Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G  340  2e

Verordnung  des  Couverneurs  von  Samoa,  betr.  die  Deckung  der  durch  die  Bekämpfung
der  Rindenfäule  des  Rakaobaums  entstandenen  HKosten.  "
Vom  28.  Dezember  1910.

Auf  Grund  des  §5  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  in  Verbindung
mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903,  betreffend  die  seemannsamtlichen
  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird  hiermit  verordnet,  was  folgt:

§*  1.  Die  Kosten  der  Bekämpfung  der  Rindenfäule  des  Kakaobaums  bis  zum  Betrage  von
16  464  /  werden  durch  eine  einmalige  Abgabe  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  gedeckt.

8  2.  Die  Kosten  werden  auf  die  Kakao-,  Kautschuk=  und  Kokospalmenpflanzungen  nach
dem  Stande  vom  1.  Januar  1910  in  der  Weise  verteilt,  daß  für  Kakao=  oder  Kautschukland  sowie
für  Mischkulturen  von  Kakao  oder  Kautschuk  mit  Palmen  fünfmal  soviel  wie  für  Palmenland  zu
entrichten  ist.  Wer  insgesamt  nicht  mehr  als  10  he  bepflanztes  Land  besitzt,  bleibt  frei.

§  3.  Zahlungspflichtig  ist,  wer  am  1.  Januar  1910  Eigentümer  oder  im  Falle  der  Verpachtung
  Pächter  der  Pflanzung  war.

Spätere  Eigentümer  oder  Pächter  haften  neben  den  nach  Absatz  1  zahlungspflichtigen
Personen  für  die  Abgabe  als  Gesamtschuldner.

&ä4.  Die  Feststellung  der  mit  Kakao,  Kautschuk  und  Kokospalmen  bepflanzten  Flächen  (5  2)
erfolgt  durch  die  Dienststelle  für  öffentliche  Arbeiten.  Die  Ergebnisse  der  Feststellung  sind  in  ein
Verzeichnis  einzutragen,  das  zur  Einsicht  in  den  Räumen  dieser  Dienststelle  öffentlich  auszulegen  ist.

Einwendungen  gegen  die  Feststellung  sind  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  vom
Beginn  der  Auslegung  geltend  zu  machen  und  unterliegen  der  endgültigen  Entscheidung  des  Gouverneurs.

§5  5.  Die  Feststellung  der  Abgabe  und  deren  Einziehung  erfolgen  durch  die  Gouvernements-Hauptkasse.


§  6.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Apia,  den  28.  Dezember  1910.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:

Schultz.

Verordnung  des  Couverneurs  von  Saomoa,  betr.  den  Handel  mit  Ropra.
Vom  18.  Januar  1911.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903,  betreffend  die  seemannsamtlichen
  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird  hiermit  unter  Aufhebung  der  Gouvernementsverordnung
  vom  8.  März  1907  (Gouv.  Bl.  Bd.  III,  Nr.  53,  S.  171;  D.  Kol.  Bl.  1907,  S.  503)
verordnet,  was  folgt:

8  1.  Kopra  darf  nur  aus  abgefallenen  reifen  Kokosnüssen  (popo  uli)  hergestellt  werden.

Der  Kauf  und  Verkauf  von  Kopra,  die  nicht  nach  Vorschrift  des  Absatz  1  hergestellt  ist
(niu  sami,  popo  sulu),  ist  verboten.

§5  2.  Wer  den  Vorschriften  des  §  1  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  mit  zu  150  M
oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.  Auf  die  Einziehung  der  der  Vorschrift  des  §  1  zuwider
hergestellten  Kopra  kann  erkannt  werden,  auch  wenn  die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten
  Person  nicht  stattfindet.

§  3.  Wer  Kopra  gewerbsmäßig  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  aufkaufen  will,  bedarf
hierzu  der  Erlaubnis  des  Gouverneurs.

§  4.  Die  Erlaubnis  ist  persönlich  und  nicht  übertragbar.

§  5.  Die  Erlaubnis  kann  vom  Gouverneur  aus  wichtigen  Gründen  entzogen  werden.