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Eine Offnung der Pakete findet nur statt, wenn die Angaben der Inhaltserklärung für die
Zollfestsetzung nicht ausreichen, der angegebene Wert zu gering erscheint, oder der Verdacht einer
Kontrebande oder Zollhinterziehung vorliegt. Die Offnung der Pakete darf nur in Gegenwart des
Empfängers oder seines Vertreters erfolgen. In den Paketen vorgefundene Briefe sind den Post-
anstalten zu übergeben.
§ 55. Bei der Abfertigung von Postpaketen, die in äußerlich beschädigter Verpackung ein-
gehen, oder deren Inhalt verdorben ist, ist stets ein Postbeamter hinzuzuziehen, wenn nicht der
Empfänger auf Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verderb ausdrücklich schriftlich verzichtet.
§ 56. Wird ein Paket zu dem der Adressat die Begleitadresse angenommen hat, bei der
Zollstelle nicht abgeholt, so hat diese die Postanstalt zu benachrichtigen. Diese veraulaßt das weitere.
Im übrigen kommen auf solche Pakete die Niederlagevorschriften zur Anwendung.
§ 57. Postpakete, deren Annahme der Adressat verweigert oder deren Adressat nicht zu
ermitteln ist, sind der Postbehörde mit den Inhaltserklärungen, die mit einem entsprechenden Ver-
merk zu versehen sind, gegen Quittung zur Wiederausfuhr zurückzugeben.
§ 58. JFür die Lagerung im Zollgewahrsam wird eine Lagergebühr erhoben, die monatlich
für 100 kg 2 ¼¾ beträgt. Teile eines Monats oder des Gewichtes von 100 kg werden als voll
gerechnet. Für die Lagergebühr haftet abgesehen von der Annahmeverweigerung durch den Empfänger,
dieser, in zweiter Linie der Absender des Paketes.
Die Erhebung der Lagergebühr beginnt nach Ablauf eines Monats seit der Einlagerung.
§ 59. Unrichtige oder unvollständige Zollinhaltserklärungen bei den vom Auslande ein-
gehenden Postpaketen bleiben straffrei, wenn nicht nach den obwaltenden Umständen der Verdacht
einer beabsichtigten Kontrebande oder Zollhinterziehung begründet erscheint.
§ 60. Anträge auf Rückzahlung für Postpakete zuviel erhobener Zölle können nicht be-
rücksichtigt werden, wenn der Zollbetrag unter Zugrundelegung der in der Inhaltserklärung ent-
haltenen Angaben berechnet worden ist und eine eingehende Prüfung des Paketes bei der Einfuhr
nicht stattgefunden hat.
§ 61. Die Zollbeamten haben die Berechtigung, die eingehenden Briefe und die zur Aus-
fuhr bestimmten Pakete auf den Postämtern zu revidieren. Die Postbeamten sind verpflichtet, bei
verdächtigen Ausfuhr-Paketen und eingehenden Briefen die zollamtliche Abfertigung zu veranlassen.
§ 62. Die Aufgabe eines zur Ausfuhr bestimmten Paketes bei einer Postanstalt ist der
erfolgten Ausfuhr des Postpaketes gleichzuachten.
§ 63. Postpakete, die aus einem Orte des Schutzgebietes durch das Ausland nach einem
andern Orte des Schutzgebietes versandt werden, sind von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.
Lagerung im Zollgewahrsam.
§* 64. Alle Ein= und Ausfuhrgegenstände dürfen, soweit nach dem Ermessen des Vorstehers
der Zollstelle Platz vorhanden ist, unentgeltlich 8 Tage im Zollhause oder im Zollhofe lagern; in
diese Fristen sind Sonn= und Feiertage eingeschlossen.
Bei Uberschreitung dieser Frist sind Lagergebühren zu zahlen, die nach Wahl der Zollstelle
für je ½ chm oder 100 kg 30 Pf. für den Monat betragen. Teile von ½ chm oder von 100 kg,
sowie jeder angefangene Monat werden für voll gerechnet.
§ 65. Von der Aufnahme in die Zollhänser sind ausgeschlossen:
1. alle feuergefährlichen Gegenstände wie Petroleum, Pulver und sonstige Sprengstoffe,
ätherische Ole, alle unverpackten leicht entzündbaren Gegenstände,
2. alle lebenden Tiere,
3. alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, wie getrocknete Fische
und Häute.
Nach dem Ermessen der Zollstelle können ferner ausgeschlossen werden:
4. alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, frische Fische,
frisches Obst,
5. alle die Lagerräume verunreinigenden Gegenstände, wie lecke Fässer.
§ 66. Die Zollbehörde haftet für die Beschädigung der in Zollgewahrsam niedergelegten
Gegenstände nur dann, wenn ihr diese Gegenstände besonders übergeben sind und nur insoweit, als
ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Es ist Sache der Besitzer der lagernden Gegenstände, sich durch Feuer= und andere Ver-
sicherungen oder auf andere Weise vor Schaden zu bewahren.