Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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„Zusammenstellung  der  für  die  Vermessungsbeamten  des  Schutzgebietes  Kamerun  besonders  wichtigen
Verordnungen  und  Vorschriften“  an  die  Vermessungsbeamten  wird  vom  Zentralvermessungsbureau
durchgeführt,  welches  auch  alle  weiterhin  ergehenden,  das  Vermessungswesen  betreffenden  Verordnungen
  und  Runderlasse  den  Vermessungsbeamten  als  Sonderdruck  zugehen  läßt.

Die  Technischen  Ausführungsbestimmungen  nebst  einem  Stück  der  zugehörigen  Anlagen,
sowie  die  „Zusammenstellung  der  für  die  Vermessungsbeamten  des  Schutzgebietes  Kamerun  besonders
wichtigen  Verordnungen  und  Vorschriften“  nebst  Anlagen  und  weiterhin  zugehenden  Nachträgen  sind
von  allen  Vermessungsbeamten  in  einem  besonderen  Handaktenstück  zu  heften,  sachgemäß  aufzubewahren
  und  bei  Heimreise  oder  Versetzung  gleichzeitig  mit  der  Abgabe  der  Instrumente  abzuliefern.

Die  sachgemäße  Aufbewahrung,  Erhaltung  und  Ergänzung  dieses  Handaktenstücks  sowie  der
zugehörigen  Bücher,  Tabellen,  Muster  und  Formulare  wird  von  dem  Vorstande  des  Zentralvermessungsbureaus
  gelegentlich  der  nach  §  13  der  Dienstanweisung  für  die  Vermessungsbeamten
des  Schutzgebiets  Kamerun  vom  8.  August  1912  auszuführenden  Revisionsreisen  kontrolliert.

Buea,  den  1.  Mai  1914.
"  Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Kundt.

X.  Technische  Ausführungsbestimmungen  zur  Dienstanweisung  für  die  Vermessungsv
  —  beamten  des  Schutzgebietes  Kamerun  vom  8.  August  1912.
«  (Amtsblatt  263.)

Zur  Durchführung  der  Einheitlichkeit  des  vermessungstechnischen  Verfahrens  wird  in  Ausführung
  des  §  13  Abs.  3  der  Dienstanweisung  für  die  Vermessungsbeamten  des  Schutzgebiets
Kamerun  vom  8.  August  1912  (Amtsblatt  S.  263)  folgendes  bestimmt:

§  1.  Die  von  den  Vermessungsbeamten  des  Schutzgebiets  Kamerun  auszuführenden  Vermessungen
  gliedern  sich  der  Meßmethode  nach  in

I.  Wegeaufnahmen,
II.  Erkundungsaufnahmen,
III.  Grundbuchvermessungen,
IV.  Stadtvermessungen.
I.  Wegeaufnahmen.

§  2.  Mittels  Wegeaufnahmenverfahrens  sind  aufzunehmen  die  topographischen  Einzelvermessungen
  der  Erkundungsaufnahmen  in  einem  genauer  festgelegten  Polygonrahmen  (s.  §  38)
und  die  in  der  Moiselschen  Karte  1:  300000  noch  nicht  eingetragenen  Wege,  soweit  sie  gelegentlich
der  Dienstreisen  von  den  Vermessungsbeamten  berührt  werden  können.  Die  vorhandenen  Eintragungen
  sind  nachzuprüfen  und  nötigenfalls  zu  berichtigen.  Jede  Ortsverwaltungsbehörde  muß
festlegen,  welche  Wegeaufnahmen  in  ihrem  Bezirke  noch  erfolgen  müssen.

Vor  jeder  Dienstreise  ist  dann  zu  erwägen,  welche  Wegeaufnahme  zur  Ergänzung  des
Kartenmaterials  zweckmäßig  mit  der  Reise  zu  verbinden  ist.  Auch  die  Aufnahme  von  Nebenwegen
ist  wertvoll.

§*  3.  Für  die  Durchführung  der  Wegeaufnahmen  gelten  im  allgemeinen  die  Ausführungen
der  „Anweisung  zu  Routenaufnahmen“  von  P.  Sprigade  und  M.  Moisel,  L.  G.  S.  1148ff.  sowie  der
„Anweisung  zu  Höhenmessungen“  von  Geh.  Reg.-Rat  Prof.  Dr.  v.  Danckelman,  L.G.  S.  1152.

5  4.  Zur  Längenermittlung  ist  statt  der  Uhrzeit  nur  Schrittmaß  zu  verwenden.  Die
Länge  des  Schrittes  des  Aufnehmenden  ist  durch  Abschreiten  eines  vorher  gemessenen  Längenmaßes
festzustellen  und  auf  der  ersten  Seite  des  Wegeaufnahmebuches  einzutragen.

Um  in  gebirgigen  Gegenden  den  Horizontalwert  der  gezählten  Schritte  berechnen  zu  können,
ist  die  Größe  des  Gefälles  auf  etwa  5°  festzustellen  und  neben  den  Schrittmaßen  einzutragen.

Als  Norm  zur  Reduzierung  der  Schrittmaße  auf  die  Horizontalprojektion  diene  die  in
Jordan,  Handbuch  der  Vermessungskunde,  Bd.  2,  S.  86  auf  eine  Schrittlänge  von  77  cm  gegebene
Skala,  welche  folgt  den  Formeln

1.  für  Steigung  X!=  §  (1  —  sin  d)
Sz

2.  für  Gefälle  X;  =  s  (1  —  sin  2