Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 3584 
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen, 
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben und 
Beförderungsgebühren erhoben. 
D. Verkehr mit den Schiffen. 
1. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten 
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern 
nur dann zu entsprechen, wenn: 
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat; 
b) allen von den Behörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist; 
Tc) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder um- 
zuschiffenden Passagiere und deren Raumgepäckstücke mit summarischer Angabe von 
deren Zahl für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete vollständige Manifeste 
über die zu landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebs- 
unternehmer eingereicht hat. 
Die Manifeste müssen Angaben in deutscher Sprache enthalten über Marken, 
Nummern, Anzahl, Art, Inhalt, Empfänger, deutsches Maß und Bruttogewicht der 
Kolli, für jede Konnossementsposition getrennt (bei Sendungen an „Order“ sind die 
Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben); 
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen der 
Betriebsordnung zu erfüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Erfordernis 
absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser Betriebs- 
ordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen. 
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs- 
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand 
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste 
in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung einzuhändigen. 
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug; 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und den Seglern den Vorzug. 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche 
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor- 
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits ge- 
bracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge entscheidet 
das Hafenamt. 
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind 
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzengen des Betriebsunternehmers infolge 
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Uberladens oder 
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge oder 
den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens auf 
die Schiffsschrauben dürfen Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden. 
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet, 
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung auf die Tatsache 
aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis Hilfe kommt. 
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseits ent- 
stehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach dem 
geltenden Zivilrecht möglich ist. 
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welche 
dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiff dienen, am 
Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe festgemachten 
Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, wenn 
eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der hohen 
See erforderlich macht.
	        
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