Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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München  im  September  1883  den  europäischen
Mächten  eine  Denkschrift  zu  unterbreiten,  in  der  dem
Wunsche  Ausdruck  verliehen  wurde,  daß  die  Schiffahr#t
auf  dem  Kongo  im  Intercsse  einer  friedlichen  Erschließung
  des  äquatorialen  Afrika  für  alle  Nationen
freigegeben  und  vor  jedem  Monopol  einer  einzelnen
Macht  bewahrt  bleibe.

Am  B.  Februar  1884  kam  der  englisch-portugiesische
Vertrag  zustande.  Er  drohte  an  der  Kongomündung
ein  englisches  Kondominium  zu  schaffen.  Der  in  ihm
für  die  Kongomündung  zur  Anwendung  vorgesehene
portugiesische  Mozambique-Zolltarif  von  1877  belegte
den  bis  dahin  völlig  abgabefreien  Handel  am  unteren
Kongo  im  allgemeinen  mit  einem  Wertzoll  von
10  v.  H.  Aber  gerade  dic  für  den  deutschen  Exporthandel
  nach  dem  Kongo  am  meisten  in  Betracht
kommenden  Waren  wurden  durch  ihn  mit  Zöllen
bedroht,  die  bis  zu  eiwa  160  v.  H.  des  Wertes  stiegen.
Die  Wertermittlung  war  überdies  vollständig  in  die
Hände  des  verlotterten  portugiesischen  Kolonialbeamtentums
  gelegt.

Am  7.  März  1884  richtete  der  Präsident  der  Handelskammer
  in  Manchester,  James  Hutton,  namens  der
Direktoren  der  Kammer  ein  Schreiben  an  den  Reichskanzler,
  in  dem  die  Einwände  der  britischen  Interessenten
  gegen  den  Vertrag  dargelegt  und  darauf
verwiesen  wurde,  daß  auch  die  Hamburger  Kaufleute
an  der  Frage  interessiert  seien  und  daß  der  Vertrag
nicht  ohne  die  Zustimmung  der  übrigen  europäischen
Mächte  perfekt  werden  könnc.

Der  früher  in  Loanda  für  die  Afrikaanische  Handels-Venootschap
  in  Rotterdam  tätig  gewesene,  damals  in
Duisburg  lebende  K.  Wahlkonful  W.  H.  Pasteur,
ein  Niederländer  von  Geburt,  sandte  am  2.  März  ein
langes  Telegramm  an  das  Auswärtige  Amt,  in  dem
er  auf  die  der  deutschen  Industrie  und  den  Handelskreisen
  durch  den  Verlrag  drohende  bedeutende
Schädigung  hinwies.  In  einer  Eingabe  vom  16.  März
brachte  er  unter  Anführung  zahlenmäßiger  Belege
den  näheren  Nachweis  für  diese  seine  Befürchtungen.
So  würden  unter  der  Wirkung  des  in  dem  Vertrag
vorgesehenen  Mozambique-Tarifs  gerade  die  hauptsächlich
  für  den  Kongo  in  Frage  kommenden  deutschen
Ausfuhrprodukte,  wie  sächsische  Webwaren,  Baumwollstoffe,
  Schießpulver,  Spirituosen  usw.,  mit  einem
Wertzoll  von  14  bis  166  v.H.  belastet  werden.  Auch  die
Firma  C.  Woermann  in  Hamburg  machte  am
3.  März  in  einer  Eingabe  geltend,  daß  zu  befürchten
sei,  daß  die  deutschen  Schiffe  in  Zukunft  am  Kongo
ungünstiger  gestellt  werden  könnten  als  die  englischen
und  daß  der  regelmäßig  wachsende  Import  deutscher
Waren  nach  dem  Kongo  und  damit  auch  die  deutsche
Rcederei  eine  Schädigung  erleiden  könnten.

Nun  regten  sich  auch  die  deutschen  Handelskammern
  und  richteten  Eingaben  an  das  Auswärtige
Amt,  in  denen  gegen  den  Vertrag  protestiert  wurde.
Die  erste  auf  dem  Plan  war  das  Gremium  für  Handel,

 

Fabriken  und  Gewerbe  in  Hof  am  19.  März,  am
24.  folgte  die  Kammer  in  Plauen.  Die  Hamburger
Kammer  wies  darauf  hin,  daß  von  Januar  1883  bis
März  1884  von  Hamburg  nach  dem  Kongo
1  029  900  Pfund  Schießpulver  im  Wert  von  etwa
300  000  Mark,  Spirituosen  2453  t  im  Wert  von
300000  Mark  und  Diverses  (Waffen,  Reis  usw.)
555  t  im  Wert  von  250000  Mark  verladen  worden
seien.

Die  Handelskammer  in  Solingen  trat  in  ihrem
vom  1.  April  datierten  Schreiben  lebhaft  für  die  Aufrechterhaltung
  des  bisherigen  Zustandes  am  Kongo
ein  und  entfaltete  bei  den  übrigen  deutschen  Kammermn
eine  lebhafte  Agitation  für  die  Beteiligung  an  diesen
Protesten,  denen  sich  im  Laufe  der  nächsten  Wochen
noch  weitere  22  süd=  und  westdeutsche  Kammem
anschlossen.  Die  in  Mannheim  betonte  in  ihrer
Eingabe  hauptsächlich  das  große  Interesse  am  Import
von  Erdinüssen,  von  dem  ein  Teil  aus  dem  Kongogebiet
  stamme  und  über  Rotterdam  vor  sich  gehe.
Der  Bezirk  habe  zur  Herstellung  feiner  Speiseöle  die
Einfuhr  von  Olsämereien  von  1882  bis  1883  fast  verdoppelt
  und  scit  1880  vewierfacht.  Sie  betrage  jetzt
241514  Doppelzentnek.  Wenn  einzelne  Kammern,
wie  die  in  Hagen  und  Wiesbaden,  in  ihren  Eingaben
auf  die  mit  großer  Energie  und  Aufwendung  bedeutender
  Kapitalien  an  der  Kongomündung  gegründeten
  deutschen  Handelsniederlassungen  hinwiesen,
so  war  das  ein  Irrtum.  Denn  weder  damols  noch
viele  Jahre  später  bestanden  dort  solche  deutsche
Faktoreien.

Es  ist  später  die  Vermutung  ausgesprochen  worden,
daß  König  Leopold  hinter  dieser  plötzlichen  Bewegung
der  deutschen  Handelskammern  und  Handelskreise
durch  Mittelspersonen  gesteckt  habe,  wic  er  es  ja  auch
unzweifelhaft  war,  der  durch  den  ihm  persönlich
nahestehenden  Kaufherrn  J.  Hutton,  den  Präsidenten
der  Handelskammer  in  Manchester,  dic  gleiche  Bewegung
  in  England  fördern  ließ,  was  auch  der  britischen
  Regierung  sehr  wohl  bekannt  war").  Nicht
unmöglich  wäre  es,  daß  der  genannte  Konsul  Pasteur
durch  seine  früheren  Beziehungen  zu  der  großen
Rotterdamer  Handelsgesellschaft  zu  seinem  Vorgehen
veranlaßt  worden  ist,  der  natürlich  der  Vertrag  höchst

*  Auch  in  in  den  Vereinigten  Staaten  hatte  er  durch
General  Sanford  eine  ähnliche  Bewegung  in  Gang
gebracht.  Die  Handelskammer  von  New  Vork  hielt
am  10.  Jannar  1884  eine  Sitzung  ab,  in  der  der  Präsident
der  New  Yorker  geographischen  Veseilschaft,  Chief  Justice
Daly,  eine  längere  Rede  über  die  freie  Schiffahrt  auf
dem  Kongo  hielt,  zu  der  ihm  offenbar  Sanford  die
Unterlagen  geliefert  hatte.  Auf  diesen  Vortrag  hin
faßte  die  Versammlung  eine  Entschließung,  durch  die
die  Vereinigten-Staaten-Regicrung  aufge  ordert  wurde,
die  Portugiesische  Regierung  davon  zu  verständigen,
daß  die  Vereinigten  Staaten  ihr  nicht  das  Recht  zugestehen
  könnten,  dic  freie  Schiffahrt  auf  dem  Kongo
einzuschränken,  und  daß  sie  nicht  in  der  Lage  wäre,
ihre  Terrikorialansprüche  auf  den  Kongo  anzuerkennen,

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