Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Vorslehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  zegen  eine  übereinstummende,
  von  dem  Großherzoglich  -Hessischen  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  unterm  10ten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht
  worden  ist,  unter  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  löten
August  1827.,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  27sten  September  1827.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.

Co.  1092.)  Ministerial-Erklärung  vom  27sten  September  1827.,  über  die  mit  dem
Herzogthum  Oldenburg  getroffene  Vereinbarung  wegen  Sicherstellung  der
O  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck.

as  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemaßheit  der  ihm  von  Seiner  Majesiät  ertheilten  Ermächtigung:
nachdem  von  der  Herzoglich  -Oldenburgschen  Regierung  die  Zusage  gemacht
worden  ist,  daß,  mit  Vorbehalt  der  in  Folge  des  15ten  Artikels  der  deutschen
Bundesakte  noch  zu  erwartenden  allgemeinen  Maaßregeln,  zur  Sicherstellung
der  Rechre  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  vorläufig
  diejenigen  gesetzlichen  Verbots-Besiummungen,  welche  das  Herzogliche
Strafgesetzbuch  im  Artikel  410.  zum  Schutze  wider  den  Nachdruck  enthält,  in
anz  gleichem  Maaße  ausdrücklich  auch  auf  die  Verlags-Arkikel  der  Schrift-Hells
  und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  Anwendung  finden  sollen,
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereirs  im  ganzen  Berciche
der  Preußischen  Monarchic,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsieller  und  Verleger,
nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besiehl,  auch  auf  die  Schriftsteller
  und  Verleger  des  Herzogthums  Oldenburg  Anwendung  finden,  und  mithin  jeder
durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben
esetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es  sich  von
gernträchtigren  Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  ubereinsiimmende,  von
dem  Herzoglich-Oldenburgschen  Ministerium  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt
worden  seym  wird,  durch  offentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen  Staaten
Kraft  und  Wirksamkeit#erhalten.  Berlin,  den  27sien  September  1827.

8.)
Königl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
  von  dem  Herzoglich-Oldenburgschen  Kabinets-Minisierium  unterm
44ten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetanscht  worden  ist,  unter
Beziehung  auf  die  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  104en  August  1827.,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27sten  September  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.