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Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. finderung der Branntwein-
Verordnung vom 14. Juli 1909.
Vom 4. Mai 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit verordnet, was folgt:
Der §2 der Branntwein-Verordnung des Gouverneurs vom 14. Juli 1909 (Kol. Bl.
S. 884 ff., Amtsblatt S. 207) wird dahin geändert:
Das Sperrgebiet wird im Süden durch folgende Linie begrenzt:
Der Niala (Monu) von seinem Eintritt in das Schutzgebiet bis zur Einmündung des Au,
von hier der Au bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Wege Fasau—Tschalo, von dort eine gerade
Linie zur Einmündung des Naola in den Kena, sodann der Kena bis zu seiner Einmündung in
den Mo, von dort der Mo bis zu seiner Einmündung in den Oti, alsdann der Oti aufwärts bis
zu dem Schnittpunkt dieses Flusses mit der Grenze der Landschaften Nanumba und Dagomba, sodann
die zwischen dem Oti und dem Kulukpene gelegene Grenzlinie der beiden genannten Landschaften.
Lome, den 4. Mai 1912.
Der Gouverneunur.
Brückner.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des
deutschen Qaß- und Gewichtssvstems im Schutzgebiet Deutsch-Meuguinea.
Vom 27. August 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see-
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-
guinena verordnet, was folgt:
§ 1. Vom 1. Oktober 1912 an dürfen für das Zumessen und Zuwägen von Waren im
öffentlichen Verkehr nur die Maße und Gewichte der Maß= und Gewichtsordnung für das Deutsche
Reich vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) angewendet werden.
Soweit Absatz 1 sich auf das Zuwägen bezieht, tritt die Vorschrift im Gebiete der Stationen
Jaluit und Nauru erst mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis 150./
oder mit Haft bestraft.
Gegenüber Eingeborenen und den ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden diejenigen
Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen
regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.
§ 3. Die Verordnung, betreffend die Einführung des deutschen Maß= und Gewichtssystems
im Schutzgebiet Neuguinea, vom 20. Juli 1911 (Amtsbl. S. 157) wird aufgehoben.
Rabaul, den 27. August 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.