thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

B)  Königliche  Verordnung,
betreffend  das  fremde  Papiergeld.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  den  Nachtheilen  zu  begegnen,  welche  die  in  einigen  deutschen  Staaten
in  jüngster  Zeit  gegen  fremdes  Papiergeld  erlassenen  Verbote  für  Württemberg  besorgen
lassen,  verordnen  und  versügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimet-Rathes,  wie
folgt:

S.  1.

Fremdes  Papiergeld  des  Vierzehn-Tbalerfußes,  desgleichen  die  in  einem  fremden
Staate  von  Corporationen,  Gesellschaften  oder  Privaten  in  irgend  einem  Münzfuße  ausgegebenen
  Banknoten  und  sonstige  auf  den  Inhaber  lautende  unverzinsliche  Schuldverschreibungen
  dürfen,  insoweit  der  Werthsbetrag  des  einzelnen  Stücks  zehn  Gulden  nicht
erreicht,  zu  Zahlungen  im  Inlande  nicht  gebraucht  werden.

Ausgenommen  hievon  sind  die  Großherzoglich  Hessischen  Grundrentenscheine  und  die
Noten  der  Herzoglich  Nassauischen  Landesbank.

g.  2.

Auf  den  Umtausch  solcher  fremder  Werthpapiere  gegen  inländisches  oder  anderes  im
gemeinen  Verkehre  zugelassenes  Geld  findet  die  Bestimmung  des  8.  1,  erster  Absatz  keine
Anwendung.

g.  3.
Wer  dergleichen  fremde  Werthpapiere  zu  Leistung  von  Zahlungen  ausgiebt  oder  anbietet,
  unterliegt  den  in  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839  bestimmten
Strafen.
F.  4.
Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  das  Verbot  der  Annabme  irgend  eins  aus-