Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

_— 2 — 
2. Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder 
Landesteile dem deutschen Zollgebiete angeschlos- 
sen, oder einzelne Orte oder Gebietsteile von der 
Zollinie ausgeschlossen werden sollen. 
3. Wenn deutsche Landesteile abgetreten, oder wenn 
nichtdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder 
auf andere Weise mit demselben verbunden wer- 
den sollen. 
Die im 8 77 der Verfassung vorgesehene Be- 
schränkuug des Kaisers hat aber nicht den Sinn, dass 
der Kaiser auch in den der Zustimmung des Reichs- 
tags vorbehaltenen Materien das Reich völkerrecht- 
lich selbständig verpflichten könne, und dann der 
nachträgliche zustimmende Beschluss des Reichstags 
nur dem Vertrage auch noch die staatsrechtliche 
Gültigkeit gebe. Vielmehr ist m. E. auf Grund des 
Wortlauts des $ 77 der Beschluss des Reichstags in 
den betreffenden Fällen ein ebenso wesentliches Mo- 
ment für die völkerrechtliche Verpflichtung des Reichs 
wie die Ratifikationserklärung des Kaisers. Dem- 
gemäss hat die kaiserliche Ratifikation eines Staats- 
vertrages, bei dessen Abschluss der Kaiser nicht an 
die Mitwirkung des Reichstags gebunden ist, den 
rechtlichen Charakter der Verordnung, während Ver- 
träge, bei denen ein zustimmender Beschluss des 
Reichstags erforderlich is, nur zustande kommen 
können in der Form des Gesetzes, derart, dass zur 
Perfektion eines solchen Vertrages auch dem Auslande 
gegenüber die Zustimmung des Reichstags notwendig 
ist. Auch nach der Verfassung von 1871 ist der 
Kaiser grundsätzlich durchaus selbständig in der Ver- 
tretung des Reichs dem Auslande gegenüber: Art. 11. 
Zur Kriegserklärung bedarf er jedoch anders als nach 
$ 76 der Frankfurter Verfassung, gemäss Art. 11 Abs. 2 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.