Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

GW 136 20 
§* 2. Bermessungsanträge. 
Vermessungsanträge von Privatpersonen sind bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in 
welchem das zu vermessende Grundstück belegen ist, anzubringen — gleichgültig, ob der Verwaltungs- 
behörde ein Landmesser zugeteilt ist oder nicht —. Die Antragsteller sind nach Möglichkeit auf die 
Inanspruchnahme der durch besondere Verfügung des Gouverneurs zugelassenen Privatlandmesser 
zu verweisen. Jeder Antrag ist von der Verwaltungsbehörde mit datiertem Eingangsvermerk zu 
versehen. 
§5 3. Verzeichnis der unerledigten Vermessungsarbeiten. 
Die Verwaltungsbehörden haben die von Amts wegen auszuführenden Vermessungsarbeiten 
und alle Vermessungsanträge von Privaten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Tag des 
Eingangs des Antrages sowie Lage und ungefähre Größe des zu vermessenden Grundstücks ersehen 
werden kann. 
Auszüge aus diesem Verzeichnisse, die alle noch unerledigten Vermessungsarbeiten zu ent- 
halten haben, sind dem Gouvernement einen Monat vor Vierteljahrsbeginn einzureichen. 
§ 4. Arbeitsplan. 
Für jedes Kalendervierteljahr hat der Bezirksleiter, dem ein Vermessungsbeamter zugeteilt 
ist, einen Vorschlag über dessen Beschäftigung aufzustellen und dem Gouvernement gleichzeitig mit 
dem Verzeichnis der unerledigten Arbeiten (§ 3) einzureichen. 
Das Gouvernement setzt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen Bezirke 
die Arbeitspläne für alle Vermessungsbeamten fest. 
Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur im Falle eines dringenden Bedürf- 
nisses gestattet; über sie ist sofort zu berichten. 
§5 5. Jarbige Hilfskräfte. 
Den Vermessungsbeamten werden nach Bedarf vom Gounvernement farbige Meßgehilfen 
überwiesen, deren Bezüge sich nach den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen bestimmen. 
Die Annahme der weiter erforderlichen farbigen Hilfskräfte (Vorarbeiter und Arbeiter) 
bleibt den Landmessern im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplans überlassen. 
§ 6. Wirtschaftsplan. 
Für jeden Landmesser wird vom Gouvernement ein Wirtschaftsplan festgesetzt, durch den 
ihm Mittel zur Löhnung der farbigen Hilfskräfte und zu kleineren sächlichen Bedürfnissen zur Ver- 
fligung gestellt werden. Die Bezüge für etwa zugeteilte Meßgehilfen werden besonders bewilligt. 
Für die Einhaltung des Wirtschaftsplaus ist jeder Landmesser persönlich verantwortlich. 
Die Behörde, welcher der Landmesser zugeteilt ist, hat seinem. Ersuchen um Auszahlung 
von Beträgen innerhalb des Wirtschaftsplanes Folge zu geben. 
§ 7. Ausführung der Vermessungen. 
Bei der Ausführung von Bermessungsarbeiten haben die Vermessungsbeamten, sofern es sich 
um Vermessungen für Grundbuchzwecke handelt, die „Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei 
mangelndem Anschluß an eine Landestriangulation“ (Anlage I der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 30. November 1902 zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an 
Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902) sowie die dazu noch zu 
erlassenden Ausführungsvorschriften des Gouvernements, andernfalls, soweit nicht allgemeine Vor- 
schriften des Gouvernements vorliegen, die Weisungen des Bezirksleiters zu beachten. 
§ 8. Arbeitstagebuch. 
Jeder Vermessungsbeamte hat ein Arbeitstagebuch nach dem anliegenden") Muster zu führen. 
In das Tagebuch ist täglich die geleistete Arbeit so genau einzutragen, daß daraus ohne 
weiteres ersehen werden kann, was an jedem Tage gearbeitet worden ist. In besonderen Spalten 
(8 bis 11) sind die an jedem Tage erwachsenen Kosten (Tagegelder, Anzahl der beschäftigten 
Arbeiter und Träger, bare Auslagen) zu vermerken. 
Das Tagebuch ist am Schlusse jedes Kalendervierteljahres und bei Beendigung der Zu- 
teilung zu einer Behörde (Versetzung, Heimreise) abzuschließen und der Behörde, welcher der Beamte 
zugeteilt ist, einzureichen. Diese hat eine Abschrift alsbald dem Gouvernement vorzulegen. 
*) Siehe nachstehend.
	        
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