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heitsrechtlichen Bestimmungen in Kraft bleiben,
soweit mit der militärischen Lage vereinbar.
10. Da beabsichtigt ist, daß die Verwaltung
von britischen Offizieren fortgeführt werden soll,
so werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des
folgenden Paragraphen nur solche Zivilbeamte
der bisherigen deutschen Verwaltung, deren Bei-
behaltung in beratender Eigenschaft für notwendig
erachtet werden mag, in ihren Amtern belassen
werden. Beamte, welche so zurückgehalten werden,
müssen den Neutralitätseid leisten und werden
dann im Genusse ihrer bisherigen Bezüge bleiben.
Beamte, welche nicht so zurückgehalten werden,
und diejenigen, welche den Neutralitätseid ver-
weigern, werden nach Australien deportiert werden,
aber es wird ihnen kein Hindernis in den Weg
gelegt werden, von da sobald wie möglich nach
Deutschland zurückzukehren.
11. Zum Schutze der weißen Bevölkerung
gegen die Eingeborenen werden die deutschen
Beamten, welche jetzt Außenstationen vorstehen,
in ihren Amtern belassen werden, bis sie von
der militärischen Verwaltung abgelöst werden.
12. Irgendwelche britische Untertanen, welche
gegenwärtig in der genannten Kolonie in Gefangen-
schaft oder Haft gehalten werden, sollen aus der
Gefangenschaft entlassen und zu ihren Heimstätten
und früheren Beschäftigungen zurückgeschickt werden.
Dies bezieht sich nicht auf etwaige solche Per-
sonen, welche eine, von einem zuständigen Straf-
gericht festgesetzte Strafe abbüßen.
Zur Bestätigung des Vorstehenden haben die
vertragschließenden Parteien ihre Unterschrift hier-
untergesetzt am heutigen 17. September 1914 in
Herbertshöhe, Neupommern.
gez. E. Haber. gez. Williams Holmes.
Zeuge der Unterschrift Zeuge der Unterschrift
des E. Haber: des W. Holmes:
gez. v. Klewitz. gez. T. B. Stevenson.
Zusatz.
Die vertragschließenden Parteien vereinbaren
ferner, daß alle Zivilbeamten, mögen sie den
Neutralitätseid leisten oder nicht, berechtigt sein
sollen, aus den Mitteln der Kolonie zum wenigsten
ein dreimonatiges Gehalt vom 1. Oktober 1914
ab zu erhalten und ebenso für die Heimreise
einen Vorschuß auf Reisekosten gemäß den
deutschen Vorschriften. Es wird ferner vereinbart,
daß die Genannten ausreichend Erleichterungen
erhalten sollen, um ihre persönlichen Angelegen-
heiten in der Kolonie zu ordnen.
Der Gouverneur verspricht, daß die Beträge,
welche gemäß der vorstehenden Vereinbarung
gezahlt werden, von der Kaiserlichen Regie-
rung aus dem jährlichen Reichszuschuß erstattet
werden.
Der Brigadekommandeur verspricht, daß Sorge
getragen werden soll, um Frauen und Kinder
von deportierten Beamten an die Orte zu bringen,
wo deren Männer sind.
Alle Forderungen gegen die deutsche Ver-
waltung müssen aus den Mitteln der Kolonie
bezahlt werden.
Es besteht ausdrücklich Einverständnis darüber,
daß die Personalakten der Beamten der Kolonie
ausgehändigt werden sollen an einen deutschen
Beamten, welchen der Gouverneur bezeichnet.
gez. Williams Holmes.
Zeuge der Unterschrift
des W. Holmes:
gez. T. B. Stevenson.
gez. E. Haber.
Zeuge der Unterschrift
des E. Haber:
gez. v. Klewitz.
2. Vereinbarung betreffend die Übergabe
der deutschen an die britischen Streitkräfte
in Herbertshöhe am 21. September 1914
um 10 Uhr vormittags.
(Übersetzung.)
1. Die deutschen Truppen kommen in Parade
an und werden empfangen unter präsen-
tiertem Gewehr von einhundert (100) bri-
tischen Truppen, befehligt von dem Major
Martin, 1. Inf. Regts.
2. Die deutschen Truppen erwidern den Gruß
und präsentieren vor den britischen Truppen.
3. Beide Truppen rühren sich.
4. Der Befehlshaber der deutschen Truppen
macht dem britischen Befehlshaber einen
Besuch in seinem Dienstzimmer und verein-
bart mit ihm einen Ort, wo unter der
persönlichen Direktion des deutschen Befehls-
habers seine Waffen niedergelegt und dann
von ihm dem britischen Befehlshaber aus-
gehändigt werden.
5. Alle Waffen und Munition im Besitze der
Unteroffiziere und Mannschaften müssen ab-
geliefert werden. Der Brigadekommandeur
wird indessen bereit sein, einzelnen Weißen
zu gestatten, daß sie in ihrem Privatbesitz
befindliche Waffen zum Schutze der Weißen
gegen die Farbigen behalten.
Die Offiziere behalten ihre Waffen.
gez. v. Klewitz, Rittmeister, von deutscher Seite.
gez. Henri Heritage, Brigade-Major, von
britischer Seite.