Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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§.  7.
Eichscheine.

Zu  den  Eichscheinen  sind  folgende  Formulare  zu  benutzen:
Eichschein  X.  .........
für  Meßapparate  zu  Flüssigkeiten.

Für  ...
sind  nachfolgend  angegebene  Meßapparate,  nachdem  sie  innerhalb  der  zulässigen  Abweichung  richtig  befunden
worden,  geeicht  und  die  beigemerkten  Taxgebühren  berechnet  worden.

 

 

 

Stückzahl  der  Apparate  Anzahl  und  Bezeichnung  Taxmäßige
mit  mit  Abfluß.  der  von  dem  Apparat  Gebühren
Eintheilungs.  röhren  für  jede  angegebenen  Maaßgrößen.  "
marken.  Maaßgröße.  «
Eichamt zu.......  am...........  18..
(Stempel.)  (Unterschrift  des  Eichmeisters.)

Berlin,  den  19.  März  1872.
Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
Foerster.

Nachträge
zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblattes)  und  zu
der  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1871,  betreffend  die  Eichung  und  Stempelung  von  Maaßen
und  Meßwerkzeugen  für  Brennmaterialien,  sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte  (besondere
Beilage  zu  Nr.  11  des  Reichs-Gesetzblattes).  Vom  25.  Juni  1872.

Auf  Grund  von  Artikel  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  hat  die  Normal-Eichungs-


kommission  des  Deutschen  Reichs  folgende  Nachtrags-Bestimmungen  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  und

zu  dem  Erlasse  vom  15.  Februar  1871  (Beilage  zu  Nr.  11  des  Bundes-Gesetzblattes)  erlassen.

Vierter  Nachtrag  zur  Eichordnung.
Zu  §.  4.

Die  Stempelung  der  Längenmaaße  betreffend.

Zur  Beglaubigung  der  eichamtlichen  Prüfung  der  auf  einem  Maaßstabe  vorhandenen  Eintheilung  wird
hiermit  zusätzlich  bestimmt,  daß  alle  Maaße,  welche  zwischen  den  maßgebenden  Endmarken  oder  Endflächen
irgend  eine  Eintheilung  enthalten,  noch  mit  einem  Stempel  zu  versehen  sind,  welcher  auf  der  Eintheilungsfläche
möglichst  nahe  der  Reihe  der  Eintheilungsmarken  und  der  Mitte  des  Maaßes  anzubringen  ist.

Zu  §.  8.
Die  Form  der  Flüssigkeitsmaaße  betreffend.

Die  Weite  des  Halses  kann  bei  Flüssigkeitsmaaßen  von  10  Liter,  20  Liter  und  größerem  Inhalt,
welche  zylinder-  oder  tonnenförmig  mit  engerem  zylindrischem  Halse  herzustellen  sind,  bis  zu  15  Centimeter  betragen.
Zu  §.  18.

Die  Beschaffenheit  der  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  betreffend.

Dauben-  oder  Stabmaaße,  bei  denen  die  Dauben  statt  mit  Eisenringen  mit  mehreren  hölzernen  Reifen

umlegt  und  verbunden  sind,  können  bis  zu  5  Liter  Inhalt  zugelassen  werden.