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2. Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder
Landesteile dem deutschen Zollgebiete angeschlos-
sen, oder einzelne Orte oder Gebietsteile von der
Zollinie ausgeschlossen werden sollen.
3. Wenn deutsche Landesteile abgetreten, oder wenn
nichtdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder
auf andere Weise mit demselben verbunden wer-
den sollen.
Die im 8 77 der Verfassung vorgesehene Be-
schränkuug des Kaisers hat aber nicht den Sinn, dass
der Kaiser auch in den der Zustimmung des Reichs-
tags vorbehaltenen Materien das Reich völkerrecht-
lich selbständig verpflichten könne, und dann der
nachträgliche zustimmende Beschluss des Reichstags
nur dem Vertrage auch noch die staatsrechtliche
Gültigkeit gebe. Vielmehr ist m. E. auf Grund des
Wortlauts des $ 77 der Beschluss des Reichstags in
den betreffenden Fällen ein ebenso wesentliches Mo-
ment für die völkerrechtliche Verpflichtung des Reichs
wie die Ratifikationserklärung des Kaisers. Dem-
gemäss hat die kaiserliche Ratifikation eines Staats-
vertrages, bei dessen Abschluss der Kaiser nicht an
die Mitwirkung des Reichstags gebunden ist, den
rechtlichen Charakter der Verordnung, während Ver-
träge, bei denen ein zustimmender Beschluss des
Reichstags erforderlich is, nur zustande kommen
können in der Form des Gesetzes, derart, dass zur
Perfektion eines solchen Vertrages auch dem Auslande
gegenüber die Zustimmung des Reichstags notwendig
ist. Auch nach der Verfassung von 1871 ist der
Kaiser grundsätzlich durchaus selbständig in der Ver-
tretung des Reichs dem Auslande gegenüber: Art. 11.
Zur Kriegserklärung bedarf er jedoch anders als nach
$ 76 der Frankfurter Verfassung, gemäss Art. 11 Abs. 2 —