Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§  31.  Die  Durchfuhr  hat  ohne  nennenswerten  Aufenthalt  während  des  Transportes  stattzufinden.
  Hiernach  bemißt  die  Zollstelle  des  Eingangsortes  auf  der  Anmeldung  die  Frist,  innerhalb
der  die  Durchfuhr  zu  bewirken  ist,  wobei  der  Zustand  der  Verkehrswege,  die  Witterungsverhältnisse
und  sonstige  Umstände  zu  berücksichtigen  sind.

§  32.  Jede  während  der  Beförderung  eintretende  Veränderung  der  Gegenstände  nach
Gattung,  Menge  und  Wert,  sowie  jede  Verletzung  der  Nämlichkeitszeichen  hat  der  Warenführer  bei
der  nächsten  in  der  Beförderungsrichtung  liegenden  Zollstelle,  wenn  eine  solche  in  der  Nähe  nicht
vorhanden,  bei  der  nächsten  Schutzgebietsbehörde  anzumelden.  Diese  stellt  den  Tatbestand  fest  und
übergibt  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Verhandlung  dem  Warenführer  zur  Aushändigung  an  die
Ausgangsgollstelle.  Die  Urschrift  der  Verhandlung  ist  mit  der  Post  an  die  Eingangsgollstelle  zu  senden.

Die  Ausstellung  neuer  Durchfuhranmeldungen  für  verloren  gegangene  erfolgt  durch  die  Eingangsgollstelle.


§  33.  Wird  die  Nämlichkeit  der  zur  Durchfuhr  bestimmten  Gegenstände  von  der  Ausgangszollstelle
  unter  Berücksichtigung  der  nach  den  vorhergehenden  Paragraphen  gemachten  Feststellungen
nicht  anerkannt,  oder  ist  die  nach  §  31  festgesetzte  Frist  abgelaufen,  ohne  daß  die  Durchfuhr  bewirkt
worden  ist,  so  verfällt  der  hinterlegte  Zollbetrag  dem  Landesfiskus.

§  34.  Als  Gebühr  (5  7  Abs.  2  d.  Z.  V.  O.)  ist  bei  der  Durchfuhr  zu  entrichten:

1.  auf  allen  Flußläufen,  Straßen,  Eisenbahnen  usw.,  für  welche  die  Abmachungen  der
Kongoakte  Gültigkeit  haben,  als  Entgelt  für  Verschlußanlage  für  jedes  Kolli  50  Pf.,  für  statistische
Anschreibung  15  Pf.;

2.  auf  anderen  Durchfuhrstraßen  zu  Wasser  oder  zu  Lande

a)  für  den  Fall,  daß  die  Tarifsätze  des  Bestimmungslandes  niedriger  sind  als  die  des
Schutzgebietes,  die  Differenz  zwischen  den  ersteren  und  letzteren;
b)  in  allen  anderen  Fällen  als  Entschädigung  für  Verschlußanlage  5  v.  H.  von  der  Summe
des  bei  der  Einfuhr  berechneten  Zollbetrages.
Eine  Rückzahlung  dieser  Gebühr  bei  nicht  bewirkter  Durchfuhr  findet  nicht  statt.

Zollbefreiungen.

§*  35.  Die  vom  Gouvernement  selbst  eingeführten  oder  aus  einer  zollfreien  Niederlage
gekauften  Waren  sind  von  der  Dienststelle,  die  sie  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Entnahme  aus  der
Niederlage  in  Empfang  nimmt,  gemäß  §§  29—34  d.  Z.  V.  O.  anzumelden.

Auf  der  Anmeldung  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  bescheinigen,  daß  die  Gegenstände  zu
dienstlichen  Zwecken  eingeführt  und  amtliches  Eigentum  sind.

§  36.  Anträge  auf  zollfreie  Ablassung  von  Anzugs=  und  Heiratsgut  sind  bei  den  zuständigen
  Zollstellen  einzureichen.  Der  Antragsteller  hat  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die  eingeführten
Gegenstände  zum  Zwecke  dauernder  Niederlassung  und  zum  eigenen  Gebrauch  bestimmt  sind.  Falls
gegen  die  zollfreie  Ablassung  Bedenken  vorliegen,  ist  der  Zollbetrag  zu  hinterlegen  und  die  Entscheidung
  des  Gouvernements  einzuholen.

§  37.  Als  Anzugs=  und  Heiratsgut  sind  nur  die  Gegenstände  anzusehen,  die  mit  demselben
Dampfer  eingeführt  werden,  mit  dem  der  Einführende  selbst  im  Schutzgebiet  eintrifft.  Unter  dieser
Voraussetzung  können  auch  Postsendungen  in  die  Zollfreiheit  einbezogen  werden.

Auf  besonderen  Antrag  können  Nachsendungen  zollfrei  belassen  werden,  die  spätestens
4  Monate  nach  dem  Eintreffen  der  Einwandernden  im  Schutzgebiet  ankommen.  Die  letztere  Vergünstigung
  darf  nur  bei  der  erstmaligen  Niederlassung  des  Einwandernden  im  Schutzgebiete  gewährt
  werden.

§  38.  Die  Zollfreiheit  des  Handgepäckes  erstreckt  sich  nur  soweit,  als  sein  Inhalt  zum  Gebrauche
  des  Reisenden  bestimmt  ist.  Die  Beurteilung,  ob  die  eingeführten  Gegenstände  der  Stellung
des  Eigentümers  entsprechend  als  Gebrauchsgegenstände  für  Reisende  gelten  und  als  auf  der  Reise
verwendbar  angesehen  werden  können,  liegt  im  Ermessen  der  Zollstelle.

Als  Reisende  im  Sinne  des  Absatzes  1  sind  auch  alle  europäischen  und  diesen  gleichgestellte
Bewohner  des  Schutzgebietes  anzusehen,  die  letzteres  zu  Erholung  oder  ähnlichen  Zwecken  vorübergehend
  verlassen  haben  und  nach  ihm  zurückkehren,  nicht  aber  solche  Personen,  die  sich  von  einem
Orte  des  Schutzgebietes  über  See  nach  einem  andern  Orte  des  Schutzgebietes  begeben.  Die  auf
solchen  Fahrten  an  Bord  erworbenen  Gegenstände  werden  beim  überschreiten  der  Zollgrenze  zollpflichtig.

Von  Reisenden  im  Handgepäck  mitgeführte  Verzehrungsgegenstände  können  bis  zur  Höhe
des  Zollbetrages  von  1  .&  für  jede  Art  (Tabak,  Zigarren,  Zigaretten,  Spirituosen,  Proviant)  zollfrei
  gelassen  werden.