124 IV. Theil:
h. Größere Uebungen.
626. Wenn Reservisten und Landwehrleute zu den größeren
Uebungen einberufen werden zu den Abtheilungen (197.219);
was erhalten sie für Reise — hin und zurück — und für
Schaden durch Zeitversäumniß in ihrem Erwerbe und
Berufe?
Für Hin= und Rückreise 2¼ kr. per Stunde; während
ihrer Präsenz werden sie wie die andern Soldaten aus Staatsmitteln
verpflegt, für Zeitversäumniß erhalten sie weiter nichts.
i. Controlversammlungen und kleinere Uebungen.
627. Auf die Reisen zu und von den Controlversammlungen
und zu und von den kleineren Uebungen (216. 285) erwachsen
Kosten und Schaden; wird hiefür Etwas geleistet!
Nur wenn die Entfernung vom Aufenthalts= zum Einberufungsorte
mehr als 4 Stunden beträgt, ist den Betreffenden folgende
Reiseentschädigung auszubezahlen, und zwar bei Entfernung
bis 6 Stunden 15 kr.,
bis 7 Stunden 18 kr.,
bis 8 Stunden . 21 kr.,
bis 9 Stunden 24 kr.,
bis 10 Stunden 27 kr.;
für Rückreise eben so viel.
Es wird hiebei angenommen, daß man bei einer Entfernung
bis 4 Stunden an einem Tag= hin= und zurückkommen
kann.
628. Wenn aber die Controlversammlung oder Uebung so
lange dauert, daß die Rückkunft am selben Tage nicht
mehr möglich wäre!
Dann erhalten auch diejenigen, welche nur 4 Stunden
zurückzulegen haben, eine Vergütung von 15 kr. (627).
629. Nun, und für Zeitversäumniß!
In keinem Falle Etwas, weder diese noch die Anderen,
welche weiter zu reisen haben.
k. Dienstuntauglichkeit. Erwerbsunfähigkeit.
630. Wenn nun ein Soldat oder Unteroffizier dienstuntauglich
und erwerbsun fähig, oder in der Erwerbsfähigkeit
wenigstens beschränkt wird!
Ist die Ursache im Dienste oder in langer Dienstzeit ge-