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vertretenden Gouverneur, Geheimen Ober-Regie-
rungsrat Haber noch über 50 kriegsgefangene
Deutsche nach Sydney gebracht worden. Nach den
Kapitulationsbedingungen sollte, von den gefangen
genommenen Offizieren abgesehen, den übrigen
Kriegsgefangenen die Heimreise gestattet werden;
doch weigerten sich neuerdings die Behörden in
Sydney, trotz der schriftlich niedergelegten Be-
dingungen, die Gefangenen abreisen zu lassen.
Die Namen der Kriegsgefangenen stehen noch nicht
fest; nur der Pflanzungsbesitzer R. von Blumen-
thal ist in einem hier eingegangenen privaten
Schreiben als unter ihnen befindlich genannt.
Die provisorische Verwaltung des Schutzgebiets
ist dem Sekretär des Departements für auswärtige
Angelegenheiten, Arthur Atlee Hunt, übertragen
worden.
Am 13. September fand nach den vorliegenden
englischen Zeitungsnachrichten die feierliche In-
besitznahme des Schutzgebiets durch die englischen
Streitkräfte statt. Dabei wurde eine militärische
Proklamation erlassen, die folgenden Inhalt hatte:
Proklamation.
Proklamation im Namen Seiner Majestät Georgs V.
usw., erlassen durch den Oberst William Holmes,
Brigadier und Kommandant Seiner Majestät See-
und militärischen Erpeditionskorvs.
Nachdem die Streitkräfte unter meinem Befehl die
Insel Neupommern besetzt haben, und nachdem auf
Grund dieser vorausgegangenen Besetzung das deutsche
Gouvernement aufgehört hat zu eristieren, und es
demgemäß erforderlich geworden ist, für die Verwal-
kung der genannten Kolonie und für den Schust von
Leben und Eigentum ihrer friedlichen Einwohner Sorge
zu tragen, erkläre und bestimme ich folgendes:
1. Von dem hbeutigen Tage ab befinden sich die Insel
Neuvommern und die zu ihr gehbrigen übrigen
Gebietsteile unter meinem militärischen Kommando
im Namen Seiner Majestät des Königs.
Krieg wird nur gegen die bewaffneten Streirkräfte
des Deutschen Reiches und seine ihm in diesem
Kriege Verbündeten geführt.
3. Das Leben und private Eigentum der friedlichen
Einwohner wird geschutzt. und die Gesetze und die
Gewohnbeitsrechte der Kolonie bleiben in RKraft,
soweit dies mit der gegenwärtigen Lage verein-
bar ist.
4. Sofern die Bedürfnisse der Truppen es erfordern,
kann privates Eigentum requiriert werden. Solches
Eigentum wird nach seinem angemessenen Wert
begahlt.
5. Bestimmte Beamte des früheren Gonvernements
werden, sofern siec es wünschen, unter ihren üblichen
Gehaltsbezügen im Dienste behalten.
6. Jn Erwiderung dieses Schutzes ist es die Pflicht
aller Cinwohner, absolnten Frieden zu halten,
ihren Geschäften wie bisher. soweit irgend möglich,
nachzugehen, weder mittelbar noch unmittelbar an
irgendwelchen Feindseligkeiten teilzunehmen, sich
jeden Verkehrs mit Seiner Majestat Feinden zu
enthalten und allen etwa ergehenden Befehlen
gehorsam nachzukommen.
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7. Alle männlichen Bewohner europäischer Abstam-
mung sind verpflichtet, den vorgeschriebenen Neu-
tralitätscid im Hauptquartier der Garnison zu
leisten und alle Waffen, Munition und Kriegs-
material sofort abzuliefern, wie gleicherweise alles
Eigentum des vorigen Gouvernements in den Besitz
der neuen Regierung übergeht.
8. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser
Proklamation und Ungehorsam gegen die ver-
öffentlichten Verordnungen werden nach dem Kriegs-
recht abgeurteilt werden.
9. Es wird hierbei bekanntgemacht, daß diese Prokla-
mation auf der ganzen Insel Neupommern und den
zu ihr gehörigen Gebietsteilen vom heutigen Datum
an in Rraft tritt.
Sodann wurde noch von dem Oberst Holmes
folgende Verordnung in deutscher und englischer
Sprache erlassen:
Das Militärgouvernement von Neupommern. Ver-
ordnung Nr. 1. Erlassen von Oberst Holmes:
1. Alle Einwohner haben sich den Befehlen und An-
ordnungen der Offiziere und des Besatzungskorps
zu unterwerfen.
2. Den Einwohnern ist verboten. zwischen abends
10 Uhr und morgens 6 Uhr ohne besondere Er-
laubnis sich außerhalb ihrer Behaunsungen auf-
zuhalten.
3. Den Einwohnern ist verboten, irgendwelche Ver-
sammlungen abzuhalten oder solchen beizuwohnen.
4. Keine Zeitungen, kein Zirkular oder sonstige Druck-
sachen dürsen ohne Erlaubnis gedruckt, veröffent-
licht oder ausgegeben werden.
Weder Spirituosen noch sonstige alkoholhaltige
Getränke dürfen ohne Erlaubnis verfertigt oder
verkauft werden.
6. Beschreibungen aller im privaten Eigentum stehen-
den Boote und Fahrzeuge sind dem „Provost-
Marshall“ des Okkupationskorps aus zuhändigen.
Es ist verboten, die Telegraphen= oder Telephon-
linien zu beschädigen oder durchzuschneiden. Wenn
Telegraphen= oder Toelephonlinien beschädigt wer-
den und der Täter nicht ermittelt werden kann,
so wird den Ansiedlern, die in der Nachbarschaft
der beschädigten Leitungen wohnen, eine ange-
messene Strafe auferlegt.
Die Verbindung des Schutzgebiets mit der
Außenwelt ist anscheinend wieder ausgenommen
worden, und zwar durch die bekannte australische
Schiffahrtslinie Burns, Philp & Co. Am 15. Ok-
tober soll der erste Dampfer nach Neuguinea ab-
gegangen sein, und ihm sollten in monatlichen
Zwischenräumen je ein weiterer Dampfer folgen.
Es ist daher anzunehmen, daß die sonst wohl
eingetretenen Verproviantierungsschwierigkeiten
durch diese Maßnahme behoben worden sind.
Nach einer hier vorliegenden weiteren Notiz
des „Sydney Morning Herald“ ist auch die
Wiederaufnahme einer Schiffsverbindung mit
Hongkong in die Wege geleitet worden.
Im Schutzgebiet scheint infolge anhaltender
Trockenheit eine große Dürre geherrscht zu haben.
Die Wasserversorgung in Rabaul hat darunter
anscheinend gleichfalls gelitten; doch ist von der
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