Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  70.  1127

§  12.

Umlagengesetz.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  folgenden  Beschluß  gefaßt:

„In  der  mehrfach  geübten  gemeindlichen  Doppelbesteuerung  wird  eine  durch
nichts  zu  rechtfertigende  schwere  Belastung  der  Pflichtigen  erblickt.  Die  K.  Staatsregierung
  wird  ersucht,  auf  dem  Wege  genereller  Vereinbarung  mit  anderen  Staaten
die  Möglichkeit  einer  gemeindlichen  Doppelbesteuerung  möglichst  bald  zu  beseitigen."

Eine  generelle  Vereinbarung  solcher  Art  hat  sich  bisher  noch  nicht  erzielen  lassen.  Doch
ist  es  gelungen,  für  Vereinbarungen  von  Fall  zu  Fall  bestimmte  Grundsätze  herauszubilden.
Die  inzwischen  hervorgetretenen  Fälle  gemeindlicher  Doppelbesteuerung  sind  demgemäß  auch
in  befriedigender  Weise  erledigt  worden.

13.

Heimat=  und  Armengesetzgebung.
Der  Landtag  hat  beschlossen:

„I.  Die  K.  Staatsregierung  möge  behufs  Gewinnung  der  notwendigen  Unterlagen  zu
einer  Neugestaltung  des  bayerischen  Armenwesens  die  erforderlichen  Erhebungen  pflegen,
wobei  tunlichst  folgende  Punkte  zu  berücksichtigen  seien:

1.  Belastung  der  Gemeinden  durch  Armenlasten  überhaupt;

2.  Belastung  der  Gemeinden  mit  solchen  Armenlasten,  welche  nach  auswärts  geleistet
werden  müssen  (bezw.  auch  für  solche  Angehörige,  welche  ständig  auswärts  ihren
Aufenthalt  gehabt  hatten  und  erst  als  unterstützungsbedürftig  heimkamen);

3.  Belastung  der  Gemeinden  mit  Kosten  für  die  in  Ziff.  4,  a  und  c  und  Ziff.  5
des  Antrags  sub  II  genannten  Personen  mit  Ausscheidung  der  vom  Diistrikt
und  Kreis  geleisteten  Zuschüsse;

4.  Hauptursachen  der  nach  auswärts  zu  leistenden  Summen;

5.  Einnahmen  der  Gemeinden  aus  den  Gebühren  für  die  Erwerbung  des  Heimatrechts
  für  sich,  und  zwar:

a)  in  den  größeren  Städten  (über  20  000  Einwohner),
b)  in  den  mittleren  Orten  (über  2000  Einwohner),
c)  in  den  kleineren  Gemeinden;

6.  Beobachtungen  hinsichtlich  der  Abwanderung  von  der  Heimatgemeinde,  besonders  in
die  größeren  Städte  und  in  die  Industrieorte  (Fabriken,  Bergwerke,  Steinbrüche
  u.  dgl.),  und  zwar  über  deren  Ausdehnung  und  Ursachen;

7.  Wirkungen  der  Novelle  vom  17.  Juni  1896  hinsichtlich  der  erhofften  Entlastung
der  Heimatgemeinden;