Es soll Jenen, die entweder schon an der Verwaltung einer
Gemeinde Theil genommen haben oder durch die neuen Wahlen
erst dazu berufen wurden, ein Rathgeber sein, weßhalb es
sich auch einer freundlichen Aufnahme und Beurtheilung zu
erfreuen haben dürfte.
Da nun mit der Wirksamkeit der Bürgermeister und
Gemeinde-Ausschüsse auch die Instandhaltung der gemeind-
lichen Registratur in enger Verbindung steht, so hat Ver—
fasser dieses versucht, beide Zwecke miteinander zu verbinden
und die Darstellung der Pflichten und Befugnisse der Bürger—
meister und Gemeinde-Ausschüsse nach einem Registraturplan
zu ordnen, welcher von einem anerkannt tüchtigen Verwalt—
ungs-Beamten entworfen worden ist.
Schließlich erfülle ich noch die angenehme Pflicht, Allen,
die mich bei Herausgabe dieses Werkchens mit Rath und
That unterstützten, öffentlich meinen innigsten Dank auszu-
sprechen.
Zell /M., den 1. Dezember 1869.
Der Verfasser.