Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

deutsches  Kolonialblatt

Kmisblatt  für  die  Schutzgebiete  in  Zfrika  und  in  der  Südsee

Berausgegeben  vom  Reichs-Kolonialamt

 

20.  Jahrgang.  Berlin,  den  15.  August  1918.  Nummer  15/16.

Diese  Zeltschrift  erscheint  in  der  Regel  am  1.  und.  15.  jedes  Monats.  Drrseben  werden  als  Beibeste  cbeigaltgt  die  mindestens  einmal
viertelsährlich  erscheinenden:  „Mitteilungen  aus  den  Heuts  hen  Schutzgebieten“.  Heraus  s  a##gsaäsen.  er
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Schutzgebiete  und  Esterreich-  Ungarns,  b)  X  6.—.  für  die  23  8  des  Vlp  erahs“  —  5-Enlütpdd  en  un  Anfragen  sind  an  d
Königliche  Esleischbandlant  e  Ernst  A—  Mittler  und  Sohn,  Berlin  8W698,  Kochstraße  66—71,  3  Len  ce
Inhalt:  Amtlicher  Teil:  Ausdehnung  der  Allerhöchsten  Kabinetts-Order  vom  3.  März  1918  über  die  Stistung
eines  Verwundeten-Abzeichens  für  das  Heer  auf  die  Rolonialtruppen.  Vom  8.  Juli  1918  S.  255.  —  Ausführungsbestimmungen
  des  Kommandos  der  Schutztruppen  vom  15.  Juli  1918  zur  Allerhöchsten  Kabinetts-Order  vom  8.  Juli
1918,  betreffend  Abzeichen  für  Verwundete  der  Kolonialtruppen  S.  255.  —  Personalien  S.  257.  —  Verlustlisten

der  Kaiserlichen  Schutztruppen  und  Internierte  S.  259.
Nichtamtlicher  Teil:  Kriegschronik  der  Schutzgebiete  S.  265.  —  Merkworte  S.  278.
Neue  Literatur  (V.)  S.  280.

*  Z——WMNZE3

Gesetze;  Verordnungen  der  Reichsbehörden;  Verträge.

Kusdehnung  der  Kllerhöchsten  Kabinetts-Order  vom  3.  Oärz  1918  über  die  Stiftung
eines  Verwundeten-KRbzeichens  für  das  Heer  auf  die  Kolonialtruppen.
Vom  8.  Juli  1918.
Ich  bestimme:  Meine  Order  vom  3.  März  1918,  betreffend  Stiftung  eines  Abzeichens  für
Verwundete  des  Heeres,  findet  auf  die  Kolonialtruppen  sinngemäße  Anwendung.
Das  Reichs-Kolonialamt  (Kommando  der  Schutztruppen)  hat  die  näheren  Ausführungsbestimmungen
  zu  erlassen.
Großes  Hauptagquartier,  den  8.  Juli  1918.
gez.  Wilhelm  I.  R.
ggez.  Solf.
An  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).

Ausführungsbestimmungen  des  kommandos  der  Schutztruppen  vom  15.  Juli  1918
zur  RKllerhöchsten  Kabinetts-Order  vom  8.  Juli  1918,  betreffend  Kbzeichen  für
Verwundete  der  Kolonialtruppen.

.  Das  Abzeichen  ist  bestimmt  für  die,  die  in  diesem  Kriege  als  Angehörige  der  Kolonialtruppen
verwundet  wurden.  Verleihungen  haben  nur  Gültigkeit,  wenn  sie  zu  Lebzeiten  des  zu  Beleihenden
  ausgesprochen  sind.

.  Das  Abzeichen  besteht  aus  Eisen  und  zeigt  auf  seinem,  von  einem  Lorbeerkranze  eingefaßten
Schilde  einen  Stahlhelm  auf  zwei  gekreuzten  Schwertern.

s  ist:

—

z

schwarz  bei  ein=  und  zweimaliger,
mattweiß  bei  drei=  und  viermaliger,
mattgelb  bei  fünf=  und  mehrmaliger  Verwundung.
Bei  Zuerkennung  eines  höheren  Abzeichens  ist  das  bisherige  zurückzugeben.