Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

42

betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  im  Zusammenhalte  mit  der  K.  Deklaration  vom  15.  Juni  1898  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  294).

Die  in  einzelnen  Landesgesetzen  enthaltenen  besonderen  Vorschriften  bleiben,  abgesehen
von  den  vorerwähnten  Fällen  eines  ausdrücklichen  Vorbehaltes,  nur  insoweit  in  Kraft,  als
sie  mit  den  Grundsätzen  und  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  vom  8.  August  1878
nicht  im  Widerspruche  stehen.

Die  Vorschriften  der  Ministerialbekanntmachung  vom  6.  April  1874,  die  Vereinfachung
des  dienstlichen  schriftlichen  Verkehrs  betreffend,  (Reg.-Bl.  1874  S.  123  ff.)  und  die  Entschließung
  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  22.  April  1874  gleichen  Betreffs
(Amtsblatt  1874  S.  255  ff.)  finden  in  Verwaltungsrechtssachen  unbeschadet  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  gleichmäßige  Anwendung.  In  Ansehung  der  Vorschriften  der  angeführten
  Ministerialbekanntmachung  vom  6.  April  1874  über  die  Korrespondenzform  ist  der
Verwaltungsgerichtshof  dem  Obersten  Landesgerichte  gleichzuachten.

§  2.

Die  in  Art.  17  Abs.  2  des  Gesetzes  für  den  Fall  einer  gleichzeitigen  Zuständigkeit
mehrerer  Behörden  vorgesehene  Verfügung  hat,  soweit  die  Zuständigkeit  mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden
  in  Frage  steht,  von  der  den  letzteren  gemeinsam  vorgesetzten  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  wenn  aber  die  betheiligten  Distriktsverwaltungsbehörden
verschiedenen  Kreisregierungen  untergeordnet  sind,  desgleichen  wenn  die  Zuständigkeit  mehrerer
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in  derselben  Sache  begründet  ist,  von  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  auszugehen.

§  3.

Die  gemäß  Art.  18  Abs.  3  des  Gesetzes  von  der  „nächst  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde“
  zu  treffende  Verfügung  steht,  wenn  eine  Distriktsverwaltungsbehörde  beschlußunfähig
geworden  ist,  der  vorgesetzten  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  aber  eine  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  beschlußunfähig  geworden,  dem  k.  Staatsministerium  des
Innern  zu.

§  4.

Zu  Bevollmächtigten  und  Beiständen  können  nur  prozeßfähige  Personen  (§8  51  ff.
der  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898)  bestellt  werden.

Die  Vertretung  des  k.  Aerars  richtet  sich  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften.

Im  Uebrigen  kann  Personen,  welche,  ohne  Rechtsanwälte  zu  sein,  die  Vertretung  oder
Beistandsleistung  vor  Gerichten  oder  Verwaltungsbehörden  geschäftsmäßig  betreiben,  die  Zu
lassung  als  Vertreter  oder  Beistände  in  Verwaltungsrechtssachen  versagt  werden.