Full text : Wehr-Katechismus.

124  IV.  Theil:

h.  Größere  Uebungen.

626.  Wenn  Reservisten  und  Landwehrleute  zu  den  größeren
Uebungen  einberufen  werden  zu  den  Abtheilungen  (197.219);
was  erhalten  sie  für  Reise  —  hin  und  zurück  —  und  für
Schaden  durch  Zeitversäumniß  in  ihrem  Erwerbe  und
Berufe?

Für  Hin=  und  Rückreise  2¼  kr.  per  Stunde;  während
ihrer  Präsenz  werden  sie  wie  die  andern  Soldaten  aus  Staatsmitteln
  verpflegt,  für  Zeitversäumniß  erhalten  sie  weiter  nichts.

i.  Controlversammlungen  und  kleinere  Uebungen.
627.  Auf  die  Reisen  zu  und  von  den  Controlversammlungen
und  zu  und  von  den  kleineren  Uebungen  (216.  285)  erwachsen

  Kosten  und  Schaden;  wird  hiefür  Etwas  geleistet!
Nur  wenn  die  Entfernung  vom  Aufenthalts=  zum  Einberufungsorte
  mehr  als  4  Stunden  beträgt,  ist  den  Betreffenden  folgende
  Reiseentschädigung  auszubezahlen,  und  zwar  bei  Entfernung
bis  6  Stunden  15  kr.,

bis  7  Stunden  18  kr.,

bis  8  Stunden  .  21  kr.,

bis  9  Stunden  24  kr.,

bis  10  Stunden  27  kr.;
für  Rückreise  eben  so  viel.

Es  wird  hiebei  angenommen,  daß  man  bei  einer  Entfernung
  bis  4  Stunden  an  einem  Tag=  hin=  und  zurückkommen
kann.

628.  Wenn  aber  die  Controlversammlung  oder  Uebung  so
lange  dauert,  daß  die  Rückkunft  am  selben  Tage  nicht
mehr  möglich  wäre!

Dann  erhalten  auch  diejenigen,  welche  nur  4  Stunden
zurückzulegen  haben,  eine  Vergütung  von  15  kr.  (627).

629.  Nun,  und  für  Zeitversäumniß!
In  keinem  Falle  Etwas,  weder  diese  noch  die  Anderen,
welche  weiter  zu  reisen  haben.

k.  Dienstuntauglichkeit.  Erwerbsunfähigkeit.

630.  Wenn  nun  ein  Soldat  oder  Unteroffizier  dienstuntauglich
  und  erwerbsun  fähig,  oder  in  der  Erwerbsfähigkeit
wenigstens  beschränkt  wird!

Ist  die  Ursache  im  Dienste  oder  in  langer  Dienstzeit  ge-