Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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und Vermessungen hinzuwirken, damit einer Verwirrung der Grenzen und des An- 
rechtes an Grundstücken vorgebengt wird. 
k) Die Tagegelder= und Reisekosten-Liquidationen sämtlicher Vermessungsbeamten, soweit sie 
im Verlaufe der vermessungstechnischen Dienstgeschäfte entstanden sind, sind von dem Vorsteher des 
Vermessungsamtes sachlich zu prüfen und dem Gouvernement zur Festsetzung und Anweisung 
vorzulegen. " 
Zu diesem Zwecke sind die Tagegelder= usw. Liquidationen gleichzeitig mit den Vermessungs- 
unterlagen an das Vermessungsamt einzureichen. 
1!) Jährlich zum 1. Oktober ist dem Gouvernement ein Antrag zur Beschaffung und. Er- 
gänzung des Inventars und der Materialien zur Genehmigung einzureichen. 
m) Für die sachgemäße Verteilung und Verwendung der für das Vermessungswesen im 
Schutzgebiet ausgeworfenen Mittel ist der Vorsteher verantwortlich. 
Er hat auch dafür Sorge zu tragen, daß nur zweckmäßige Vermessungs-Instrumente und 
Geräte für die lokalen Verwaltungsbehörden und einzelne Gouvernementsbeamte bestellt werden. 
Daher sind ihm die entsprechenden Anträge vorzulegen. 
§ 3. Das Vermessungsamt hat von jeder gebührenpflichtigen Handlung eine Kostenrechnung 
aufzustellen und diese in ein Register, das Kostenregister, einzutragen. 
8. Für die ordnungsmäßige Führung der Verzeichnisse und der Übersichtspläne ist der 
Vorstand des Vermessungsamtes verantwortlich. 
XIII. Dienstanweisung für Ausführung von Vermessungen und Kartierungen im 
Schutzgebiet Neuguinea. 
(Nach einem Entwurf, teilweise.) 
II. Dermessung. 
§5 6. Für die Vermessungen im Schutzgebiet können alle. Meßmethoden in Betracht kommen, 
und zwar sind für jeden Zweck die gerade einfachsten und der Aufgabe entsprechend hinreichende 
Genauigkeit gewährenden Arten zu wählen. 
Insbesondere sind für die Beschaffung von Grundstücksunterlagen alle oberflächlichen, mit 
groben Fehlern behafteten Verfahren zu vermeiden, dahingegen alle Messungen so auszuführen und 
zu kontrollieren, daß die Feldbücher oder sonstigen Vermessungsschriften zur späteren Wiederauf- 
findung der Grenzpunkte ausreichen, sei es, daß sie mit Absicht beseitigt oder sonst irgendwie ver- 
loren gegangen, oder sei es, daß sie wegen der Gleichförmigkeit des Geländes, der Verwachsung 
und uher Umstände schwer ohne Messung wiederzufinden sind. 
Dabei sind, soweit der Vorsteher nichts anderes vorschreibt, die in den preußischen Kataster- 
anweisungen II, VIII, IX gegebenen einheitlichen Regeln siungemäß anzuwenden, soweit nicht eine 
von den heimischen Verhältnissen abweichende Behandlung am Platze ist. 5 
Für letztere sind die Gesichtspunkte der 4% 
a) zu erwartenden Reichskanzlerverfügungen über Vermessungsregister und Grundbuchformulare, au 3; 
*. 
b) Dienstanweisung, betreffend die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen, vom f N 
20. August 1904 (s. K. G. G. 8, S. 212), WW 
c)Abhandlung „Wahl der Koordinatensysteme für Spezialvermessungen in Kolonisationsgebieten“ 
(s. Zeitschr. fj. Verm. 1909, S. 450) beres 
maßgebend. Keiter 
7. Die Vermessung von Grundstücken in geschlossenen Siedelungen von Europäern mit . 
kleinen Parzellen oder solchen Grundstücken, die an Siedelungen von Europäern angrenzen, erfolgt 
durch Liniennetzkonstruktionen oder polygonometrische Aufnahme auf trigonometrischer Grundlage. 
§ 8. Die Vermessung von Pflanzungsgrundstücken erfolgt durch polygonometrische Auf- 
nahme und, solange eine Landestriangulation nicht durchgeführt ist, durch Kleintriangulation, soweit 
eine solche ohne erhebliche Kosten durchführbar ist. 
Nach Durchführung einer Landestriangulation sind sämtliche Vermessungen an diese 
anzuschließen. 
§ 9. Die Vermarkung der Grenzen erfolgt durch Grenzsteine. Hierzu sind Zementmörtel- 
steine von 15 cm Durchmesser und 60 cm Länge mit zentrischem Loch oder Natursteine mit denselben
	        
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