Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G 129 20 
An diese Bestimmungen schlossen sich nun eine lange Reihe von Verordnungen 
und Bestimmungen der Gouverneure, die mit der geodätischen Vermessung und 
Registrierung des Grundbesitzes zusammenhängen und deren wichtigste nachstehend, 
mit hervortretenden römischen Zahlen bezeichnet, abgedruckt sind, soweit hierher 
Kenntnis von ihnen gelangte. Mit arabischen Ziffern hinzugefügt sind außerdem 
diejenigen Titel jener Bestimmungen, die auch noch Bedeutung im Rahmen dieser 
Abhandlung haben können. Auf die Landesgesetzgebungen, die weiter oben genannt 
worden sind, ist mit der obigen Abkürzung hingewiesen. 
1. Deutsch-Ostafrika. 
I. Gebührentarif für die Vermessung von Grundstücken in einer für die Eintragung in 
das Grundbuch genügenden Art. 
(Amtl. Anz. f. D. O. A. Nr. 5 v. lI. Pehruar 1911.) 
1. Für die Vermessung von Grundstücken in einer für die Eintragung in das Grundbuch 
genügenden Art gilt der folgende Tarif. In diesen Gebühren sind enthalten Messung und häusliche 
Bearbeitung sowie eine einmalige Pause der Urkarte, einschließlich aller Unkosten, soweit nicht nach- 
stehend etwas anderes bestimmt ist. Zur Zahlung verpflichtet ist der Antragsteller. 
2. Als Wert des Landes gilt der Preis, zu dem derjenige, der zu Beginn der Vermessung 
Eigentümer ist, das Land von dem früheren Eigentümer erworben hat; ist das Land noch nicht 
gekauft, sondern nur gepachtetes Kronland, so gilt der im Kaufpachtvertrag festgesetzte Kaufpreis; für 
Land, welches dem Eigentümer vom Fiskus umsonst zu Eigentum oder als Pachtland überlassen 
war, gilt als Wert der Durchschnittspreis des umliegenden Landes zur Zeit des Beginns der 
Vermessung. 
Kann in einem Bezirk, in dem ein Vermessungsbureau bereits eingerichtet ist, dem Antrage 
auf Vermessung seitens des Vermessungsbureaus aus einem nicht vom Antragsteller verschuldeten 
Grunde nicht sofort stattgegeben werden, so wird auch bei einer späteren auf diesen Antrag hin 
erfolgten Vermessung nur der Wert des Grundstücks zur Zeit des Eingangs des Antrags bei der 
zuständigen Behörde zugrunde gelegt. In den Städten Daressalam und Tanga gilt in jedem Falle 
als Wert des Grundstücks der Wert zur Zeit der Vermessung. 
3. Für Freimachen verwachsener Grenzen von Bäumen, Busch und hohem Gras, welche 
das Visieren und Messen verhindern, sind, falls der Pächter oder Eigentümer des Landes die Durch- 
schlagsarbeiten nicht selber machen will, die entstehenden Kosten bis zum Höchbetrage von 60 Rup. für 
1 km besonders zu erstatten. 
4. Für das Setzen von Grenzsteinen werden, wenn die Beteiligten die Steine liefern, 
1½ Rup., wenn das Gouvernement die Steine liesert, 3 Rup. für jeden Stein erhoben. 
5. Besteht das zu vermessende Grundstück aus zwei oder mehreren räumlich getrennten 
Teilen, so sind die Gebühren für die Vermessung jedes einzelnen Teils gesondert laut Tarif zu zahlen. 
Für Teilmessungen bereits rermessener Grundstücke werden die Gebühren für das abgezweigte Grund- 
stück nach dem umstehenden Tarif berechnet. In besonders einfachen Fällen, z. B. wenn sich 
die neue Grenze durch Setzen von zwei Steinen zwischen die bereits früher gesetzten Grenzsteine ab- 
stecken läßt oder wenn die neue Grenze durch bereits früher festgelegte Grenzsteine gekennzeichnet ist, 
können an Stelle der Gebühren nach Ziffer 1 die Kosten nach dem Satze von 25 Rup. pro Tag 
berechnet werden, wobei angefangene Tage als voll gelten. Das Vermessungsburean bestimmt, welche 
Berechnungsart anzuwenden ist. 
6. Für weitere Handzeichnungen, für Pantographien usw. werden besondere Gebühren zum 
Satze von 3 Rup. pro Stück oder 15 Rup. pro Tag berechnet; für Anfertigung von Auszügen aus 
Koordinatenverzeichnifn, Abschristen von Grenzbeschreibungen usw. werden für die Seite 1 Rup. 
erechnet. 
7. Für alle oben genannten Arbeiten ist auf Anfordern ein die voraussichtlichen Gebühren 
deckender Kostenvorschuß vom Antragsteller einzuzahlen. 
8. Nachstehender Tarif tritt am 1. April 1911 in Kraft. Der Gebührentarif vom 21. Jannar 
1905 Nr. 184/VIII (Amtlicher Anzeiger 1905 Nr. 2) wird am gleichen Tage aufgehoben. 
Daressalam, den 31. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J.-Nr. 12 339. II A. Freiherr von Rechenberg. 
s. !
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.