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Zigarren, Ersatzteile für Schiffsmaschinen und
Schiffskessel, Baumaterial, Maschinen und Zünd-
hölzer.
Beigisch-Kongo.
Gebühren für die Durchfuhr von Waren
über den Hafen Leopoldville.
Eine Verordnung des belgischen Ministers der
Kolonien vom 27. Juni d. Is. bestimmt, daß
mit Wirkung vom 1. August d. Is. ab für die
Handhabung von Waren und ihre Einspeicherung
mit unbeschränkter Dauer im Hafen Leopoldpville
sowohl auf der Berg= als auch auf der Talfahrt
eine einheitliche feste Gebühr von 0,06 Frank
für je 10 kg erhoben wird. Für Kautschuk und
Elfenbein beträgt die Gebühr indes 0,12 und
0,25 Frank für je 10 kg.
Der Artikel 16 der Verordnung vom 22. Fe-
bruar d. Is., betreffend den Flußtransport, findet
für diejenigen Waren, deren Beförderung durch
den öffentlichen Transportdienst geschieht, auf den
Hafen Leopoldville keine Anwendung. JFür die-
jenigen Waren, die durch Spediteure in den
Warenspeichern von Leopoldville zurückgehalten
werden, kommen indes die Vorschriften des er-
wähnten Artikel 16 in Anwendung.
(Bulletin Officicel du Congo Belwe.)
Britisch-Südafrika.
Verbot der Einfuhr von Schafen, Ziegen
usw. aus Deutsch-Südwestafrika nach der
Kapprovinz.
Nach einer in der „Union of South Africa
Government Gazette“ vom 2. August d. Is. ver-
öffentlichten Bekanntmachung Nr. 52 vom 28. Juli
1910 ist die Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf-
wolle, Mohairwolle, Häuten und Fellen aus
Deutsch-Südwestafrika nach der Kapprovinz infolge
der in Deutsch-Südwestafrika herrschenden Schaf-
pockenkrankheit mit Wirkung vom Tage der Ver-
öffentlichung dieser Bekanntmachung ab verboten.
Alle Schafe oder Ziegen oder die oben er-
wähnten Erzeugnisse, die hiernach in die oben
genannte Provinz in Ubertretung der Vorschriften
dieser Bekanntmachung eingeführt werden, sollen
vernichtet oder es soll auf Anweisung des Ministers
für Landwirtschaft oder einer sonstigen befugten
Person in anderer Weise darüber verfügt werden,
ohne daß Schadenersatz gewährt wird.
(The Board of Trade Journal.)
Italien.
Zollbegünstigung für Erdnußöl zur Seifen-
bereitung und Anderung der Bestimmung
über die Zollbehandlung von Seife.
Durch Königliche Verordnung vom 9. Angustd. JIs.
hat die Nr. 7 des allgemeinen Zolltarifs folgende
Anmerkung erhalten:
„Erdnußöl, das ausschließlich zur Seisen-
bereitung bestimmt ist, wird zum Satze von 4 Lire
für 100 kg zugelassen, wenn es vorher in der
von dem Finanzminister zu bestimmenden Art
ungenießbar gemacht wird und die Vorschriften
und Bedingungen beobachtet werden, die # der
Minister außer der Ungenießbarmachung vor-
zuschreiben berechtigt ist.“ (Ciazzelta U fficialt.)
Vermischtes.
Die Eisenbahnen im französischen Westafriha
Laut L'Akrique Française hat am 15. Sep-
tember die von Conakry aus vorgetriebene Gleis-
spitze den Endpunkt Kouroussa erreicht.
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 704.
Verkehrs-Nachrichten.
Postdampfschiffsverbindungen nach den deutschen Schutzgebieten für den Monat Oktober 1910.
.—.
Die Abfahrt erfolgt Ausschiffungshafen. Briefe müssen aus
Nach vom Ein- · Dauer Berlin spätestens
schiffungshafen am: der Uberfahrt abgesandt werden am:
Queenstopn 16. Okt. 13. Nov. Apia 31 Tage 14. Okt. 11. Nov. 11.23
1. Samoa. . 4 9 0
Auf Verlangen des Absenders auch über Sydney. Nachversand 1.