Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vor- 
isten der Reichsgesetze und der Preußischen Gesetze. 
sh 5 19 des 4 Korsulargerichtsbarkeitsgesess gelten, 
wenn von den in! Ziffer erwãhnten — trafrechtsnormen 
abgesehen wird, in den Schutzgebieten: " 
„die dem hirgerliche * angehörenden 
Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben 
imerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche 
des Pr. A. L. R. in Kraft stehenden allgemeinen Ge- 
setze hrrie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze 
über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. und Konkurssachen und in den 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. 
Der § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 kann 
weder al3 eine dem „bürgerlichen Rechte“ an- 
gehörende Vorschrift noch als eine „Vorschrift 
über das Verfahren in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten" angesehen werden. Dem bürger- 
lichen Rechte würde der § 6 angehören, wenn er eine 
materiellrechtliche Voraussetzung für den Regreß- 
npruch gegen Polizeibeamte enthielte, das Fehlen 
er Voraussetzung also nicht die kssen l 
boehen, sondern die Hinfälligkeit 
pruchs zur Folge haben würde. Die We " er 
66 eine solh materi elrchtlich= Loranssen ent- 
L eis bereits vom Reeichsg- richt (Entscheid. Band 20, 
02) in vommeeinenh Sinne entschieden. Der 
* #ut — wie dort ausefül ct (Seite 801), ein 
einzelnes Glied in der Kette der Bestimmungen, welche 
die sachliche Zuständigkeit der # -.lizeibehörden 
gegenüber derjenigen der Gerichte abgrenzen 
  
  
  
  
*ß*s 
  
  
  
und eine als unzulässig 3 Einwi ericht- 
licher Entscheidungen auf die Ausübung der Polizei- 
gewalt verhüten sollen. Des 3# soll ein Polizei- 
fia nur dann wegen einer polizeilichen Verfügung 
vor Gericht belangt werden, wenn die Verfügung im 
Te# der Beschwerde aufgehoben ist. Hiernach gehört 
dem preußischen Staatsrecht an, aber 
# 
„bür gerlsces Recht“ im Sinne des 
S#tios beichtsbarkeikgese. es: v. Stengel, 
Wältui e der, Heutchen chutzgebiete, 1901, S. 110, 
auch en een „Vorschriften über das Verfahren in 
bargerlicheee n gehört der S#6 nicht. 
Er enthält keine Zivi prozeßvorschrift, sondern 
cCrenzt die sachliche Zanähogr der Polizeibehörden 
gegenüber derjenigen der Gerichte ab 
Hierna ilt das reußi che Gesetz vom 11. Mai 
1842 W— che, Aber selbst wenn 
man die Fsch eit en wollte, würde es sich hier 
nicht um einen Regreßanspruch gegen einen be 
amten, sondern um einen solchen gegen den Fiskus 
hondeln. Der 66 schreibt aber die W* Aufhebung 
der polizeilichen Verfügung durch die vorge setzte Ver- 
—— nur als Voraussetzung für den Regreß- 
anspruch gegen die beteiligten Beamten vor. 
—ie alledem ist der Rechtsweg für zulässig zu 
In der Sache selbst hat der Lellagte seine Passiv- 
leoitimation bestritten. Der Kläger nimmt den deutschen 
Neichsfistus in Anspruch “— eines angeblichen 
Versehens des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafriko. 
  
  
Die Passivlegitimation des Reichsfiskus für 
diesen Anspruch ist zu verneinen. 
Nach § 5 des Reichsgesetzes vom 30. März 1892 
über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete 
„haftet für die aus der Verwaltung eines Schutz- 
gebiete utstehenden. Verbindlichkeiten nur das Ver- 
mögen dieses Gebietes“ (val. v. Stengel, die Aechts- 
ver- ãltnsse der deutschen Schutzgebiete, 1901, S. 92 
Hier handelt es sich, sofern überhaupt durch dar 
von einem Beamten bei der Ausübung von Hoheits- 
rechten begangene Versehen eine Verbindlichkeit des 
Fiskus begründet wird, um eine Verbindlichkeit aus 
der Verwaltung des Schutzgebietes. Denn der 
Gouverneur hat in seiner Eigenschaft als Leiter der 
Polizei des Schutzgebietes die Ausweisung des Klägers 
angeordnet und sofort ausgeführt. ist also in der 
ihm übertragenen Verwaltung des Schutzgebiets 
tätig geworden. Die Ausführung des 
das Reichsgesetz vom 30. März 18 
leihen des Schutzgebietes bekiebe, 
dem Texte noch in den Motiven des Gesetzes irgend- 
welchen Anhalt. Nur der § 4 des - behandelt 
die Aufnahme von Anleihen. Im übrigen führt das 
Gesetz in seinen Beitimmungen den Grundsatz der 
selbständigen vermögensrecht ichen Fersönlichtein der 
einzelnen Schutzgebiete durch. der Begründung 
—“asle 1890/92 * IV S. 2832) 
emer 
Er- für Verbindlichkeiten eines Schusgebietes 
das Vermögen desselben haftet, ist eine Konsequenz. 
der staatsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie 
sie sich im Laufe der Jahre herausgebildet haben. Um 
Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, diese Konse- 
quenz im Zusammenhange mit der geplanten Neu- 
ordnung der Finanzgebahrung durch Aufnahme der 
im § 5 des Entwurfes formulierten Vorschrift aus- 
drücklich anzuerkennen.“ 
Werm das Reichs-Kolonialamt, wie der 
Kläger behauptet, eine Beschwerde desselben über die 
solze Ausweisung zurückgewiesen hat, so ist doch 
lonialamt bei der Entscheidung über die Be- 
schwerde gleichfalls in einer die „Berwaltung 
  
  
  
des Schns-geöte (im Sinne des § 5) betreffenden 
eenheit tätig geworden. Es kann daher auch 
u 
  
iese Tãtigleit des Reichs-Kolonialamts keine 
g des zeei nach § 5 begründet werden. 
Der Klageanspruch ist daher wegen Mangels der 
Fassibkehitimskoon wbnhngedht und demgemäß die Be- 
rufung des Klägers unter Anwendung des § 97 360. 
zurückzuweisen. 
Im übrigen g noch darauf hingewiesen werden, 
daß zu der hier in Betracht kommenden Zeit weder 
dem Reichsrecht noch dem HPreuhischen“ Allgemeinen 
Landrecht, auf deren Vorschriften in § 3 des Schutz- 
gebietsgesetzes und in § 19 des Konsulargerichtsbar- 
keitsgesetzes verwiesen wird, die Haftung des Fiskus 
ür Versehen der Beamten bei Ausübung von 
Loheiterechten bekannt war (vgl. RG. Band 28 
. 8340, Band 51 S. 220, Band 58 E. 127, Band 54 
S. 198, Band 56 S. 84. Verhandlungen 3 Reichs- 
tages. * Legislaturperiode 1800, Band 255, Akten- 
348, Begründung des Gesetzentwurfs, nesen 
kea1 des. Reichs für seine Beamten, S. 8229). 
 
	        
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