschaft angewiesenen Stelle gelandet und dort
auf Kosten des Wareneinführers unter Aussicht
desinfiziert werden.
(The Board of Trade Journal.)
Goldküsfte.
Beabsichtigte Anderung der Zollordnung.
Ein in der Gold Coast Government Gazette
vom 16. Juli d. Is. veröffentlichter Gesetzentwurf,