$ 72. Die Konsulate. 35
Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen (z. B. hin-
sichtlich der sog. Salute) zu unterrichten !); ferner ihnen von etwa
dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten Mit-
teilung zu machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung deser-
tierter Mannschaften behilflich zu sein ?).
e) Endlich haben die Konsuln das Interesse des Reiches,
namentlich in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt tunlichst zu
schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu über-
wachen und insbesondere dem Reichskanzler über diese Angelegen-
heiten Berichte zu erstatten®). Wenn sich Vorfälle ereignen, deren so-
fortige Kenntnis von Interesse ist, oder wenn der Konsul besonderer
Verhaltungsmaßregeln bedarf, so ist sofort zu berichten. Hinsichtlich
der laufenden Verwaltung aber hat der Konsul möglichst bald nach
dem Schlusse des Kalenderjahres einen Generalbericht über seine
gesamte Tätigkeit an den Reichskanzler einzusenden. In demselben
ist eine statistische Zusammenstellung über den Handels- und Schiff-
fahrtsverkehr mit Deutschland nach den näheren Anweisungen der
Dienstinstruktion zu geben) und eine gutachtliche Aeußerung beizu-
fügen, welche Aussichten für den deutschen Handel und die deutsche
Schiffahrt im Amtsbezirke des Konsuls für das nächste Jahr sich er-
öffnen und in welcher Weise auf die Hebung derselben hinzuwirken
sein dürfte?).
Il. Die Organisation der Konsulatsverwaltung.
1. Die Reichskonsulate sind entweder Generalkonsulate
oder Konsulate oder Vizekonsulate. Der Regel nach stehen
diese Konsularämter sich vollkommen gleich hinsichtlich ihrer amt-
lichen Befugnisse und Pflichten; in einigen Bezirken sind aber einem
1) Vgl. darüber v. König S. 4M9ff.
2) Konsulatsgesetz $ 27, 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden zur Er-
greifung von Deserteuren und über die Pflicht zur Auslieferung derselben enthalten
alle Konsulatsverträge detaillierte Vorschriften: Italien Art. 16, Spanien Art. 16,
Mexiko Art. 24, Niederlande Art. 10, Vereinigte Staaten Art. 14, Por-
tugal Art. 18, Rußland Art. 12, Costa Rica Art. 32, Griechenland Art. 12,
Hawai Art. 23, Mexiko Art. 21, Zanzibar Art. 15, Guatemala und Hon-
duras Art. 26.
3) Konsulatsgesetz $S 1u.8$ 3. Besondere Bestimmungen zum Schutz der Waren-
einfuhr insbesondere gegen Zollüberhebungen, enthalten die Handelsverträge mit der
Türkei vom 26. August 1890, Art. 18—21 (Reichsgesetzbl. 1891, S. 129 ff), und mit
Aegypten vom 19. Juli 1892, Art. 8, 16, 19-21 und Zollreglement Art. 41 (Reichs-
gesetzbl. 1893, S. 22, 27 ff., 80 ff.).
4) Nach einem Zirkular vom 14. März 1874 sind die jährlich zu erstattenden
Handelsberichte abgesondert einzureichen, während weitergehende Mitteilungen,
Urteile über Personen und Verhältnisse usw. und die Darstellung der gesamten Amts-
tätigkeit der Konsulate in einem besonderen Berichte zu behandeln sind. Nähere
Vorschriften über die in den Berichten zu berücksichtigenden Gegenstände sind fer-
ner enthalten in zahlreichen Runderlassen des Reichskanzlers. Siehe v. König S. 138 ff.
5) Dienstinstruktion zu 8 3.